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Urteil

6 Sa 408/08

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2008:1121.6SA408.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.5.2008 - 7 Ca 358/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung der Klägerin für die Monate August 2007 bis Februar 2008. 2 Die Klägerin wird seit 03.02.1992 im Baumarkt der Beklagten in Kaiserslautern als Kassiererin beschäftigt. 3 Die Beklagte hat in dem dortigen Markt zwei, ca. 150 Meter auseinander liegende, Eingänge (Bereiche) mit entsprechend zwei Kassenbereichen - einen Baumarktkassenbereich und einen Gartenmarktkassenbereich. Zusätzlich gibt es noch eine weitere Infokasse im Baumarktbereich. Die Klägerin wechselt unregelmäßig zwischen den beiden Kassenbereichen. An der bis ca. 20.30 Uhr geöffneten Infokasse werden Zusatzaufgaben (Retouren, Abwicklungsscheine etc.) erledigt. Diese Aufgaben werden von den Kassen im Gartenmarktbereich ebenfalls durchgeführt. Die Klägerin wird, wie alle anderen Kassiererinnen auch, in unregelmäßigen Abständen an der Infokasse eingesetzt. Die Kunden können in beiden Kassenbereichen alle im Markt der Beklagten angebotenen Produkte kaufen. 4 Im Markt werden die üblichen Produkte eines Baumarktes angeboten. Der Markt ist in verschiedene Warenbereiche wie beispielsweise in den Warenbereich Gartenprodukte, den Warenbereich Elektroprodukte, den Warenbereich Baustoffe usw. aufgeteilt. Dort wird entsprechend geschultes oder ausgebildetes Fachpersonal als Fachverkäufer und Fachberater beschäftigt. Den einzelnen Warenbereichen steht Teilbereichs- bzw. Warenbereichsleiter als Vorgesetzter vor. 5 Die zu 60 % der üblichen Arbeitszeit beschäftigte Klägerin erhielt von der Beklagten in den Monaten August 2007 bis Februar 2008 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.222,99 EUR, sowie eine Zulage in Höhe von 30,68 EUR brutto. Die Vergütung nach der begehrten Gehaltsgruppe III würde für die Klägerin monatlich 1.366,80 EUR betragen. 6 Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurden die Lohndifferenzen zwischen der Gehaltsgruppe III und der Gehaltsgruppe II rückwirkend geltend gemacht. 7 Der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz (nachfolgend: MTV Einzelhandel) enthält hinsichtlich der Eingruppierung u. a. folgende Bestimmung: 8 § 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 9 1. …….. 10 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 11 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe . ……. 12 Der einschlägige Gehaltstarifvertrag enthält, soweit vorliegend von Interesse, folgende Bestimmung: 13 § 3 …….. 14 Gehaltsgruppe II 15 Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. Verkauf, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeiten (z. B. Ladenkassierer/in)… 16 Gehaltsgruppe III 17 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern, 18 z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu drei unterstellten Anforderungen (Fußnote 2), Kassierer/in in Verbrauchermärkten, …… 19 In der Protokollnotiz der Gehaltsgruppe III ist unter Ziffer 2 ausgeführt: 20 Die für Kassierer/innen geforderte höhere Anforderungen werden in der Regel von Kassier/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten (ab 400 m² Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. 21 Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzustellen. 22 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie erfülle die Anforderungen der Gehaltsgruppe III u. a. auch deshalb, weil sie an Kassen beschäftigt würde, die für mehrere Abteilungen zuständig seien und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt würden. Ihr stünde daher für die geltend gemachten Monate eine Nachzahlung von monatlich 113,12 EUR zu. 23 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an sie 791,91 EUR brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.02.2008. 25 Die Beklagte hat erstinstanzlich, 26 Klageabweisung 27 beantragt und vorgetragen, die Klägerin sei nicht als Kassiererin mit höheren Anforderungen im Sinne der Gehaltsgruppe III anzusehen, da sie nicht an einer Sammelkasse eingesetzt würde. Bei der Beklagten gebe es auch nicht mehrere Abteilungen, sondern lediglich unterschiedliche Warenbereiche. 