Urteil
3 Sa 752/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer durch Freistellung an der Arbeitsleistung hindert und keine zumutbare leidensgerechte Beschäftigung zuweist.
• Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinn von § 297 BGB ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn er bestimmte vertraglich geschuldete Arbeiten nicht mehr vollumfänglich ausüben kann; der Arbeitgeber muss mögliche leidensgerechte Einsätze darlegen oder zuweisen.
• Zur Abwehr eines Annahmeverzugsanspruchs trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Einsatzmöglichkeit; bloße Verweise auf mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten genügen nicht ohne konkrete Substantiierung.
• Ansprüche aus Annahmeverzug umfassen nach dem Lohnausfallprinzip Vergütung, anteilige Sonderzahlungen, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen sowie Herausgabe fehlender Entgeltabrechnungen und sozialversicherungsrechtlicher Meldungen.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug des Arbeitgebers bei fehlender Zuweisung leidensgerechter Arbeit • Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer durch Freistellung an der Arbeitsleistung hindert und keine zumutbare leidensgerechte Beschäftigung zuweist. • Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinn von § 297 BGB ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn er bestimmte vertraglich geschuldete Arbeiten nicht mehr vollumfänglich ausüben kann; der Arbeitgeber muss mögliche leidensgerechte Einsätze darlegen oder zuweisen. • Zur Abwehr eines Annahmeverzugsanspruchs trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Einsatzmöglichkeit; bloße Verweise auf mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten genügen nicht ohne konkrete Substantiierung. • Ansprüche aus Annahmeverzug umfassen nach dem Lohnausfallprinzip Vergütung, anteilige Sonderzahlungen, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen sowie Herausgabe fehlender Entgeltabrechnungen und sozialversicherungsrechtlicher Meldungen. Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsarbeiter in der Kalanderabteilung tätig, überwiegend am Arbeitsplatz BK 6. Am 23.05.2006 erklärte die Beklagte die Kündigung und stellte den Kläger frei; das Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch ein späteres Urteil nicht aufgelöst. Der Kläger arbeitete nach eigenen Angaben bis zur Freistellung durchgehend und war nach seiner Darstellung arbeitsfähig. Die Beklagte verweigerte die Wiederannahme der Arbeitsleistung mit Verweis auf gesundheitliche Einschränkungen, Medikamenteneinnahme und beobachtete Konzentrationsprobleme. In einem früheren Kündigungsschutzverfahren war ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, das die Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Arbeitsplatz BK 6 bestätigte. Der Kläger verlangte Zahlung entgangener Vergütung, anteiliger Sonderzahlungen, Einzahlungen in vermögenswirksame Leistungen sowie Herausgabe von Lohnabrechnungen und Meldungen; das Arbeitsgericht wies die Klage ab, die Berufung führte zur teilweisen Erfolgsklage des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht. • Die Berufung des Klägers war zulässig und begründet; die Beklagte ist ab 01.10.2006 in Annahmeverzug geraten, da sie den Kläger durch Freistellung an der Arbeitsleistung hinderte und keine zumutbare leidensgerechte Beschäftigung zugewiesen hat (§§ 293 ff. BGB, § 11 KSchG, § 615 BGB). • Ein Arbeitnehmer gilt nicht automatisch als leistungsunfähig im Sinn von § 297 BGB, wenn er einzelne vertragliche Tätigkeiten nicht mehr voll erfüllen kann; der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach § 106 GewO so auszuüben, dass leidensgerechte Einsätze geprüft und gegebenenfalls zugewiesen werden. • Die Beklagte hat die für die Einwendung des § 297 BGB erforderliche substantiierten Darlegungen und Beweise nicht erbracht. Allgemeine Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen eingenommener Medikamente genügen nicht; es bedarf konkreter Nachweise, dass Medikamenteneinnahme oder sonstige Leiden die Annahme der Arbeit unzumutbar machten. • Vorliegende medizinische Unterlagen und frühere gerichtliche Feststellungen (Urteil 11 Sa 579/07) stützen die Annahme fortbestehender Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Einsatz am BK 6; daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des nach dem Lohnausfallprinzip geschuldeten Entgelts, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, Zulagen und vermögenswirksamer Leistungen. • Die Beklagte ist zudem verpflichtet, die fehlenden Lohnabrechnungen, Jahresmeldungen an die Sozialversicherungsträger und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die streitigen Zeiträume zu erstellen und herauszugeben (vgl. § 108 Abs.1 GewO sowie tarifliche Regelungen). • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der im Tenor aufgelisteten Beträge und Zinsen sowie zur Vornahme der vereinbarten Zahlungen in die vermögenswirksame Anlage des Klägers. Darüber hinaus hat die Beklagte die geforderten Lohnabrechnungen, Jahresmeldungen an die Sozialversicherungsträger und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die streitigen Zeiträume zu erstellen und herauszugeben. Die Zahlungspflichten ergeben sich aus Annahmeverzug der Beklagten und dem Lohnausfallprinzip; die Beklagte konnte ihre Einwendungen zur Unzumutbarkeit der Arbeitsannahme nicht substantiiert beweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.