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Urteil

10 Sa 420/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach § 2 Abs.1 TV ATZ besteht nicht; der Arbeitgeber entscheidet unter billigem Ermessen. • Generalisierte Vorgaben einer Dienststellen- oder Ministeriumsleitung (BMI-Rundschreiben) zur Ausübung des Ermessens sind zulässig, solange in der Einzelfallentscheidung nicht ausschließlich auf die Generallinie abgestellt wird. • Die Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell ist gerechtfertigt, wenn dienstliche, organisatorische oder haushaltsrechtliche Gründe die Entbehrlichkeit des Mitarbeiters nicht erkennen lassen. • Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände und beiderseitigen Interessen nachvollziehbar darlegen; der Arbeitnehmer trägt die Verantwortung, konkrete Umstände darzulegen, die diese Darlegung erschüttern.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell wegen dienstlicher und haushaltsrechtlicher Gründe • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach § 2 Abs.1 TV ATZ besteht nicht; der Arbeitgeber entscheidet unter billigem Ermessen. • Generalisierte Vorgaben einer Dienststellen- oder Ministeriumsleitung (BMI-Rundschreiben) zur Ausübung des Ermessens sind zulässig, solange in der Einzelfallentscheidung nicht ausschließlich auf die Generallinie abgestellt wird. • Die Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell ist gerechtfertigt, wenn dienstliche, organisatorische oder haushaltsrechtliche Gründe die Entbehrlichkeit des Mitarbeiters nicht erkennen lassen. • Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände und beiderseitigen Interessen nachvollziehbar darlegen; der Arbeitnehmer trägt die Verantwortung, konkrete Umstände darzulegen, die diese Darlegung erschüttern. Der Kläger, geb. 1952, ist seit 1967 als Ausbildungsmeister (Wasserbaumeister) beim Berufsbildungszentrum beschäftigt. Er beantragte zum 19.12.2006 Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase 2007–2012, Freistellungsphase 2012–2017). Die Beklagte (Bund) lehnte den Antrag mit Verweis auf BMI-Rundschreiben und personal- sowie haushaltswirtschaftliche Gründe ab. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag zuzustimmen, insbesondere vor dem Hintergrund von Rundschreiben, Stellensituation im BBiZ und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Beklagte begründete die Ablehnung mit nicht kompensierbarer Belastung der verbleibenden Ausbildungsmeister, Neustrukturierung mit verstärkter Projektarbeit und fehlenden Ersatzstellen aufgrund der Haushaltslage. Das LAG bestätigte das Ersturteil. • Rechtliche Ausgangslage: § 2 Abs.1 TV ATZ begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags; der Arbeitgeber hat stattdessen ein billiges Ermessen in Anwendung von § 315 BGB zu wahren. • Kontrollmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und beiderseitige Interessen berücksichtigt hat; generalisierte Vorgaben (BMI-Rundschreiben) sind zulässig, wenn die Entscheidung nicht ausschließlich darauf gestützt wird. • BMI-Rundschreiben: Nach den Rundschreiben vom 22.11.2005 und 08.03.2006 ist Altersteilzeit in der Altersgruppe 55–59 grundsätzlich zu beschränken; Blockmodell ist weitgehend ausgeschlossen, Ausnahmen sind eng begrenzt und für den Kläger nicht einschlägig. • Sachverhaltswürdigung: Die Beklagte belegte nachvollziehbar den Bedarf an Ausbildungsmeistern, die Projektorientierung der Ausbildung, die Schaffung einer vierten Stelle und die fehlende Möglichkeit, in der Freistellungsphase Ersatzstellen haushaltsrechtlich zu schaffen. • Haushalts- und Finanzgründe: Altersteilzeit im Blockmodell führt zu Mehrkosten (Aufstockungsbeträge, Sozialabgaben, Rentenbeiträge); diese zusätzlichen Belastungen rechtfertigen die restriktive Praxis, insbesondere wenn Förderung nicht greift. • Beweis- und Darlegungslast: Es genügt, dass die Beklagte eine in sich nachvollziehbare Begründung vorlegt; der Kläger hätte bei Plausibilität der Beklagtenvorträge konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen, die diese entkräften. • Ergebnis der Prüfung: Die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht willkürlich oder formell fehlerhaft und verletzt keine rechtlichen Anforderungen an die Interessenabwägung. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Entscheidung wie das Arbeitsgericht: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell zu schließen. Maßgeblich waren die nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Gründe der Beklagten, die eine Entbehrlichkeit des Klägers in der Freistellungsphase nicht erkennen ließen, sowie die zulässige Anwendung der BMI-Rundschreiben. Der Kläger hat seine Rügen nicht hinreichend konkretisiert, um die Darlegungen der Beklagten zu widerlegen. Daher bleibt die ablehnende Ermessensentscheidung bestehen und die Klage erfolglos.