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Urteil

11 Sa 661/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einseitige Anordnung der Verteilung der täglichen Arbeitszeit ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern keine verbindliche arbeitsvertragliche Regelung dem entgegensteht (§ 106 GewO). • Aus länger geduldeter Praxis entsteht nur dann ein vertraglich verbindlicher Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, wenn konkrete Umstände einen dauerhaften Bindungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen; bloße Duldung reicht nicht. • Eine betriebliche Übung oder Nebenabrede ist nicht bereits durch wiederholte gleichartige Praxis begründet; bei tariflich geregeltem Schriftformerfordernis sind an den Nachweis eines übereinstimmenden Willens hohe Anforderungen zu stellen (§ 4 Ziff.1 TVAL II). • Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung nach § 75 Abs.3 Ziff.1 BPersVG greift nur bei kollektivem Bezug; eine Weisung, die nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft und keine Auswirkungen auf andere hat, ist individuell und nicht mitbestimmungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Direktionsrecht des Arbeitgebers: Änderung der Lage der täglichen Arbeitszeit zulässig • Die einseitige Anordnung der Verteilung der täglichen Arbeitszeit ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern keine verbindliche arbeitsvertragliche Regelung dem entgegensteht (§ 106 GewO). • Aus länger geduldeter Praxis entsteht nur dann ein vertraglich verbindlicher Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, wenn konkrete Umstände einen dauerhaften Bindungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen; bloße Duldung reicht nicht. • Eine betriebliche Übung oder Nebenabrede ist nicht bereits durch wiederholte gleichartige Praxis begründet; bei tariflich geregeltem Schriftformerfordernis sind an den Nachweis eines übereinstimmenden Willens hohe Anforderungen zu stellen (§ 4 Ziff.1 TVAL II). • Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung nach § 75 Abs.3 Ziff.1 BPersVG greift nur bei kollektivem Bezug; eine Weisung, die nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft und keine Auswirkungen auf andere hat, ist individuell und nicht mitbestimmungspflichtig. Der Kläger, seit 1975 bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt und langjährig Mandatsträger, arbeitete seit Jahren regelmäßig an vier Tagen pro Woche, wobei sich die tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf diese Tage verteilte. Nach Umstrukturierungen war er nicht mehr Vorsitzender, blieb jedoch Mitglied der Betriebsvertretung, Schwerbehindertenvertreter und Hauptvertrauensmann. Auf seinen Antrag hin wurde er 2006 freigestellt. Mit Schreiben vom 20.03.2008 ordnete die Dienststellenleitung an, der Kläger habe künftig an fünf Tagen pro Woche von 07:30 bis 17:30 Uhr zu arbeiten. Der Kläger begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dieser Weisung und rügte ferner die unterbliebene Beteiligung der Betriebsvertretung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf, eine dauerhafte Vereinbarung über die Vier-Tage-Woche bestehe und das Beteiligungsverfahren sei erforderlich gewesen. • Die Anordnung der Arbeitszeit ist individualrechtlich wirksam und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt (§ 106 GewO). Die tarifliche Wochenarbeitszeit ist festgelegt (§ 9 TVAL II), nicht aber die tägliche Lage, sodass der Arbeitgeber darüber bestimmen kann. • Der Kläger hat keine hinreichend substantiierten Darlegungen vorgetragen, dass eine verbindliche Nebenabrede oder Vereinbarung bestanden habe, die ihn dauerhaft zu einer Vier-Tage-Woche berechtige; die behauptete Vereinbarung ist in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht unzureichend belegt. • Längere Duldung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einer Vertragsänderung oder betrieblichen Übung. Es bedarf besonderer Umstände, die einen dauerhaften Bindungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen; solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan (vgl. Anforderungen bei § 4 Ziff.1 TVAL II zur Schriftform). • Die Weisung entspricht auch billigem Ermessen (§ 315 BGB). Sachdienliche Gründe liegen vor: Vermeidung einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber anderen Vollzeitkräften und Sicherstellung der Erreichbarkeit des Klägers in seiner Funktion als alleiniger Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten. • Personalvertretungsrechtlich war kein Beteiligungsverfahren nach § 75 Abs.3 Ziff.1 BPersVG erforderlich, weil die Weisung keinen kollektiven Bezug hat und ausschließlich den Kläger individuell betrifft; damit greift das Mitbestimmungsrecht nicht. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Weisung der Dienststellenleitung vom 20.03.2008 ist wirksam. Es liegt keine verbindliche vertragliche Vereinbarung oder betriebliche Übung zugunsten einer Vier-Tage-Woche vor; die wiederholte Duldung begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung. Die Veränderung der täglichen Arbeitszeit ist durch Ausübung des Direktionsrechts gerechtfertigt und entspricht billigem Ermessen, insbesondere um Gleichbehandlung mit anderen Vollzeitkräften und die Erreichbarkeit in der Funktion des Hauptvertrauensmanns sicherzustellen. Ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht bestand nicht, da kein kollektiver Bezug vorlag. Die Revision wurde nicht zugelassen.