Beschluss
11 Ta 145/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung, wenn eine innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis besteht.
• Deliktische Unterlassungs- und damit verbundene Zahlungsansprüche sind arbeitsgerichtlich zuständig, wenn die angegriffenen Äußerungen in einer dienstlichen Funktion erfolgen und sich inhaltlich auf Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis beziehen (§ 2 Abs.1 Ziff.9 ArbGG).
• Die Feststellung der materiellen Erfolgsaussichten der deliktischen Ansprüche ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu prüfen; maßgeblich ist allein das Bestehen der inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für deliktische Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zwischen Arbeitnehmern • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung, wenn eine innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis besteht. • Deliktische Unterlassungs- und damit verbundene Zahlungsansprüche sind arbeitsgerichtlich zuständig, wenn die angegriffenen Äußerungen in einer dienstlichen Funktion erfolgen und sich inhaltlich auf Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis beziehen (§ 2 Abs.1 Ziff.9 ArbGG). • Die Feststellung der materiellen Erfolgsaussichten der deliktischen Ansprüche ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu prüfen; maßgeblich ist allein das Bestehen der inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis. Die Klägerin und die Beklagte sind Arbeitnehmerinnen derselben Firma; die Klägerin ist Betriebsratsmitglied, die Beklagte Betriebsratsvorsitzende. Die Beklagte schrieb am 07.12.2007 an Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Betriebsrat des Bezirks P. und erhob darin u.a. Vorwürfe gegen die Klägerin, sie habe während einer Betriebsratssitzung private Erledigungen mit einem Firmen-PKW unternommen und zu Unrecht Mehrstunden erhalten; von Manipulation mit Wissen der Bezirksleitung war die Rede. Die Klägerin begehrte Unterlassung dieser Behauptungen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten; sie klagte vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern. Das Arbeitsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies an das Amtsgericht; hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob nach § 2 Abs.1 Ziff.9 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig sind. • Rechtliche Grundlage ist § 2 Abs.1 Ziffer 9 ArbGG: ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. • Erforderlich ist eine innere Beziehung zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis; diese ergibt sich, wenn die Handlung in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses wurzelt oder die berührten Tatbestände typische Reibungs- und Berührungspunkte des Arbeitsverhältnisses betreffen. • Die streitigen Äußerungen wurden von der Beklagten in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende abgegeben und richteten sich auf angebliche Pflichtverletzungen der Klägerin als Arbeitnehmerin und Betriebsratsmitglied; daher besteht die erforderliche innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis. • Auch der Zahlungsanspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten steht in engem Zusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung, weil die Anwaltskosten wegen einer Unterlassungsaufforderung im Zusammenhang mit den streitigen Äußerungen entstanden sind. • Die Frage, ob die deliktischen Ansprüche materiell begründet sind, ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht zu entscheiden; es genügt, dass die Klage einen deliktischen Unterlassungs- und daraus folgenden Zahlungsanspruch behauptet und dieser inhaltlich mit dem Arbeitsverhältnis verbunden ist. • Folglich ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet und die Verweisung an das Amtsgericht war aufzuheben. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich und wurde deshalb abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte in der Sache Erfolg: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.07.2008 wurde abgeändert; es wurde festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Begründend stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche deliktischer Natur sind und eine hinreichende innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis besteht, weil die Beklagte in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende Äußerungen über Pflichtverletzungen der Klägerin als Arbeitnehmerin verbreitet hat. Die materielle Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage blieb unberührt und ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.