Beschluss
6 TaBV 34/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG genügt, dass der Antragsteller die Kernelemente seiner Verhandlungsposition vorgetragen hat und ein vertragsloser oder verweigernder Verhandlungspartner erkennbar ist.
• Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Festsetzung der Zahl der Beisitzer darf nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
• Die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit darf nicht in eine umfassende Zuständigkeitsprüfung ausarten; maßgeblich ist, ob die Streitfrage offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist.
• Für das Bestellungsverfahren reicht es nicht aus, allein die fehlende vorherige Einigung über Person des Vorsitzenden oder Anzahl der Beisitzer geltend zu machen; maßgeblich ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Errichtung einer Einigungsstelle für RFID‑Einsatz im Wareneingang (6 TaBV 34/08) • Zur Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG genügt, dass der Antragsteller die Kernelemente seiner Verhandlungsposition vorgetragen hat und ein vertragsloser oder verweigernder Verhandlungspartner erkennbar ist. • Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Festsetzung der Zahl der Beisitzer darf nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. • Die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit darf nicht in eine umfassende Zuständigkeitsprüfung ausarten; maßgeblich ist, ob die Streitfrage offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist. • Für das Bestellungsverfahren reicht es nicht aus, allein die fehlende vorherige Einigung über Person des Vorsitzenden oder Anzahl der Beisitzer geltend zu machen; maßgeblich ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Die Arbeitgeberin plante die Einführung von RFID‑Technologie im Wareneingang und legte dem Gesamtbetriebsrat Anfang 2008 Entwürfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung vor. Es fanden Informationsgespräche, Beantwortung von Fragen und eine Besichtigung des Technologie‑Zentrums statt. Nach weiteren Entwurfsübermittlungen und Fristsetzungen leitete die Arbeitgeberin am 01.09.2008 ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ein. Die Arbeitgeberin beantragte die Bestellung eines Vorsitzenden und die Besetzung mit jeweils zwei Beisitzern, der Betriebsrat verlangte abweisend bzw. abweichende Besetzungen und höhere Beisitzerzahlen. Das Arbeitsgericht setzte eine Einigungsstelle mit dem Vorsitzenden Dr. D und jeweils drei Beisitzern ein. Dagegen legte der Gesamtbetriebsrat Beschwerde ein mit dem Vorwurf unter anderem offensichtlicher Unzuständigkeit und formeller Mängel im Vorverfahren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht nach § 98 Abs. 2 ArbGG eingelegt und damit zulässig. • Rechtsschutzinteresse/Verhandlungsbemühung: Es genügt nicht, dass vorab über Person des Vorsitzenden oder Beisitzerzahl verhandelt wurde; entscheidend ist, dass der Antragsteller seine Verhandlungsposition hinreichend dargestellt hat und ein erkennbares Nichtverhandlungsinteresse der Gegenseite vorliegt. Hier hatte die Arbeitgeberin bereits seit Januar 2008 Entwürfe vorgelegt und ausreichende Anhaltspunkte, dass innerbetriebliche Einigung nicht in absehbarer Zeit zu erreichen sei. • Offensichtliche Unzuständigkeit: Nach § 98 ArbGG dürfen Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit liegt nur vor, wenn sich die streitige Angelegenheit bei fachkundiger Betrachtung unter keinem rechtlichen Aspekt als mitbestimmungspflichtig darstellt. Das war hier nicht der Fall, da der Einsatz von RFID im Wareneingang Mitbestimmungsfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berühren kann. • Verfahrenszweck und Beschleunigung: § 98 ArbGG dient der beschleunigten Bildung von Einigungsstellen; eine vertiefte Zuständigkeitsprüfung widerspräche diesem Zweck. • Besetzung der Einigungsstelle: Unterschiede über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer zwischen den Parteien rechtfertigen nicht die Zurückweisung des Antrags; das Bestellungsverfahren ermöglicht die Klärung dieser Fragen, sofern keine Zweifel an Eignung des bestellten Vorsitzenden bestehen. • Kosten und Rechtsmittel: Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG) und gegen die Entscheidung besteht nach § 98 Abs. 2 ArbGG kein weiteres Rechtsmittel. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Einrichtung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand 'RFID‑Einsatz im Wareneingang' mit dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden und jeweils drei Beisitzern. Die Voraussetzungen nach § 98 ArbGG für die Bestellung waren erfüllt, weil die Arbeitgeberin ihre Verhandlungsposition dargelegt hatte und ein erkennbares Nichtverhandlungsinteresse des Gesamtbetriebsrats vorlag; eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle lag nicht vor. Der Bestimmungszweck des § 98 ArbGG — eine beschleunigte und nicht durch umfassende Zuständigkeitsprüfungen verzögerte Einrichtung der Einigungsstelle — gebot die Entscheidung zu Gunsten der Arbeitgeberin. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.