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Beschluss

1 Ta 2/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen des Beschlussverfahrens ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen; der Hilfswert von 4.000 EUR ist nur anzunehmen, wenn keine individuellen Bewertungsanhaltspunkte vorliegen. • Ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten und begründet grundsätzlich keinen eigenen Gegenstandswert. • Bei einer Betriebsvereinbarung, die finanzielle Auswirkungen auf eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern haben kann, rechtfertigt die besondere wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung des Gegenstandswerts über den Hilfswert hinaus.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Beschlussverfahren über Betriebsvereinbarung (Verdopplung des Hilfswerts) • Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen des Beschlussverfahrens ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen; der Hilfswert von 4.000 EUR ist nur anzunehmen, wenn keine individuellen Bewertungsanhaltspunkte vorliegen. • Ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten und begründet grundsätzlich keinen eigenen Gegenstandswert. • Bei einer Betriebsvereinbarung, die finanzielle Auswirkungen auf eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern haben kann, rechtfertigt die besondere wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung des Gegenstandswerts über den Hilfswert hinaus. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (für ca. 400 Arbeitnehmer) hatte mit der Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung 1/07 über flexible Arbeitszeit/Jahresarbeitszeit abgeschlossen. Der Betriebsrat beschloss am 20.09.2007 die Kündigung der BV 1/07, kündigte jedoch versehentlich die BV 2/05; die Arbeitgeberin hielt daraufhin BV 1/07 für weiterhin gültig. Der Betriebsrat beantragte in einem Beschlussverfahren u. a. die Unterlassung der Durchführung der BV 1/07 und die Feststellung, dass die BV 1/07 zum 31.12.2007 gekündigt und ohne Nachwirkung sei. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren nach Einigung ein und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 12.000 EUR fest (8.000 EUR für Antrag 1, 4.000 EUR für Antrag 3). Die Arbeitgeberin beschwerte sich mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 4.000 EUR herabzusetzen. • Zuständigkeit der Beschwerdekammer und Zulässigkeit der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG wurden bejaht. • Grundsatz: Bei nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; der gesetzliche Hilfswert beträgt 4.000 EUR, von dem unter Berücksichtigung der Umstände abzuweichen ist. • Die Kammer wertet die Angelegenheit nicht nach der bloßen Anzahl betroffener Arbeitnehmer, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens: BV 1/07 enthält Vergütungsregelungen, durch die bei bis zu 400 Arbeitnehmern Mehrvergütungen bzw. unentgeltliche Arbeit für den Arbeitgeber entstehen können (Beispielrechnung mit Stundenlohn 12 EUR), was dem Verfahren besondere finanzielle Tragweite verleiht. • Aufgrund dieser wirtschaftlichen Bedeutung ist der Hilfswert von 4.000 EUR zu verdoppeln; daher war für die Anträge zu 1) und 3) insgesamt ein Gegenstandswert von 8.000 EUR anzusetzen. • Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes (Antrag 2) begründet keinen eigenständigen Gegenstandswert, weil eine solche Androhung mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten ist und gegebenenfalls eigene Gebühren im Vollstreckungsverfahren entstehen. • Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts war nicht gerechtfertigt, weil der Sachverhalt tatsächlich einfach gelagert war und die beiden Hauptanträge inhaltlich auf dieselbe Rechtsfrage abzielten. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu berechnen; die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr wegen teilweisen Unterliegens zur Hälfte zu tragen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte teilweise Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde auf 8.000,00 EUR festgesetzt; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsfragen zur Geltung und Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung wegen möglicher finanzieller Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer eine Erhöhung des Hilfswerts von 4.000 EUR rechtfertigen, jedoch kein weiterer Erhöhungsbedarf bestand. Der Antrag zur Androhung eines Ordnungsgeldes begründete keinen gesonderten Wert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.