Urteil
7 Sa 283/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist strikt zu wahren; wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
• Ein allgemeiner Feststellungsantrag in einem früheren Verfahren kann seine fristwahrende Wirkung durch einen späteren, den Rechtsstreit erledigenden gerichtlichen Vergleich verlieren.
• Die rechtzeitige Berufung einer Nebenintervenientin kann zur Fristwahrung der unterstützten Partei führen, wenn die Berufungen als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln sind.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Fristversäumnis und Erledigungswirkung eines Vergleichs • Eine dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist strikt zu wahren; wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag in einem früheren Verfahren kann seine fristwahrende Wirkung durch einen späteren, den Rechtsstreit erledigenden gerichtlichen Vergleich verlieren. • Die rechtzeitige Berufung einer Nebenintervenientin kann zur Fristwahrung der unterstützten Partei führen, wenn die Berufungen als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln sind. Die Klägerin war seit 1993 als Pflegefachkraft beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte erklärte am 21.12.2007 schriftlich fristlos und hilfsweise ordentlich die Kündigung, die der Klägerin am 24.12.2007 zugegangen ist. Die Klägerin erhob zunächst am 03.01.2008 eine Klage (2 Ca 12/08) mit einem allgemeinen Feststellungsantrag; in der Güteverhandlung vom 21.01.2008 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, der feststellte, die mündliche Kündigung vom 13.12.2007 habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Danach erhob die Klägerin am 22.02.2008 eine erneute Kündigungsfeststellungsklage gegen die schriftliche Kündigung vom 21.12.2007. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin und zwei Nebenintervenienten legten Berufung ein. Streitfragen betrafen insbesondere die Einhaltung der § 4, 7, 13 KSchG-Fristen, die Reichweite des allgemeinen Feststellungsantrags und die Wirkung des Vergleichs vom 21.01.2008. • Fristversäumnis nach § 4 Satz 1 KSchG: Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist gegen die schriftliche Kündigung vom 21.12.2007 nicht gewahrt; die Klage vom 22.02.2008 erfolgte verspätet, sodass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gilt. • Erledigungswirkung des Vergleichs: Selbst wenn der allgemeine Feststellungsantrag im Verfahren 2 Ca 12/08 die schriftliche Kündigung erfasst hätte, wurde dieser Antrag durch den gerichtlichen Vergleich vom 21.01.2008 miterledigt; damit entfiel jede fristwahrende Wirkung dieses Verfahrens für die schriftliche Kündigung. • Rechtliche Natur des allgemeinen Feststellungsantrags: Nach Auffassung des Gerichts kann ein allgemeiner Feststellungsantrag nicht anstelle der spezielleren Klage nach § 4 KSchG die dreiwöchige Frist unangreifbar wahren, insbesondere wenn der Antrag durch Vergleich erledigt wurde. • Berufungsfristwahrung durch Nebenintervenienten: Die verspätet eingegangene Berufung der Klägerin bleibt wirksam, weil die Nebenintervenienten fristgerecht Berufung eingelegt haben und deren Rechtsmittel insgesamt als einheitliches Rechtsmittel der klägerischen Partei zu behandeln sind. • Kostenfolge und Revision: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenienten. Die Revision wurde nicht zugelassen mangels gesetzlichem Anlass (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin einschließlich der Berufung der Nebenintervenienten wird zurückgewiesen. Die Klage war unbegründet, weil die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gegenüber der schriftlichen Kündigung vom 21.12.2007 nicht gewahrt hat und die Kündigung daher nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam zu betrachten ist. Zudem hat der gerichtliche Vergleich vom 21.01.2008 im ersten Verfahren die mögliche fristwahrende Wirkung eines allgemeinen Feststellungsantrags beendet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; die Nebenintervenienten tragen deren Kosten als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen.