Urteil
9 Sa 572/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom 30.04.2008 begründet das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht außerordentlich, wohl aber ordentlich mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2008.
• Die Annahme eines wertigen Geschenks durch einen in Vertrauensstellung stehenden Arbeitnehmer kann das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist; in besonders schweren Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich.
• Unerlaubte private Telefonate am Arbeitsplatz stellen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar; ihr Umfang und die konkreten Umstände sind maßgeblich für die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
• Arbeitgeber können eine ursprünglich mitgeteilte Kündigungsbegründung nachträglich durch bereits vor Zugang der Kündigung entstandene Gründe ergänzen oder ersetzen.
• Bei der Abwägung von Arbeitgeberinteresse und Arbeitnehmerinteresse kann trotz schwerer Pflichtverletzungen wegen langer Betriebszugehörigkeit und persönlicher Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geboten sein.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruchs durch Geschenkannahme und Privattelefonate • Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom 30.04.2008 begründet das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht außerordentlich, wohl aber ordentlich mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2008. • Die Annahme eines wertigen Geschenks durch einen in Vertrauensstellung stehenden Arbeitnehmer kann das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist; in besonders schweren Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich. • Unerlaubte private Telefonate am Arbeitsplatz stellen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar; ihr Umfang und die konkreten Umstände sind maßgeblich für die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. • Arbeitgeber können eine ursprünglich mitgeteilte Kündigungsbegründung nachträglich durch bereits vor Zugang der Kündigung entstandene Gründe ergänzen oder ersetzen. • Bei der Abwägung von Arbeitgeberinteresse und Arbeitnehmerinteresse kann trotz schwerer Pflichtverletzungen wegen langer Betriebszugehörigkeit und persönlicher Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geboten sein. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.04.2008 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2008; am 30.07.2008 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung. Anlass waren u. a. private Telefonate des Klägers trotz betrieblicher Verbote und die Annahme einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit dem die Beklagte zusammenarbeitete. Der Kläger bestreitet Umfang und Gewicht der Vorwürfe und rügt, es habe mindestens eine Abmahnung erfolgen müssen; er verweist auch auf betriebliche Gepflogenheiten und seine frühere Abstimmung über ehrenamtliche Tätigkeiten. Das Arbeitsgericht gab der Beklagten teilweise statt: es hielt Pflichtverstöße für gegeben, sah jedoch nur eine fristgerechte Kündigung als verhältnismäßig. Beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind form- und fristgerecht, in der Sache erfolglos. • Feststellung von Pflichtverletzungen: Der Kläger hat gegen ein ausdrückliches betriebliches Verbot private Telefonate geführt; zudem nahm er von einem Geschäftspartner ein Geschenk in Form einer VIP-Eintrittskarte von erheblichem Wert an, obwohl er als Personalleiter Verhandlungen mit diesem Unternehmen führte. • Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen: Die Annahme eines wertigen Vorteils verletzt das Schmiergeldverbot und begründet typischerweise einen Kündigungsgrund, weil dadurch die Gefahr entsteht, dass der Arbeitnehmer nicht mehr ausschließlich die Arbeitgeberinteressen wahrnimmt. • Abmahnungserfordernis: Hinsichtlich der Privattelefonate wäre eine Abmahnung nach dem betrieblichen Aushang grundsätzlich geboten; der Aushang vom 19.01.2005 deutet jedoch an, dass nur bei auffälligen Unregelmäßigkeiten ohne vorheriges Ansprechen fristlos gekündigt werden soll. Für die schwerwiegende Geschenkannahme war eine Abmahnung entbehrlich, weil das erforderliche Vertrauen durch den geldwerten Vorteil nachhaltig zerstört war. • Interessenabwägung: Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der langen Betriebszugehörigkeit, der familiären und beruflichen Situation des Klägers sowie des relativ geringen Schadens durch Telefonate, überwiegt sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist; die Fortsetzung darüber hinaus ist der Beklagten nicht zuzumuten. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die außerordentlichen Kündigungen sind unverhältnismäßig und unwirksam, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2008 ist jedoch wirksam; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die außerordentlichen Kündigungen unwirksam sind, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 30.04.2008 das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf des 31.12.2008 beendet. Entscheidungsgrund sind zwei vom Kläger festgestellte Pflichtverletzungen: unzulässige Privattelefonate trotz betrieblicher Verbote und die Annahme eines erheblichen geldwerten Vorteils von einem Geschäftspartner, wodurch das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigt wurde. Wegen der Schwere der Geschenkannahme war eine Abmahnung entbehrlich; gleichwohl überwiegen in der abschließenden Interessenabwägung zugunsten des Klägers die Umstände (lange Betriebszugehörigkeit, persönliche Lage) so weit, dass nur eine ordentliche Kündigung zum Ablauf der Frist gerechtfertigt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.