Urteil
2 Sa 36/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überleitungsregelung des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gewährt Besitzstandsschutz nur für Arbeitsverhältnisse, die über den 30.09.2005 ununterbrochen beim selben tarifgebundenen Arbeitgeber fortbestehen.
• Bei nahtlosem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses nach dem 30.09.2005 greift die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA nicht; eine Überleitung erfolgt nur im Verhältnis zum ursprünglichen Arbeitgeber.
• Stichtagsregelungen und pauschalierter Besitzstandsschutz sind tariflich zulässig und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die Berufung einer Arbeitnehmerin gegen eine Eingruppierung nach TVöD ist zurückzuweisen, wenn keine tarifliche Überleitung auf das neue Arbeitsverhältnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Überleitung nach TVÜ‑VKA bei Neuanstellung nach dem 30.09.2005 • Die Überleitungsregelung des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gewährt Besitzstandsschutz nur für Arbeitsverhältnisse, die über den 30.09.2005 ununterbrochen beim selben tarifgebundenen Arbeitgeber fortbestehen. • Bei nahtlosem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses nach dem 30.09.2005 greift die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA nicht; eine Überleitung erfolgt nur im Verhältnis zum ursprünglichen Arbeitgeber. • Stichtagsregelungen und pauschalierter Besitzstandsschutz sind tariflich zulässig und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Berufung einer Arbeitnehmerin gegen eine Eingruppierung nach TVöD ist zurückzuweisen, wenn keine tarifliche Überleitung auf das neue Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin, war bis 31.12.2005 bei der Ortsgemeinde G. beschäftigt und dort zuletzt nach BAT V c eingruppiert. Ihr Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt; ab 01.01.2006 wurde sie vom Beklagten als Erzieherin neu eingestellt. Für das neue Arbeitsverhältnis wurde der TVöD vereinbart und sie in Entgeltgruppe 6 Stufe 2 eingeordnet. Die Klägerin behauptete, sie müsse wegen Übergangsregelungen des TVÜ‑VKA wie zuvor in Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden, und klagte auf Feststellung entsprechender Eingruppierung ab 01.08.2007. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Überleitungsbestimmungen des § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA beträfen nur ununterbrochen fortbestehende Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber über den 30.09.2005 hinaus. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die die Anwendung des TVÜ‑VKA auch bei nahtlosem Arbeitgeberwechsel begehrte. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA, § 3 Abs. 1 TVG, Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). • Wortlaut und Systematik des § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA knüpfen die Überleitungs- und Besitzstandsvorschriften an das ununterbrochene Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2005 beim selben tarifgebundenen Arbeitgeber. • Die Bestimmung ist klar und eindeutig; sie ist so zu verstehen, dass nur Arbeitsverhältnisse, die am Stichtag beim jeweiligen Arbeitgeber bestanden und ununterbrochen fortliefen, in den Genuss der Besitzstandswahrung kommen. • Die Tarifparteien haben bewusst eine Stichtagsregelung getroffen; mögliche daraus resultierende Ungleichheiten stellen keine verfassungswidrige Verletzung des Gleichheitssatzes dar, da Stichtagsregelungen pauschalierenden Charakter haben und vom Bundesarbeitsgericht gebilligt wurden. • Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände (naher Arbeitgeberwechsel, spätere Höhergruppierungen anderer Beschäftigter) ändern nichts daran, dass für die Klägerin zum Stichtag kein Arbeitsverhältnis beim Beklagten bestand und deshalb keine Überleitung erfolgt. • Mangels neuer rechtserheblicher Gesichtspunkte im Berufungsverfahren bleibt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Sache tragfähig; die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klägerin erhält keine Feststellung ihrer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 TVöD. Begründet ist dies damit, dass die Überleitungsregelung des § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA Besitzstandsschutz nur für Arbeitsverhältnisse gewährt, die am Stichtag (30.09.2005) beim jeweiligen tarifgebundenen Arbeitgeber bestanden und ununterbrochen fortliefen. Da die Klägerin bei dem beklagten Arbeitgeber am 30.09.2005 kein Arbeitsverhältnis hatte und ihr Beschäftigungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber erst ab 01.01.2006 neu begründet wurde, fehlt die Voraussetzung für eine Überleitung. Somit besteht kein Anspruch auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 8; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.