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Urteil

7 Sa 263/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fristlose Kündigung ist nach § 626, § 134 BGB nichtig, wenn der Arbeitgeber den kündigungsbegründenden Sachverhalt nicht substantiiert darlegt. • Trägt der Arbeitgeber Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast; es sind Ort, Zeitpunkt und konkreter Inhalt anzugeben. • Fehlt die substantiiere Darlegung, scheidet eine fristlose Kündigung mangels wichtigem Grund aus; gegebenenfalls ist nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. • Bei der Interessenabwägung kann eine einmalige Prahlerei trotz Eignung als kündigungsrelevantes Verhalten aufgrund Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur eine Abmahnung, nicht aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Ist die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nicht binnen zwei Wochen erklärt oder ist der Vortrag hierzu unzureichend, fehlt es zusätzlich an der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung mangels substantiiertem Vortrag unwirksam; Umdeutung in ordentliche Kündigung • Die fristlose Kündigung ist nach § 626, § 134 BGB nichtig, wenn der Arbeitgeber den kündigungsbegründenden Sachverhalt nicht substantiiert darlegt. • Trägt der Arbeitgeber Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast; es sind Ort, Zeitpunkt und konkreter Inhalt anzugeben. • Fehlt die substantiiere Darlegung, scheidet eine fristlose Kündigung mangels wichtigem Grund aus; gegebenenfalls ist nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. • Bei der Interessenabwägung kann eine einmalige Prahlerei trotz Eignung als kündigungsrelevantes Verhalten aufgrund Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur eine Abmahnung, nicht aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Ist die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nicht binnen zwei Wochen erklärt oder ist der Vortrag hierzu unzureichend, fehlt es zusätzlich an der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Kläger, seit Dezember 2006/Jan. 2007 bei der Beklagten als Montagehelfer beschäftigt, erhielt Anfang September 2007 ein Schreiben der Beklagten, das als erste Abmahnung bezeichnet wurde. Am 10.09.2007 erkrankte der Kläger, an diesem Tag ging ihm eine fristlose Kündigung des B. zu. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Lohn- und Zeugnisansprüche. Die Beklagte rügte zahlreiche Pflichtverletzungen, darunter Veruntreuung aus einer Baukasse, vorsätzlich herbeigeführte Arbeitsfehler, Störung des Betriebsablaufs, Prahlerei in einer Kneipe und Nichterscheinen zu einem klärenden Gespräch. Das Arbeitsgericht Koblenz stellte fest, die fristlose Kündigung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis endete erst zum 15.10.2007; hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen: § 626 Abs. 1–2, § 140 BGB, §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO, § 622 Abs. 1 BGB. • Darlegungs- und Beweislast: Trifft den kündigenden Arbeitgeber die Pflicht, das konkrete Fehlverhalten mit Ort, Zeit und Inhalt darzulegen; ohne dies ist bereits die erste Stufe der Prüfung (Eignung des Sachverhalts zur Kündigung) nicht erfüllt. • Substantiierungsmängel: Die Beklagte hat zahlreiche Vorwürfe nur pauschal vorgetragen (Beschimpfungen, Betriebsstörungen, Arbeitsfehler, Nichterscheinen), ohne konkrete Angaben; deshalb durfte das Gericht Beweiserhebungsanträge, die auf Ausforschung abzielen, ablehnen. • Baukasse: Die Entnahme von 200 EUR stellte keinen pflichtwidrigen Tatbestand dar, weil ein Vorschuss vereinbart war und Rückzahlungen erfolgten; somit kein Kündigungsgrund. • Einzelfallabwägung bei Prahlerei: Allein die zwar substantiiert vorgetragene Prahlerei wäre grundsätzlich kündigungsgeeignet, jedoch führt die Interessenabwägung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier zu dem Ergebnis, dass es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung handelt, die höchstenfalls eine Abmahnung rechtfertigt; das als 'erste Abmahnung' bezeichnete Schreiben enthielt keine Kündigungsandrohung und ist daher keine wirksame Abmahnung im Rechtssinn. • Nichtigkeit der fristlosen Kündigung und Umdeutung: Mangels wichtigen Grund ist die fristlose Kündigung nichtig nach §§ 626, 134 BGB; gemäß § 140 BGB ist die Erklärung in eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist umzudeuten. • Beendigungszeitpunkt: Unter Anwendung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB endete das Arbeitsverhältnis damit zum 15.10.2007. • Kosten und Revision: Die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der B. hat mit seiner Berufung keinen Erfolg; die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die außerordentliche Kündigung vom 10.09.2007 ist wegen unzureichenden, pauschalen Vortrags der Beklagten nichtig; das Arbeitsverhältnis endete daher durch Umdeutung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15.10.2007. Viele von der Beklagten behauptete Pflichtverletzungen waren nicht hinreichend substantiiert, so dass sie die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt hat. Selbst die teilweise substantiierten Angaben (z. B. Prahlerei) rechtfertigten nach Abwägung der Interessen keine fristlose Beendigung, sondern allenfalls eine Abmahnung, die hier nicht vorlag.