Urteil
8 Sa 544/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erben haften als Gesamtschuldner für Versorgungsverbindlichkeiten des verstorbenen Arbeitgebers (§ 1967 Abs.1 BGB, § 421 BGB).
• Ein späterer Übergang des Betriebs auf eine GmbH & Co. KG befreit den bisherigen Geschäftsinhaber nicht von seiner Versorgungsschuld; beide werden Gesamtschuldner.
• Eintragungen im Handelsregister begründen Publizitätsschutz nach § 15 HGB; maßgeblich ist der Eintragungszeitpunkt für die Beurteilung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Die Nachhaftungsbegrenzung des § 28 Abs.3 HGB findet nach Art. 37 EGHGB keine Anwendung, wenn die Eintragung oder Kundmachung nicht nach dem 26.03.1994 erfolgte.
• Für einen Betriebsübergang sind konkrete Tatsachen zur tatsächlichen Übernahme von Betriebsmitteln oder zur Führung des Betriebs durch den Erwerber vor der Eintragung darzulegen; bloße Indizien reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Erbenhaftung für betriebliche Versorgungsverpflichtung trotz spätem Betriebsübergang • Erben haften als Gesamtschuldner für Versorgungsverbindlichkeiten des verstorbenen Arbeitgebers (§ 1967 Abs.1 BGB, § 421 BGB). • Ein späterer Übergang des Betriebs auf eine GmbH & Co. KG befreit den bisherigen Geschäftsinhaber nicht von seiner Versorgungsschuld; beide werden Gesamtschuldner. • Eintragungen im Handelsregister begründen Publizitätsschutz nach § 15 HGB; maßgeblich ist der Eintragungszeitpunkt für die Beurteilung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Die Nachhaftungsbegrenzung des § 28 Abs.3 HGB findet nach Art. 37 EGHGB keine Anwendung, wenn die Eintragung oder Kundmachung nicht nach dem 26.03.1994 erfolgte. • Für einen Betriebsübergang sind konkrete Tatsachen zur tatsächlichen Übernahme von Betriebsmitteln oder zur Führung des Betriebs durch den Erwerber vor der Eintragung darzulegen; bloße Indizien reichen nicht aus. Der Kläger, geboren 1939, war von 1971 bis 06.02.1987 bei der O. E. & Sohn Metallwarenfabrik KG beschäftigt. Nach dem Tod des K. 1981 führte O. E. j. das Unternehmen als Alleininhaber weiter. 1986 wurde die E. GmbH gegründet; die spätere Eintragung der O. E. & Sohn Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG erfolgte erst im Juli 1987, nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet war. Die E. GmbH hatte dem Kläger 1987 Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente erteilt. Der Kläger wurde im April 2004 65 Jahre alt und verlangte ab Mai 2004 die Zahlung der Betriebsrente. Die E. GmbH ging später insolvent; die Beklagten sind die Erben des verstorbenen O. E. j.. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurden die Beklagten zur Zahlung rückständiger und laufender Betriebsrenten verurteilt. • Anspruchsgrundlage ist die arbeitgeberseitige Versorgungszusage aus der Versorgungsordnung von 20.03.1980; Arbeitgeber war die O. E. & Sohn Metallwarenfabrik KG, sodann alleiniger Inhaber O. E. j., somit Schuldner der Versorgungsverbindlichkeit. • Mit dem Tod des O. E. s. ging die Verbindlichkeit auf die Erben über; Erben haften nach § 1967 Abs.1 BGB als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) auch für aufschiebend bedingte Versorgungsverbindlichkeiten. • Die Eintragungen im Handelsregister sind maßgeblich; zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (06.02.1987) wies das Handelsregister eine Alleininhaberschaft des O. E. j. aus, weshalb kein wirksamer Betriebsübergang auf die E. GmbH vorlag (§ 15 HGB: Publizität des Handelsregisters). • Ein späterer Einbringung des Unternehmens in eine GmbH & Co. KG führt nicht zur Befreiung des bisherigen Unternehmers von seiner Versorgungsschuld; beide haften als Gesamtschuldner (Rechtsprechung und allgemeine Haftungsgrundsätze). • Es fehlen konkrete Tatsachen, die einen Betriebsübergang begründen könnten; einzelne Schriftstücke (Auskunft, Zeugnis, Versicherungsnachweis) sind nur Indizien und reichen nicht, sofern keine Übertragung von Betriebsmitteln oder eigenständiges Auftreten der GmbH vor Eintragung dargelegt wird. • Die Nachhaftungsbegrenzung des § 28 Abs.3 HGB greift nicht, da die einschlägigen Vorschriften nach Art.37 EGHGB nicht anwendbar sind und es sich nicht um fortbestehende Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art.37 Abs.2 EGHGB handelt. • Die Berechnung der Rente ist unstreitig: bei Vollendung des 65. Lebensjahres entstand Anspruch auf 52,27 DM (26,72 €) monatlich; der rückständige Betrag von Mai 2004 bis Juni 2008 ergibt 1.336,00 €; Zinsen folgen aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Die Berufung des Klägers und des Nebenintervenienten hatte Erfolg. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.336,00 € nebst Zinsen seit dem 09.01.2008 zu zahlen und ab Juli 2008 eine monatliche Rente von 26,72 € zu leisten. Die Erben haften für die Versorgungsverbindlichkeit des verstorbenen Arbeitgebers, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der E. als alleiniger Arbeitgeber galt und kein nachweisbarer Betriebsübergang auf die GmbH vorlag. Die Eintragung im Handelsregister belegt die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt, und die Nachhaftungsbegrenzung kommt nicht zur Anwendung. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.