Beschluss
7 Ta 233/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klageanträgen, die nicht nur die Wirksamkeit einer Kündigung, sondern zugleich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffen, liegt ein sic-non-Fall vor und die Arbeitsgerichte sind zuständig.
• Die rechtliche Qualität eines streitigen Schuldverhältnisses (Arbeitsvertrag vs. Geschäftsführervertrag) ist für die Rechtswegprüfung maßgeblich, wenn der Kläger ausdrücklich den Fortbestand oder die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht.
• § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Vertretungsorgane gelten nicht als Arbeitnehmer) steht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegen, wenn der Streit um ein ursprünglich gesondert begründetes Arbeitsverhältnis geführt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei sic-non-Fällen über Bestehen eines Arbeitsverhältnisses • Bei Klageanträgen, die nicht nur die Wirksamkeit einer Kündigung, sondern zugleich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffen, liegt ein sic-non-Fall vor und die Arbeitsgerichte sind zuständig. • Die rechtliche Qualität eines streitigen Schuldverhältnisses (Arbeitsvertrag vs. Geschäftsführervertrag) ist für die Rechtswegprüfung maßgeblich, wenn der Kläger ausdrücklich den Fortbestand oder die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht. • § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Vertretungsorgane gelten nicht als Arbeitnehmer) steht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegen, wenn der Streit um ein ursprünglich gesondert begründetes Arbeitsverhältnis geführt wird. Der Kläger war seit 1994 aufgrund eines Arbeitsvertrags als technischer Unternehmensleiter tätig; später übernahm er Geschäftsführertätigkeiten auf Basis gesonderter Geschäftsführerverträge. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Arbeitgeberin. Beide Seiten erklärten außerordentliche Kündigungen der Geschäftsführerverträge; die Beklagte kündigte außerdem vorsorglich ein womöglich weiterbestehendes Arbeitsverhältnis aus dem Vertrag von 18.08.1993. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Klagen und kündigte feststellende und leistungsbegründende Anträge an, insbesondere die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei und ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe. Die Beklagte rügte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit dem Einwand, es handle sich um einen Streit über Geschäftsführerverträge und der Kläger sei als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. • Rechtswegöffnung bei sic-non-Fällen: Wenn der Klageerfolg von Tatsachen abhängt, die zugleich die Bestimmung des Rechtswegs betreffen (z. B. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (§ 2 Abs.1 Nr.3 b ArbGG; Rechtsprechung BAG). • Die vom Kläger angekündigten Anträge zielen konkret auf die Feststellung und Durchsetzung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses; auch der begehrte Weiterbeschäftigungsanspruch setzt das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses voraus. Damit besteht Doppelrelevanz von Tatsachen für Rechtsweg und Begründetheit (sic-non). • Die Einwendung der Beklagten, die BAG-Entscheidungen seien nicht übertragbar, weil hier zwei Vertragsverhältnisse streitig seien, greift nicht durch: Entscheidend ist, dass der Kläger ausdrücklich den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsvertrags geltend macht; die frühere Bestellung zum Geschäftsführer ändert daran nichts. • Die Berufung auf § 5 Abs.1 S.3 ArbGG (Vertretungsorgane gelten nicht als Arbeitnehmer) ist nicht einschlägig, weil der Kläger vor dem Arbeitsgericht nicht das schuldrechtliche Verhältnis des Geschäftsführervertrags, sondern den Fortbestand des früher geschlossenen Arbeitsverhältnisses geltend macht. Das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis ist gegen den Geschäftsführervertrag abzugrenzen und kann gesondert vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, im Ergebnis aber unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels gesetzlicher Voraussetzungen (§§ 48 Abs.1 ArbGG, 17 a Abs.4 GVG). Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Begründend liegt ein sic-non-Fall vor: Die Klageanträge des Klägers machen den Fortbestand bzw. die Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses geltend, sodass dieselben Tatsachen für Rechtsweg und materielle Entscheidung bedeutsam sind. Die Berufung der Beklagten auf § 5 Abs.1 S.3 ArbGG kann die Zuständigkeit nicht ausschließen, weil hier das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis anzusehen und gesondert zu prüfen ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.