28 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 29.05.2008 - 7 Ca 358/08 - der Klage auf Nachzahlung der Differenzvergütung stattgegeben, da die Klägerin das Regelbeispiel "Kassiererin mit höheren Anforderungen" in Verbindung mit der Protokollnotiz "Kassiererin an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und dort ausschließlich beschäftigt werden", erfülle. Bei den beiden Kassenzonen der Beklagten handelt es sich um solche, die für mehrere "Abteilungen" im Sinne der Protokollnotiz zuständig seien. Der Begriff "Abteilung" sei tariflich nicht geregelt; es sei auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Danach handele es sich bei einer Abteilung um einen Zweig eines Betriebes mit einem bestimmten Aufgabengebiet bzw. ein relativ selbständiger Teil einer größeren Organisationseinheit. Unter einer Abteilung in einem Baumarkt sei daher ein Bereich zu verstehen, in dem Produkte einer bestimmten Warengruppe angeboten würden. Dieser Bereich sei regelmäßig sichtbar abgegrenzt von anderen Bereichen bzw. durch Hinweisschilder oder eine bestimmte Stellung von Regalen. In den einzelnen Bereichen erfolge die Betreuung der Kunden regelmäßig durch Personal, welches bezüglich der jeweils angebotenen Warenart über besondere Kenntnisse verfüge, um die Kundschaft beraten zu können. Die Bezeichnung der Untergliederungen als Warenbereiche und nicht als Abteilungen sei unschädlich, da es sich lediglich um eine andere Terminologie handele. 29 Gegen das der Beklagten am 30.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 22.07.2008 eingelegte und am 14.08.2008 begründete Berufung. 30 Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, 31 das Arbeitsgericht habe, soweit es auf den Begriff "Abteilung" abstelle, § 139 ZPO verletzt. Die Klägerin übe überwiegend Kassiertätigkeit aus. Die behaupteten zusätzlichen Tätigkeiten an der Infokasse und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kassiertätigkeit stellten keine überwiegende Tätigkeit dar. Bei der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III handele es sich auch nicht um eine Protokollnotiz, allenfalls um Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die der Auslegung dienen sollen und können. Satz 2 der Fußnote 2 zu § 3 GT III GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz sei eine Ausnahmeregelung von § 9 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages, da von dem dortigen Prinzip der zeitlich überwiegenden Tätigkeit auf eine "ausschließliche Beschäftigung" an der entsprechenden Kasse abgestellt würde. Die Klägerin erfülle auch nicht das Merkmal "ausschließlich", da sie gelegentlich an der Infokasse eingesetzt sei. Das Arbeitsgericht habe sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2005 - 8 ABR 9/04 - gestützt, wo es um eine technische Abteilung gegangen sei. Bei dem Begriff der Abteilung handele es sich um einen solchen der Organisationslehre. Die allein räumliche Abgrenzung sei nicht entscheidend. Der Instanz eines Abteilungsleiters müssten bestimmte Stellen fest zugeordnet seien, denen gegenüber der Abteilungsleiter eine Führungsverantwortung wahrzunehmen habe. Bei Teilbereichsleitern und Assistant-Managern handelt es sich um Leitungshilfsstellen und somit um Stabstellen für den Marktleiter bzw. Bezirksleiter, Regionalleiter und den Vorstand. Teilbereichsleiter seien keine Abteilungsleiter, wie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe. Außerdem sei die feste Zuordnung eines bestimmten Mitarbeiterkreises erforderlich. Dies sei nicht der Fall. Die Teilbereichsleiter wechselten zwischen verschiedenen Warenbereichen. Auch der Assistant-Manager bilde keine Hierarchieebene zwischen Marktleiter und Teilbereichsleiter. Der Marktmanager sei für alle Mitarbeiter, des Marktes direkt verantwortlich. Das LAG Hamm habe in einer Entscheidung vom 22.12.2000 ausgeführt, dass der Leiter einer Einrichtung Befugnisse zum selbständigen Handeln in nicht ganz unwesentlichen Angelegenheiten haben müsse. Dies sei dort einem Teilbereichsleiter abgesprochen worden. Auch das Bundesarbeitsgericht verlange für den Abteilungsleiter eine leitende Stelle mit erhöhter Verantwortung. Bei der Beklagten gäbe es keine feste Zuordnung. Auf das Sachverständigengutachten K würde Bezug genommen. Im Übrigen erfülle die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die allgemeinen Merkmale "erweiterte Fachkenntnisse" und "größere Verantwortung". 32 Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, 33 auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.05.2008, Az: 7 Ca 358/08, abgeändert und die Klage abgewiesen. 34 Die Klägerin hat 35 Zurückweisung der Berufung 36 beantragt und unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichtes erwidert, die Fußnote gehöre unmittelbar zum Text des Tarifvertrages und habe deshalb normative Wirkung. Die Beklagte übersehe, dass die Infokasse, an der die Klägerin gelegentlich tätig sei, eine Kasse sei, die für mehrere Abteilungen zuständig sei. Im Übrigen seien die Kassen der Beklagten für mehrere Abteilungen zuständig. Das Arbeitsgericht habe den Begriff "Abteilung" auch richtig ausgelegt. Insoweit habe es zutreffend auf die Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 17.03.2005 abgestellt. Dort sei klargestellt, dass der allgemeine Sprachgebrauch lediglich dann verdrängt würde, wenn die Tarifvertragsparteien einem verwandten Rechtsbegriff eine eigenständige Definition gäben oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwendeten. Die Beklagte übersähe, dass es eines Wille der Tarifvertragsparteien, den Abteilungsbegriff als Begriff der Organisationslehre zu verstehen, nicht gäbe. Es bestünde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der Teilbereiche, wie auch aus ihrer räumlichen Abgrenzung folge. Ein Wechsel der Teilbereichsleiter ändere hieran nichts. 