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Urteil

2 Sa 713/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrfache und wiederholte Verletzungen der arbeitsvertraglichen Anzeige- und Nachweispflicht über Arbeitsunfähigkeit sind geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. • Widersprüchlicher Sachvortrag zur Meldepflicht und zur Unmöglichkeit der Anzeige führt zum Unterfall der Darlegungslast und ist für den Arbeitnehmer nachteilig. • Ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax vom Gericht eröffnet und scheitert diese am Empfangsgerät des Gerichts, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Übermittler rechtzeitig begonnen und das Scheitern nicht zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen wiederholter Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit rechtmäßig • Mehrfache und wiederholte Verletzungen der arbeitsvertraglichen Anzeige- und Nachweispflicht über Arbeitsunfähigkeit sind geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. • Widersprüchlicher Sachvortrag zur Meldepflicht und zur Unmöglichkeit der Anzeige führt zum Unterfall der Darlegungslast und ist für den Arbeitnehmer nachteilig. • Ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax vom Gericht eröffnet und scheitert diese am Empfangsgerät des Gerichts, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Übermittler rechtzeitig begonnen und das Scheitern nicht zu vertreten hat. Die Klägerin war seit 1985 bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftigt. Die Beklagte sprach zwei ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen wegen wiederholter Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall aus. Die Vorwürfe betreffen mehrere Fälle in 2007/2008, u.a. Nichtantritt von Schichten ohne rechtzeitige Information und verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz mehrfacher Abmahnungen. Die Klägerin bestreitet teils die Vorwürfe, teilt andererseits mit, wegen psychischer Erkrankungen zeitweise nicht in der Lage gewesen zu sein, Meldungen selbst vorzunehmen, weshalb ihre Mutter die Meldungen übernommen habe. Sie rügt ferner fehlendes Eingliederungsmanagement nach SGB IX und beantragt Wiedereinsetzung wegen Faxstörung zur Fristwahrung. Das ArbG wies die Klage ab; die Berufung wurde zulässig zugelassen, blieb in der Sache aber erfolglos. • Wiedereinsetzung: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass der fristwahrende Faxversand wegen einer gerichtsseitigen Störung nicht zustande kam; nach ständiger Rechtsprechung darf der Nutzer des vom Gericht eröffneten Übermittlungswegs die Defektursache nicht allein tragen, Wiedereinsetzung war daher zu gewähren. • Tat- und Beweiswürdigung: Die Berufungskammer folgt der Beweiswürdigung des ArbG; die Beklagte hat substantiierte Angaben zu den meldepflichtwidrigen Ausfallzeiten und Abmahnungen vorgelegt, die Klägerin hat diese nicht substantiiert und widerspruchsfrei entkräftet. • Darlegungslast und Widersprüchlichkeit: Der Vortrag der Klägerin, sie habe sowohl ordnungsgemäß gemeldet als auch wegen psychischer Erkrankung dazu nicht fähig gewesen, ist widersprüchlich; widersprüchlicher Sachvortrag entfaltet keine entlastende Wirkung und wird nicht berücksichtigt. • Sozialwidrigkeit der Kündigung: Die Kammer hat eine Interessenabwägung vorgenommen; trotz 23jähriger Betriebszugehörigkeit überwiegen die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin an einer störungsfreien Betriebsorganisation angesichts wiederholter Pflichtverletzungen und erfolgloser Abmahnungen. • Eingliederungsmanagement (§ 84, § 85 SGB IX): Selbst unter Zugrundelegung eines Zusammenhangs mit Erkrankungen war nicht ersichtlich, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung hätte verhindern können; dessen Unterlassen stand der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kündigungen waren sozial gerechtfertigt, weil die Klägerin wiederholt und schuldhaft gegen ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige und zum Nachweis von Arbeitsunfähigkeit verstoßen und trotz mehrerer Abmahnungen ihr Verhalten nicht geändert hat. Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist war zwar wegen einer gerichtsseitigen Faxstörung zu gewähren, dies ändert jedoch nichts an der materiellen Erfolglosigkeit der Berufung. Ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement nach SGB IX konnte der Klägerin nicht zugutekommen, da auch ein solches Verfahren nach Auffassung des Gerichts die Kündigung nicht hätte verhindern müssen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.