Beschluss
9 Ta 169/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO.
• Ansprüche auf Auskunft oder Abrechnung für Zeiträume, die rechtskräftig durch Urteil abgewiesen wurden, sind ausgeschlossen.
• § 108 GewO schützt nur die Abrechnung bereits erfolgter Zahlungen, nicht die Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.
• Ein nebenvertraglicher Auskunfts- oder Abrechnungsanspruch setzt grundsätzlich einen dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruch voraus und ist entfallen, wenn dieser rechtskräftig verneint wurde.
• Ein Zurückbehaltungsrecht kann allenfalls Zug-um-Zug-Erklärungen bewirken, nicht die vollständige Einstellung einer Zwangsvollstreckung.
• Auskunftsansprüche sind nur unter den engen Voraussetzungen von Treu und Glauben sowie unter Beachtung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast zulässig.
• Der Arbeitgeber muss keine Zeiterfassungen nachträglich erstellen; eine Verpflichtung zur Rekonstruktion nicht vorhandener Arbeitszeitaufzeichnungen besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunfts- oder Abrechnungsansprüche zur Vollstreckungsabwehr bei rechtskräftig abgewiesenen Zahlungsansprüchen • Die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO. • Ansprüche auf Auskunft oder Abrechnung für Zeiträume, die rechtskräftig durch Urteil abgewiesen wurden, sind ausgeschlossen. • § 108 GewO schützt nur die Abrechnung bereits erfolgter Zahlungen, nicht die Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. • Ein nebenvertraglicher Auskunfts- oder Abrechnungsanspruch setzt grundsätzlich einen dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruch voraus und ist entfallen, wenn dieser rechtskräftig verneint wurde. • Ein Zurückbehaltungsrecht kann allenfalls Zug-um-Zug-Erklärungen bewirken, nicht die vollständige Einstellung einer Zwangsvollstreckung. • Auskunftsansprüche sind nur unter den engen Voraussetzungen von Treu und Glauben sowie unter Beachtung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast zulässig. • Der Arbeitgeber muss keine Zeiterfassungen nachträglich erstellen; eine Verpflichtung zur Rekonstruktion nicht vorhandener Arbeitszeitaufzeichnungen besteht nicht. Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Auskunfts- und Abrechnungsunterlagen sowie gegebenenfalls Abrechnungen über Vergütungsansprüche für verschiedene Zeiträume. Für den Zeitraum August 2005 bis Oktober 2006 sind weitergehende Vergütungsansprüche bereits durch ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts abgewiesen worden. Der Antragsteller verlangt ferner Auskunft für Januar bis Juli 2005 und für November 2008. Er behauptet, dass dem Arbeitgeber keine direkten Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen und eine Rekonstruktion anhand anderer Unterlagen erforderlich wäre. Der Antragsteller stützt sein Begehren sowohl auf § 108 GewO als auch auf eine nebenvertragliche Auskunftspflicht nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerdekammer sieht keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO und schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. • Für den Zeitraum August 2005 bis Oktober 2006 sind Auskunfts- und Abrechnungsansprüche bereits durch die Rechtskraft des früheren Urteils ausgeschlossen; ein Anspruch folgt weder aus § 108 GewO noch aus einer nebenvertraglichen Pflicht (§§ 241 Abs.2, 242 BGB). • § 108 GewO verlangt nur Abrechnungen über bereits geleistete Zahlungen; es begründet keinen eigenständigen Anspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. • Ein nebenvertraglicher Auskunftsanspruch setzt regelmäßig einen dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruch voraus; dieser fehlt hier aufgrund der Rechtskraft. Zur Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich Umfang, Zeitpunkt und Billigung der Überstunden. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB kommt nicht in Betracht, weil kein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den streitigen Verpflichtungen besteht; selbst bei Bestehen würde es lediglich Zug-um-Zug-Regelungen ermöglichen, nicht die sofortige Einstellung der Vollstreckung. • Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben sind nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft keine unzumutbare Belastung darstellt; sie dürfen die prozessuale Darlegungs- und Beweislast nicht unangemessen verändern. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen nachträglich zu erstellen oder umfassend zu rekonstruieren; der Antragsteller verlangt tatsächlich die Anfertigung solcher Aufzeichnungen, was nicht geschuldet ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO. Auskunfts- und Abrechnungsansprüche für den bereits rechtskräftig entschiedenen Zeitraum (August 2005 bis Oktober 2006) sind ausgeschlossen; § 108 GewO begründet hier keinen weitergehenden Anspruch. Ebenso bestehen für die übrigen streitigen Zeiträume keine durchsetzbaren Auskunfts- oder Abrechnungsansprüche, weil ein dem Grunde nach bestehender Zahlungsanspruch fehlt, die Darlegungs- und Beweislast für Mehrarbeitsvergütung vom Kläger zu tragen ist und der Arbeitgeber nicht zur nachträglichen Erstellung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.