37 Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2008 (Bl. 62 bis 72 d. A.), den weiteren Schriftsatz vom 18.11.2008 und das Gutachten zur Organisationsstruktur der Baumärkte der H-Baumarkt-AG von Prof. Dr. K (Bl. 80 bis 89 d. A.), zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.11.2008 (Bl. 111 bis 114 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 21.11.2008 (Bl. 119 bis 121 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 38 I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit zulässig. 39 II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 40 Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 29.05.2008 - 7 Ca 358/08 - zutreffend darauf erkannt, dass die Beklagte an die Klägerin 791,91 EUR brutto nebst Zinsen zahlen muss. 41 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entgelt gemäß § 9 Ziffern 1 und 2 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (folgend: MTV-Einzelhandel) in Verbindung mit § 3 des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu. Danach sind Beschäftigte in die Gehaltsgruppe III einzugruppieren, wenn die zeitlich überwiegende Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern, wobei Kassierer/innen an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an den Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, Sammelkassen gleichzustellen sind. Das Arbeitsgericht hat zur Auslegung des Tarifmerkmals "Abteilung" die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei in einem Baumarkt um einen Bereich handelt, in dem Produkte einer bestimmten Warengruppe angeboten würden. Dieser Bereich sei regelmäßig sichtbar abgegrenzt von anderen Bereichen, zum Beispiel durch Hinweisschilder oder einer bestimmte Stellung von Regalen. In den einzelnen Bereichen erfolge die Betreuung der Kunden regelmäßig durch Personal, welches bezüglich der jeweils angebotenen Warenart über besondere Kenntnisse verfüge, um die Kundschaft beraten zu können. 42 Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auf den diesbezüglich begründeten Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer nochmaligen Darstellung ab. 43 III. Die Angriffe der Berufung und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: 44 1. Soweit die Berufung die Feststellung des Arbeitsgerichts zur Auslegung des Begriffs "Abteilung" (S. 7 des Urteils = Bl. 45 d. A.) mit der Begründung angreift, dass es sich bei der vom Arbeitsgericht verwendeten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2005 - 8 ABR 9/04 - um eine technische Abteilung gehandelt habe und es sich bei dem Begriff der "Abteilung" um einen solchen aus der Organisationslehre handele, der eine feste Zuordnung eines bestimmten Mitarbeiterkreises erforderlich mache, vermag die Berufungskammer den umfassend vorgetragenen Gründen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. K zur Organisationsstruktur der Baumärkte der H-Baumarkt-AG nicht zu folgen. 45 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages - hierzu gehört die als Tarifrecht anzusehende Fußnote - folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG Beschluss vom 29.09.2000 - 10 ABR 48/99; Urteil vom BAG vom 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 = AP BAT § 22, 23 Zulage Nr. 11.) 46 Im vorliegenden Fall lässt sich ein Wille der Vertragsparteien, den Abteilungsbegriff als Begriff der Organisationslehre zu verstehen, nicht erkennen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und einen Vergleich mit den übrigen Beispielen der begehrten Gehaltsgruppe ergibt sich, dass es für den strittigen Begriff vornehmlich auf das Vorhandensein von Produkten verschiedener (Bau-) Warengruppen ankommt. Dass solche Gruppen gegeben sind, wird aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos (Bl. 116 ff.) hinreichend deutlich; denn dort ist beispielsweise eine größere Warengruppe mit den Dämm-Materialien, eine solche mit Kleineisenteilen usw. zu erkennen. Bei den Abteilungsformen wird grundsätzlich zwischen aufgabenorientierten, personenorientierte und sachmittelorientierten Abteilungen (divisionale und funktionelle Differenzierung) unterschieden. Für eine sachmittelorientierte Interpretation des Begriffes Abteilung und nicht eine personenorientierte - wie die Beklagte annimmt - spricht auch ein Vergleich mit den übrigen Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe III. Dort wird für die Annahme der höheren Anforderungen der Gehaltsgruppe III beispielsweise auf Kassierer/innen