Beschluss
3 Ta 156/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erklärung des Prozesskostenhilfeempfängers nach Aufforderung des Gerichts ist auch noch im Beschwerdeverfahren wirksam und darf nicht übermäßig strengen Anforderungen unterliegen.
• Ist die verlangte Erklärung insoweit abgegeben und durch einen Beleg gestützt, kann das erstinstanzliche Gericht nicht allein wegen zunächst unvollständiger Auskünfte die PKH-Bewilligung aufheben.
• Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn die Partei die Erklärungspflicht des § 120 Abs. 4 S.2 ZPO noch erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
PKH-Aufhebung unzulässig bei nachgereichter Einkommensangabe im Beschwerdeverfahren • Eine Erklärung des Prozesskostenhilfeempfängers nach Aufforderung des Gerichts ist auch noch im Beschwerdeverfahren wirksam und darf nicht übermäßig strengen Anforderungen unterliegen. • Ist die verlangte Erklärung insoweit abgegeben und durch einen Beleg gestützt, kann das erstinstanzliche Gericht nicht allein wegen zunächst unvollständiger Auskünfte die PKH-Bewilligung aufheben. • Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn die Partei die Erklärungspflicht des § 120 Abs. 4 S.2 ZPO noch erfüllt hat. Der Kläger hatte für die erste Instanz Prozesskostenhilfe (PKH) und wurde anwaltlich vertreten. Das erstinstanzliche Verfahren endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger im Rahmen der PKH-Nachprüfung zur Erklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf; anfänglich blieb eine Rückmeldung aus. Mit Schriftsatz vom 03.06.2008 reichte der Kläger eine Lohnabrechnung ein und gab ein Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR monatlich an. Das Arbeitsgericht hob dennoch mit Beschluss vom 08.04.2008 die PKH-Bewilligung auf; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob die nachgereichte Erklärung im Beschwerdeverfahren noch ausreicht und ob die Aufhebung der PKH aufrechterhalten werden darf. • Form und Frist der sofortigen Beschwerde sind gewahrt; die Beschwerde ist begründet. • § 120 Abs. 4 S.2 ZPO verpflichtet den PKH-Berechtigten, auf gerichtliche Nachfrage zu erklären, ob sich seine Verhältnisse geändert haben; der Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht im Detail ausgestaltet, weshalb an die Erklärungen im Beschwerdeverfahren keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind. • Die Erklärungs- und Nachweispflicht kann auch noch im Beschwerdeverfahren erfüllt oder ergänzt werden; eine gesetzliche Frist hierfür fehlt. • Der Kläger hat durch Schriftsatz und Vorlage der Gehaltsabrechnung für April 2008 sein monatliches Nettoeinkommen angegeben und damit die Erklärungspflicht konkludent erfüllt. • Vor diesem Hintergrund war die Heranziehung von § 124 Nr.2 ZPO zur Aufhebung der PKH nicht tragfähig, weil die erforderliche Erklärung vorlag und das Arbeitsgericht somit die wesentliche Frage der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen konnte. • Der Beschluss hindert das Arbeitsgericht jedoch nicht, die tatsächliche wesentliche Änderung der Verhältnisse zu prüfen und gegebenenfalls nach § 120 Abs.1 Nr.1 ZPO oder den einschlägigen Vorschriften des RPflG Raten oder Zahlungen neu festzusetzen. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe vorlagen. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 wurde aufgehoben, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren die vom Gericht verlangte Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben und diese durch Vorlage der Lohnabrechnung belegt hat. Die Aufhebung der PKH konnte somit nicht auf § 124 Nr.2 ZPO gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht stellt zugleich klar, dass das Arbeitsgericht weiterhin prüfen darf, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit der ursprünglichen PKH-Bewilligung wesentlich geändert haben, und gegebenenfalls erstmals Raten oder sonstige Zahlungsbeträge festzusetzen sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.