Urteil
3 Sa 609/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers am Anpassungsstichtag maßgeblich; die Prognose hat sich auf einen repräsentativen Zeitraum zu stützen, in der Regel mindestens drei Jahre.
• Bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zugrunde zu legen; in das Eigenkapital sind u. a. gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse bzw. Bilanzgewinn einzubeziehen.
• Der Arbeitgeber kann eine Anpassung ablehnen, wenn sie das Unternehmen wahrscheinlich übermäßig belastet; hierfür sind wirtschaftliche Daten nachvollziehbar darzulegen; eine nachfolgende tatsächliche Entwicklung bis zur letzten Tatsachenverhandlung ist insoweit zu berücksichtigen.
• Prozessuale Einwendungen gegen die Berufung wegen angeblicher Verspätung sind nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht das ergänzende Gutachten berücksichtigt hat und die Berufungsbegründung den zwingenden Inhalt enthält.
Entscheidungsgründe
Betriebsrentenanpassung (§16 BetrAVG): Ablehnung wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit • Zur Prüfung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers am Anpassungsstichtag maßgeblich; die Prognose hat sich auf einen repräsentativen Zeitraum zu stützen, in der Regel mindestens drei Jahre. • Bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zugrunde zu legen; in das Eigenkapital sind u. a. gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse bzw. Bilanzgewinn einzubeziehen. • Der Arbeitgeber kann eine Anpassung ablehnen, wenn sie das Unternehmen wahrscheinlich übermäßig belastet; hierfür sind wirtschaftliche Daten nachvollziehbar darzulegen; eine nachfolgende tatsächliche Entwicklung bis zur letzten Tatsachenverhandlung ist insoweit zu berücksichtigen. • Prozessuale Einwendungen gegen die Berufung wegen angeblicher Verspätung sind nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht das ergänzende Gutachten berücksichtigt hat und die Berufungsbegründung den zwingenden Inhalt enthält. Der Kläger, langjähriger Betriebsrentner, begehrt rückwirkend ab 01.01.2006 eine Erhöhung seiner Betriebsrente wegen Teuerung. Er berechnet eine Erhöhung anhand von Preisindizes und verlangt Nachzahlungen und eine dauerhafte Erhöhung ab 01.10.2008. Die Beklagte verweigerte die Anpassung mit Verweis auf die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens und legte eine gutachterliche Stellungnahme vor, in der Ertragsnormalisierungen und Eigenkapitalrenditen für 2002–2007 ausgewiesen sind. Der Kläger legte dagegen eigene Berechnungen vor, die höhere tatsächliche Gewinne gegenüber den nötigen Gewinnen ausweisen. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Anpassung sei wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zu Recht unterlassen worden. Die Berufungskammer prüfte insbesondere die Berechnungsmethoden für Eigenkapital und Gewinn sowie die Zulässigkeit der Gutachtenbezüge. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht; Bezugnahmen auf die gutachterliche Stellungnahme waren verfristungsrechtlich nicht ausgeschlossen, da das erstinstanzliche Gericht diese Unterlagen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. • Maßstab der Entscheidung: Nach § 16 BetrAVG sind Anpassungsentscheidungen nach billigem Ermessen zu treffen; eine Verweigerung ist zulässig, wenn die Anpassung das Unternehmen voraussichtlich übermäßig belastet. Grundlage der Prognose ist vorrangig die wirtschaftliche Entwicklung vor dem Anpassungsstichtag (in der Regel mindestens drei Jahre); die Entwicklung nach dem Stichtag bis zur letzten Tatsachenverhandlung ist zur Bestätigung oder Widerlegung der Prognose zu berücksichtigen. • Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung: Für die Verhältnisrechnung sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftliche Grundsätze maßgeblich. Zum Eigenkapital gehören neben Stamm- und Gewinnrücklagen auch Kapitalrücklagen, Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse bzw. der Bilanzgewinn. Bei der Bemessung ist auf durchschnittliches Eigenkapital (Mittelwert Anfangs- und Endbestand) und auf den Jahresüberschuss als Betriebsergebnis abzustellen. • Fehler des Klägers: Der Kläger hat bei seiner Berechnung nur gezeichnetes Kapital und Gewinnrücklagen berücksichtigt und Bilanzgewinne statt Jahresüberschüssen verwendet; damit weicht seine Rechnung von betriebswirtschaftlich anerkannten Vorgaben ab und führt zu unzutreffenden Ergebnissen. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme und die darin enthaltenen Zahlen zu Jahresüberschüssen, Bilanzgewinn und durchschnittlichem Eigenkapital sind ausreichend in das Verfahren eingeführt und bedurften einer Erwiderung des Klägers; die Kammer konnte die dortigen Ergebnisse als tatsächliche Entscheidungsgrundlage nutzen. • Ergebnis der Prüfung: Nach den ausgewiesenen, auch nach Ertragsnormalisierung bereinigten Zahlen der Beklagten lagen in den relevanten Prüfzeiträumen nicht die angemessenen Eigenkapitalrenditen vor; die Beklagte durfte deshalb die Anpassung zum 01.02.2006 ablehnen. • Nachholende und nachträgliche Anpassung: Eine nachholende Anpassung scheidet aus, da auch für den maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum keine Belastbarkeit des Unternehmens gegeben war; Ansprüche auf nachträgliche Anpassung für frühere Stichtage sind erloschen, soweit sie nicht rechtzeitig gerügt wurden. • Prozessrechtliches: Die Berufung war nicht wegen Präklusion oder unzulässiger Inbezugnahme versagbar; die Voraussetzungen für Kostenerstattung nach § 97 Abs.2 ZPO lagen nicht vor, da das Gutachten bereits erstinstanzlich vorlag und berücksichtigt wurde. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, dem billigen Ermessen gemäß § 16 BetrAVG entsprach, weil die wirtschaftliche Lage am maßgeblichen Anpassungsstichtag und die Prognose für das Unternehmen eine Anpassung nicht zuließen. Die vom Kläger vorgestellten Berechnungen zu notwendigem Gewinn und Eigenkapital sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unvollständig und nicht entscheidungserheblich; die Beklagtenzahlen einschließlich der Ertragsnormalisierung belegen kein Anpassungspotenzial. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird für den Kläger zugelassen.