Beschluss
1 Ta 151/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, wenn der Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird.
• Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist die Differenz der Kosten maßgeblich, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will.
• Ein Verstoß des Ausgangsgerichts gegen Anhörungspflichten begründet nicht per se die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde; etwaige Anhörungsrügen sind beim Ausgangsgericht zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts unzulässig wegen Unterschreitens des Mindestbeschwerdewerts • Die Beschwerde gegen eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, wenn der Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird. • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist die Differenz der Kosten maßgeblich, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will. • Ein Verstoß des Ausgangsgerichts gegen Anhörungspflichten begründet nicht per se die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde; etwaige Anhörungsrügen sind beim Ausgangsgericht zu verfolgen. Der Kläger, schwerbehinderter Mensch (GdB 50), wehrte sich gegen eine ordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH und bestellte einen Prozessbevollmächtigten. Auf Antrag des Bewilligten setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.832,00 € fest. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht eine Streitwertbeschwerde (hilfsweise Dienstaufsichtsbeschwerde) ein und verlangte wegen der Schwerbehinderung des Klägers einen höheren Gegenstandswert von 11.040,00 €. Er rügte außerdem, das Arbeitsgericht habe seine Einwendungen bei der Festsetzung nicht hinreichend berücksichtigt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel nach § 33 Abs. 3 RVG; für dessen Zulässigkeit ist ein Mindestbeschwerdewert von 200 € erforderlich. • Bemessung der Verbesserung: Maßgeblich ist die Differenz der anfallenden Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will; hier führt der vom Beschwerdeführer selbst errechnete Unterschied nur zu einer Mehrvergütung von 23,80 €. • PKH-Sachverhalt: Bei Beiordnung und Erstattung gemäß § 49 RVG sind die verminderten Gebühren zugrunde zu legen; die berechnete Differenz ist objektiv zutreffend. • Anhörung: Zwar wurde auf die vorgetragenen Bedenken nicht ausführlich im Festsetzungsbeschluss eingegangen, dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde; eine mögliche Anhörungsrüge wäre beim Ausgangsgericht zu verfolgen. • Folge: Mangels Erreichens des Mindestbeschwerdewerts war die Beschwerde unzulässig zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG. • Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird als unzulässig verworfen, weil der Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist. Die vom Beschwerdeführer selbst errechnete Differenz der anwaltlichen Gebühren beträgt nur 23,80 €, sodass keine Beschwerdebefugnis besteht. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert auf 8.832,00 € festzusetzen, bleibt damit in der Sache unangefochten; eine Prüfung eines höheren Wertes konnte mangels Zulässigkeit nicht erfolgen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.