abgestellt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 m² Verkaufsfläche) tätig sind. Berücksichtigt man, dass die Tarifvertragsparteien das Vorliegen der höheren tariflichen Anforderungen allein von der bloßen Größe eines Marktes abhängig machen, zeigt ein Vergleich mit dem Markt der Beklagten in Kaiserslautern, der nach den Bekundungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung diese Größe deutlich überschreitet, dass schon die bloße Überschreitung einer bestimmten flächenmäßigen Größe die höhere Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe III rechtfertigt. Hinzu kommt nach Auffassung der Berufungskammer, dass in Baumärkten nicht selten wesentlich hochpreisigere Artikel im Vergleich zu einem Lebensmittel-Supermarkt gekauft werden, die eine genauere Kontrolle und ein besseres Detailwissen der Beschäftigten auf Nachfrage an der Kasse erfordern. Eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der Warengruppen, die in einer gewissen räumlichen Abgrenzung zu Ausdruck kommen, ist damit für die Annahme des Begriffes "Abteilung" ausreichend. Auf einen irgendwie gearteten Wechsel der Teilbereichsleiter kommt es daher entgegen der Auffassung der Berufung ebenso wenig an, wie auf die Funktion von Assistant-Managern oder die Erforderlichkeit der festen Zuordnung eines bestimmten Mitarbeiterkreises zu einer Abteilung. 47 2. Soweit die Berufung das Gegebensein des Merkmals "ausschließlich" mit der Begründung negiert, die Klägerin habe auch an der Infokasse Tätigkeiten verrichtet, mag die von der Beklagten gefundene Interpretation dieses Merkmals für sich isoliert gesehen im Sinne von "einzig und allein" zutreffend sein. Es wird jedoch nicht gesehen, dass es auf die arbeitsrechtliche Zuordnung ankommt, wie der Zusammenhang mit dem Wort "beschäftigt" - hergibt. Wenn die Klägerin ausschließlich im Interesse der Beklagten gelegentlich an der Infokasse eingesetzt wird, wo höherwertigere Tätigkeiten anfallen, bleibt es bei der ausschließlichen Zuordnung und damit der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Gehaltsgruppe. Alles andere würde den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen, wonach eine Tarifauslegung zu einer vernünftigen sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führen muss, widersprechen (vgl. BAG vom 20.04.1994, a. a. O.). Das Merkmal "ausschließlich" ist damit auch dann erfüllt, wenn die Klägerin zeitlich überwiegend im Sinne von § 9 Ziffer 3 MTV- Einzelhandel mit Tätigkeiten der begehrten Gehaltsgruppe befasst ist. 48 3. Ergänzend ist festzustellen, dass die Gehaltsgruppe III im Vergleich zur Gehaltsgruppe II eine Steigerung bezogen auf Fachkenntnisse und größere Verantwortung enthält; denn bei Gehaltsgruppe II wird nur von einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit bzw. einfachen Kassiertätigkeiten gesprochen. Die Fachkenntnisse beziehen sich hierbei auf die Kenntnis der Bandbreite der vertriebenen Produkte (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1997 - 16 Sa 2913/96 -) und die zusätzlich geforderte größere Verantwortung tätigkeitsbezogen auf Mitarbeiterführung, wie die Tätigkeitsbeispiele zeigen oder auf die erhöhte Sorgfalt bei den Kassiervorgängen. Für die höhere Gehaltsgruppe ist der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, dass das, was auf eine Kasse "zuläuft " - gewissermaßen die ratio legis für die tariflich höhere Eingruppierung - entscheidend ist. 49 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2008 (Bl. 13 d. A.) ohne entscheidenden Widerspruch der Beklagten vorgetragen, dass sie nicht nur an der Infokasse, sondern auch in den Gartenmarkt-Kassenbereichen den Umtausch von Waren, Retouren und Reklamationen durchführt, sie Abwicklungsscheine ausstellt und die Abfertigung von Aufträgen und Lieferscheinen bei Kreditkunden, Kreditscheinen und Kreditaufträgen vornimmt und sie hierfür einen extra Schlüssel, der für höhere Funktionen notwendig ist, erhält. 50 4. Was das Verhältnis zu § 9 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages anlangt, wonach auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit abgestellt wird, ist zu sehen, dass die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe III nicht ihrerseits erfordert, dass die erweiterten Fachkenntnisse und größerer Verantwortung prozentual zeitlich überwiegen müssen. Es kommt allein auf die übertragene Tätigkeit der Angestellten an, in der die erweiterten Fachkenntnisse und größere Verantwortung anfallen müssen. Ein zeitlich geringerer Anteil der tariflichen Qualifizierungsmerkmale innerhalb der Tätigkeit spielt keine Rolle. 51 5. Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge liegen keine weiteren Angriffe der Berufung vor. 52 IV. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 53 Für die Zulassung der Revision waren die in § 72 Abs. 2 genannten Kriterien bestimmend.