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Beschluss

1 Ta 17/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt eine wirksame Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und gegebenenfalls erforderliche Nachreichung von Nachweisen voraus. • Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat die Partei sich nur darüber zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine erneute vollständige Ausfüllung des Formulars nach § 117 Abs. 3 ZPO ist nicht zwingend. • Fehlende Angaben und Nachweise im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; ein Beschluss über PKH erlangt hierdurch nicht ohne Weiteres materielle Rechtskraft. • Bestehen nach Vorlage der erklärten Verhältnisse weiterhin die Voraussetzungen für PKH ohne Ratenzahlung, ist die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses aufzuheben.
Entscheidungsgründe
PKH-Aufhebung wegen fehlender Erklärung nur bei wirksamer Aufforderung und fehlenden Nachweisen • Die Aufhebung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt eine wirksame Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und gegebenenfalls erforderliche Nachreichung von Nachweisen voraus. • Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat die Partei sich nur darüber zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine erneute vollständige Ausfüllung des Formulars nach § 117 Abs. 3 ZPO ist nicht zwingend. • Fehlende Angaben und Nachweise im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; ein Beschluss über PKH erlangt hierdurch nicht ohne Weiteres materielle Rechtskraft. • Bestehen nach Vorlage der erklärten Verhältnisse weiterhin die Voraussetzungen für PKH ohne Ratenzahlung, ist die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses aufzuheben. Die Klägerin erhielt im Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Arbeitsgericht forderte die Klägerin zweimal schriftlich auf, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO darzulegen; darauf reagierte sie nicht fristgemäß. Die Prozessbevollmächtigten erklärten jedoch gegenüber dem Rechtspfleger, die Verhältnisse hätten sich nicht verbessert und versprachen Nachreichung von Nachweisen, die ausblieb. Daraufhin hob der Rechtspfleger die PKH-Bewilligung auf. Die Klägerin legte Beschwerde ein und legte schließlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht die ausgefüllte Erklärung nebst Nachweisen vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Aufhebung zu Recht erfolgte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässig. • Auslegungsfrage § 120 Abs.4 ZPO: Nach Wortlaut hat die Partei auf Verlangen des Gerichts lediglich zu erklären, ob sich Verhältnisse geändert haben; eine erneute vollständige Ausfüllung des Formulars nach § 117 Abs.3 ZPO ist nicht vorgeschrieben. • Verfahrenspflichten des Rechtspflegers: Der Rechtspfleger durfte nicht ohne Weiteres die erneute Einreichung des kompletten Formulars verlangen; er hätte die Partei darauf hinweisen müssen, dass das beiliegende Formular ausgefüllt werden könne oder die Erklärung auf sonstige Weise zu erfolgen habe. • Inhalt der Parteierklärung: Die von den Prozessbevollmächtigten zunächst abgegebene Erklärung, dass keine Verbesserung eingetreten sei, genügte als Erklärung im Sinne des § 120 Abs.4 S.2 ZPO; der Rechtspfleger konnte im Ermessen ergänzende konkrete Nachweise verlangen, was hier jedoch nicht eindeutig geschehen war. • Nachreichbarkeit im Beschwerdeverfahren: Fehlende Angaben und Nachweise können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; § 120 Abs.4 S.2 ZPO enthält keine Frist für die Parteierklärung. • Sachverhaltliche Würdigung: Nach Vorlage der Erklärung und der Nachweise ergab sich, dass die Klägerin wegen Krankheit nur Krankengeld von 660,60 Euro erhielt, kein anrechenbares Einkommen nach Abzug der Freibeträge des § 115 ZPO bestand, gemeinsames Konto im Minus und hohe Darlehensverbindlichkeiten vorlagen, sodass die Voraussetzungen für PKH ohne Ratenzahlung fortbestehen. • Rechtsfolge: Mangels nachweislicher wesentlicher Verbesserung der Vermögensverhältnisse war die Aufhebung des PKH-Beschlusses durch den Rechtspfleger rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; der Beschluss des Rechtspflegers vom 20.11.2008, mit dem die PKH-Bewilligung aufgehoben worden war, wurde aufgehoben. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren die geforderte Erklärung und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass keine wesentliche Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung eingetreten ist. Mangels anrechenbaren Einkommens nach Abzug der Freibeträge und wegen bestehender Verbindlichkeiten bleiben die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bestehen. Die Aufhebung war daher unberechtigt und wurde ersatzlos zurückgenommen; es fallen keine Gerichtskosten an.