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Beschluss

1 Ta 190/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Klage- und Widerklagewerte gemäß § 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 45 Abs.1 GKG zusammenzurechnen. • Bei Herausgabe begehrten Sachen ist gemäß § 6 Satz 1 ZPO auf den Verkehrswert der Sache abzustellen, nicht auf geleistete Leasingraten. • Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist überprüfbar anhand der vom Widerkläger benannten Werte; nicht angegriffene Angaben der Gegenpartei können zugrunde gelegt werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Zahlungs- und Herausgabeansprüchen einschließlich geleasten Fahrzeugs • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Klage- und Widerklagewerte gemäß § 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 45 Abs.1 GKG zusammenzurechnen. • Bei Herausgabe begehrten Sachen ist gemäß § 6 Satz 1 ZPO auf den Verkehrswert der Sache abzustellen, nicht auf geleistete Leasingraten. • Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist überprüfbar anhand der vom Widerkläger benannten Werte; nicht angegriffene Angaben der Gegenpartei können zugrunde gelegt werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur vom 15.10.2006 bis 31.03.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Klage vom April 2008 machte er Zahlungsansprüche in Höhe von 6.532,83 EUR netto nebst Zinsen sowie die Erstellung von Abrechnungen für Februar und März 2008 und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008 geltend. Die Beklagte erhob Widerklage und forderte unter anderem die Herausgabe des dem Kläger überlassenen Firmenfahrzeugs (Audi A4 Avant) sowie weiterer Gegenstände. Die Parteien einigten sich außergerichtlich und nahmen Klage und Widerklage zurück. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Klägervertreters den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 38.982,83 EUR fest, wobei es die Klageforderung, die Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitspapieren und die von der Beklagten angegebenen Werte der Widerklage (insbesondere ca. 30.000 EUR für das Fahrzeug) berücksichtigte. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und wandte sich insbesondere gegen die Wertansetzung des Fahrzeugs mit dem Hinweis auf Leasingraten und begehrte Herabsetzung auf 6.532,83 EUR. • Statthaft und zulässig war die Beschwerde nach § 33 Abs.3 RVG; sie blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg. • Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag zutreffend mit 6.532,83 EUR bewertet; die getrennt verfolgten Anträge auf Herausgabe von Abrechnungen und Lohnsteuerkarte rechtfertigten einen weiteren Gegenstandswert (insgesamt 150 EUR), der nicht zu hoch ist. • Für die Widerklage hat das Arbeitsgericht die von der Beklagten selbst angegebenen Werte zugrunde gelegt (ca. 30.000 EUR für den Audi, 2.000 EUR für sonstige Gegenstände). Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffen und konnten daher verwertet werden. • Bei Herausgabeverlangen ist gemäß § 6 Satz 1 ZPO auf den Verkehrswert der Sache abzustellen; es kommt daher nicht auf Leasingraten an, wenn der Besitz der Sache begehrt wird. • Nach § 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 45 Abs.1 GKG sind die Werte der Klage und der Widerklage zusammenzurechnen, so dass sich der festgesetzte Gesamtgegenstandswert ergibt. • Mangels durchgreifender Fehler war die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet. • Die Gebührenfolge beruht auf Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG; die Gerichtsgebühr ist vom Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen und gegen den Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die vom Arbeitsgericht angesetzten Werte, insbesondere die Zugrundelegung des Verkehrswerts des geleasten Pkw von ca. 30.000 EUR für die Widerklage sowie die zusätzlichen 150 EUR für die Herausgabe von Arbeitspapieren. Die Werte der Klage und der Widerklage waren zusammenzurechnen, weshalb der Gesamtgegenstandswert von 38.982,83 EUR gerechtfertigt ist. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist vom Beschwerdeführer zu tragen. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.