Urteil
9 Sa 277/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formularmäßigen Verwirkungsabreden von Tantiemeansprüchen ist auf ihre Wirksamkeit nach den Maßstäben für Vertragsstrafen und Widerrufsvorbehalte zu prüfen.
• Eine Verwirkungsabrede, die bei berechtigter fristloser Kündigung sämtliche noch nicht geleisteten Tantiemen verliert und dadurch einen finanziellen Verlust deutlich über die Vergütung der Kündigungsfrist hinaus bewirken kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag sind nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Vertragspartners auszulegen; bei Zweifeln zugunsten des Arbeitnehmers.
• Wird ein Lohnanspruch erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt, kann der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklären und die Feststellung der Erledigung verlangen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Verwirkungsabrede für Tantiemen bei berechtigter fristloser Kündigung • Bei formularmäßigen Verwirkungsabreden von Tantiemeansprüchen ist auf ihre Wirksamkeit nach den Maßstäben für Vertragsstrafen und Widerrufsvorbehalte zu prüfen. • Eine Verwirkungsabrede, die bei berechtigter fristloser Kündigung sämtliche noch nicht geleisteten Tantiemen verliert und dadurch einen finanziellen Verlust deutlich über die Vergütung der Kündigungsfrist hinaus bewirken kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. • Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag sind nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Vertragspartners auszulegen; bei Zweifeln zugunsten des Arbeitnehmers. • Wird ein Lohnanspruch erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt, kann der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklären und die Feststellung der Erledigung verlangen. Der Kläger war seit 01.09.2003 bei der Beklagten als Geschäftsleiter beschäftigt. Streitgegenstand war die Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Höhe von 169.021,81 € brutto abzüglich bereits gezahlter 94.127,36 € netto. Der Arbeitsvertrag samt Nachtrag enthielt eine Bestimmung (Buchstabe d), wonach bei berechtigter fristloser Kündigung noch nicht geleistete Tantiemen verwirken sollten; ferner war eine Vertragsstrafe bei schuldhaftem Verhalten vorgesehen. Die Beklagte kündigte außerordentlich fristlos; die Kündigung wurde in einem Parallelverfahren als berechtigt bestätigt. Die Beklagte zahlte einen Teilbetrag und führte später Steuern/Abgaben ab; die vollständige Zahlung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit und nach Einlegung der Berufung. Der Kläger erhob Klage auf Abrechnung und Zahlung, die Beklagte machte Widerklage auf Rückzahlung; das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die Beklagte legte Berufung ein; der Kläger erklärte in der Berufungsverhandlung die Erledigung seines Klageantrags, hielt jedoch die Feststellung der Erledigung beantragt. • Die Berufung war zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg; dem Kläger steht der Tantiemeanspruch in der geltend gemachten Höhe zu (§ 611 Abs.1 BGB i.V.m. Nachtrag Nr.1 lit. b und Anlage 1). • Der Nachtrag Nr.1 ist zumindest als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren; die Beklagte konnte den hierfür sprechenden Anschein nicht widerlegen (§ 305 Abs.1 BGB). • Buchstabe d) des Nachtrags, der die Verwirkung noch nicht geleisteter Tantiemen bei berechtigter fristloser Kündigung anordnet, ist nach Auslegung aus Sicht eines redlichen durchschnittlichen Vertragspartners so zu verstehen, dass Verwirkung mit Eintritt der fristlosen Kündigung eintritt. • Diese Verwirkungsabrede ist nach § 307 Abs.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Sie hat funktional Vertragsstrafencharakter und kann zu einer finanziellen Belastung führen, die das für die Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt erheblich übersteigt. Zudem ist der Verwirkungsgrund zu unbestimmt und die Klausel wirkt wie ein unzulässiger Widerrufsvorbehalt für Arbeitsentgelt, wobei die Tantieme hier das Jahresfixgehalt deutlich übersteigt. • Nach Übertragung der für Vertragsstrafen geltenden Maßstäbe ist die Klausel insbesondere deswegen unwirksam, weil bereits eine formularmäßige Vertragsstrafe in Ziffer 10 des Arbeitsvertrags vorgesehen ist und besondere, den Verlust rechtfertigende Interessen der Arbeitgeberseite nicht erkennbar sind. • Da die Klausel unwirksam ist, ist der Tantiemeanspruch des Klägers nicht verwirkt; die Beklagte hat daher keinen Rückforderungsanspruch. Die nach Rechtshängigkeit erfolgte vollständige Zahlung machte den erstinstanzlichen Klageantrag erledigt; die Feststellung der Erledigung war zu treffen. Der Rechtsstreit ist für den erstinstanzlichen Klageantrag des Klägers als erledigt festgestellt, soweit die Beklagte zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Tantiemeabrechnung und zur Zahlung des sich ergebenden Betrags von 169.021,81 € brutto abzüglich bereits gezahlter 94.127,36 € netto nebst Zinsen verpflichtet war. Soweit nicht erledigt, wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zurückgewiesen. Die Berufungskammer stellte fest, dass die in Nachtrag Nr.1 lit. d) enthaltene Verwirkungsabrede unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und im Ergebnis einer Vertragsstrafe bzw. einem unzulässigen Widerrufsvorbehalt gleichkommt; daher bestand kein Rückforderungsanspruch der Beklagten. Die erstinstanzlichen Kosten sind anteilig zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.