Urteil
9 Sa 296/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung wiederholt und in erheblichem Umfang Arbeitgeberpersonal für private Zwecke nutzt.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Gesamtvorstands über kündigungsrelevante Pflichtverletzungen richtet sich nach der Substantiierung des Vortrags; bei fortdauernden Pflichtverletzungen beginnt die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des letzten relevanten Vorfalls.
• Nach Beweisaufnahme können auch erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe nachgeschoben werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv schon bestanden haben.
• Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen in Vertrauensposition ist eine Abmahnung entbehrlich; das Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Beendigung kann das Interesse des langjährig Beschäftigten überwiegen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung von Arbeitgeberpersonal und Vermögensverquickung (Vertrauensverlust) • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung wiederholt und in erheblichem Umfang Arbeitgeberpersonal für private Zwecke nutzt. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Gesamtvorstands über kündigungsrelevante Pflichtverletzungen richtet sich nach der Substantiierung des Vortrags; bei fortdauernden Pflichtverletzungen beginnt die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des letzten relevanten Vorfalls. • Nach Beweisaufnahme können auch erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe nachgeschoben werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv schon bestanden haben. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen in Vertrauensposition ist eine Abmahnung entbehrlich; das Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Beendigung kann das Interesse des langjährig Beschäftigten überwiegen. Der Kläger war seit 1969 als Hauptgeschäftsführer eines Verbands beschäftigt und leitete die Hauptgeschäftsstelle; sein Vertrag datiert vom 09.12.1980. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit ehrenamtlichem Vorstand und setzte den Kläger u.a. als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH ein. Ende Dezember 2005 wurde der Kläger freigestellt und am 29.12.2005 außerordentlich und vorsorglich ordentlich gekündigt; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Weiterbeschäftigung und Vergütungsansprüche. Der Beklagte warf dem Kläger zahlreiche Pflichtverletzungen vor, u. a. jährliche rechtswidrige Urlaubsabgeltung, unberechtigte Fahrtkostenerstattungen, unzulässige Versorgungszusage, private Nutzung von Personal für Hausverwaltung und Sammelleidenschaft, sowie die Anschaffung eines Notebooks und eines Betriebssystems auf Kosten des Beklagten. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend Recht; der Beklagte legte Berufung ein und erweiterte die Kündigungsvorwürfe; die Berufungskammer führte eigene Beweisaufnahmen durch. • Anwendbare Rechtsnorm: § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) mit zweistufiger Prüfung: Eignung des Kündigungsgrundes und Interessenabwägung. • Der Kläger war trotz seiner Sonderstellung als Vertreter im Sinne des § 30 BGB Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne; daher gelten die Grundsätze des § 626 BGB. • Ein an sich geeigneter Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Vorgesetzter Arbeitgeberpersonal ohne Erlaubnis für private Zwecke heranzieht; dies begründet eine Treuepflichtverletzung. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger in erheblichem Umfang (u. a. Verwaltung von 39 Wohnungen, mehrere Büros und Geschäftslokale) Arbeitgeberpersonal für private Hausverwaltungsaufgaben einsetzte; hierfür existieren schriftliche Unterlagen und übereinstimmende Zeugenaussagen. • Der Kläger nutzte die Tochter-GmbH für private Bestellungen, um für sich günstigere Einkaufsbedingungen zu erlangen; hierfür wurden ebenfalls Personalressourcen in Anspruch genommen. • Die Anschaffung des Betriebssystems Windows XP wurde überwiegend durch die Notwendigkeit motiviert, ein Update einer privaten M.-Software zu installieren; die Zeugenbeweise stützen, dass diese Beschaffung maßgeblich privat veranlasst war und die Software nicht kompatibel mit dem Verbandssystem war. • Für die genannten Pflichtverletzungen war eine Abmahnung nicht erforderlich, weil die Verstöße schwerwiegend waren, die Vertrauensposition des Klägers nachhaltig zerstörten und eine Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens nicht zu erwarten war. • Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt, weil der Beklagte den Gesamtumfang der Pflichtverletzungen erst aus der Sichtung von Unterlagen Ende Dezember 2005 bzw. aus späteren Ermittlungen kannte; zudem durften nachgeschobene Kündigungsgründe berücksichtigt werden, sofern sie dem Beklagten zuvor unbekannt waren. • Bei der abschließenden Interessenabwägung überwogen die schutzwürdigen Interessen des Beklagten: die wiederholten und vielfältigen Pflichtverletzungen des langjährigen, in Vertrauensstellung stehenden Hauptgeschäftsführers zerstörten das notwendige Vertrauen wesentlich, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung nicht zumutbar war. • Folge: Das Arbeitsverhältnis wurde mit Zugang der Kündigung beendet; Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung bestanden nicht über diesen Zeitpunkt hinaus. • Verfahrenskosten und Kostenquoten wurden nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte überwiegend Erfolg: Die außerordentliche Kündigung vom 29.12.2005 war rechtswirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung. Daher bestehen Vergütungsansprüche des Klägers nur bis zu diesem Zeitpunkt; weitergehende Annahmeverzugsansprüche wurden abgewiesen. Das Arbeitsgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert; mehrere erstinstanzliche Zahlungsfeststellungen entfallen, soweit sie Vergütungen über den Kündigungszeitpunkt hinaus betreffen. Die Kammer stellte fest, dass der Kläger in erheblichem Umfang Arbeitgeberpersonal für private Zwecke nutzte, private Bestellungen über die Tochtergesellschaft veranlasste und für privat veranlasste Beschaffungen verantwortlich war; dies begründete eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und rechtfertigte die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig zwischen den Parteien verteilt; eine Revision wurde nicht zugelassen.