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Urteil

9 Sa 286/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in leitender Stellung durch bewusste oder jedenfalls objektiv gravierende Verletzung von Loyalitätspflichten das erforderliche Vertrauen zerstört. • Die Aus- und spätere Wiedereingabe von zuvor ausgebuchten Überstunden kann, insbesondere wenn sie vor dem Datenabzug zum Jahresabschluss erfolgte und ohne nachvollziehbare sachgerechte Begründung blieb, eine vertrauenszerstörende Pflichtverletzung darstellen. • Unrichtige Angaben auf Bewirtungsbelegen, die der Kontrolle und finanziellen Überprüfung dienen, rechtfertigen ebenfalls eine außerordentliche Kündigung, da sie die Überprüfbarkeit und damit das Vertrauen in die Geschäftsführung beeinträchtigen. • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten; Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen ist nur dann fristrelevant, wenn ihre Stellung eine Weitergabe an den Verantwortlichen erwarten lässt. • Ein verfahrensrechtlicher Schutz nach dem AGG führt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zur Unwirksamkeit einer nach § 626 BGB gerechtfertigten Kündigung. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen gravierender Loyalitätsverletzung durch Manipulation von Überstundendaten und fehlerhafte Bewirtungsbelege • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in leitender Stellung durch bewusste oder jedenfalls objektiv gravierende Verletzung von Loyalitätspflichten das erforderliche Vertrauen zerstört. • Die Aus- und spätere Wiedereingabe von zuvor ausgebuchten Überstunden kann, insbesondere wenn sie vor dem Datenabzug zum Jahresabschluss erfolgte und ohne nachvollziehbare sachgerechte Begründung blieb, eine vertrauenszerstörende Pflichtverletzung darstellen. • Unrichtige Angaben auf Bewirtungsbelegen, die der Kontrolle und finanziellen Überprüfung dienen, rechtfertigen ebenfalls eine außerordentliche Kündigung, da sie die Überprüfbarkeit und damit das Vertrauen in die Geschäftsführung beeinträchtigen. • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten; Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen ist nur dann fristrelevant, wenn ihre Stellung eine Weitergabe an den Verantwortlichen erwarten lässt. • Ein verfahrensrechtlicher Schutz nach dem AGG führt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zur Unwirksamkeit einer nach § 626 BGB gerechtfertigten Kündigung. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich. Der Kläger war als Marktleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihm außerordentlich mit Schreiben vom 18.07.2007 (Zugang 20.07.2007) und erneut am 25.07.2007; strittig ist die Wirksamkeit dieser Kündigungen. Die Beklagte machte geltend, der Kläger habe gemeinsam mit zwei Mitarbeiterinnen Überstunden aus dem EDV-System ausgebucht und später wieder eingespielt sowie unzutreffende Bewirtungsbelege eingereicht, wodurch das Vertrauen in seine Loyalität und Ehrlichkeit zerstört worden sei. Der Kläger erklärte, die Maßnahme sei ein irrtümlicher, gemeinschaftlich getragener Versuch gewesen, ein betriebswirtschaftliches Problem zu lösen, und die Fehler seien korrigiert worden; er bestritt Bereicherungsabsicht und Schaden. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies nach ergänzter Beweisaufnahme und hielt insbesondere die fristgerechte Kenntnis der Beklagten sowie das Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungen für gegeben. • Rechtliche Grundlage ist § 626 Abs. 1 BGB: außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung voraus. • Der Kläger verletzte in leitender Stellung die Loyalitätspflicht durch das Aus- und Wiedereinbuchen von Überstunden sowie durch falsche Angaben auf Bewirtungsbelegen; beides ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. • Die Ausbuchung der Überstunden war nicht als sachgerechte Lösung nachvollziehbar; Zeitpunkt kurz vor Datenabzug zum Jahresabschluss und fehlende Mitteilung an die Geschäftsführung sprechen gegen eine rechtfertigende Motivation. • Die Wiedereinbuchung am 04.07.2007 ändert die rechtliche Würdigung nicht: Entscheidend ist, dass der Kläger zunächst die Daten manipuliert hat und keine hinreichende Aufklärung bzw. Hinweis an die Beklagte erfolgte, sodass das Vertrauen bereits zerstört war. • Auch bei bestrittenen Einzelheiten wurde durch die Kammer Beweis erhoben; Zeugenergaben stützten die Ansicht, dass die Beklagte frühestens am 12.07.2007 Kenntnis hatte, wodurch die Zwechwöchfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. • Eine Abmahnung war angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen entbehrlich, da eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu erwarten war. • Ein etwaiges Benachteiligungsmotiv wegen Behinderung nach AGG ist nicht hinreichend konkret dargelegt; außerdem wurden auch andere beteiligte Arbeitnehmerinnen gekündigt, sodass keine Indizien für Diskriminierung bestehen. • Interessenabwägung: Trotz berücksichtigter mildernder Umstände (Alter, Schwerbehindertengrad 40, Unterhaltspflichten, Beschäftigungsdauer) überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung aufgrund der herausgehobenen Funktion und des Vertrauensverlusts. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2007 (Zugang 20.07.2007) hat das Arbeitsverhältnis beendet; die spätere Kündigung vom 25.07.2007 war daher gegenstandslos. Annahmeverzugsvergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung entfallen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat die Beklagte im Wesentlichen gewonnen, weil die Kammer die Manipulation der Überstundendaten und die unzutreffenden Bewirtungsbelege als derart gravierende Pflichtverletzungen ansah, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war.