Beschluss
1 Ta 116/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand; der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000 EUR ist nur anzuwenden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Wertermittlung vorliegen.
• Bei Streitigkeiten über Eingruppierung kann der dreijährige Unterschiedsbetrag der begehrten Vergütung als Bewertungsgrundlage herangezogen werden; dieser ist jedoch im Beschlussverfahren wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen gegenüber Individualklagen mit einem deutlichen Abschlag zu versehen.
• Das Landesarbeitsgericht hält einen Abschlag von 50 % auf den dreijährigen Differenzbetrag für angemessen, weil das Beschlussverfahren die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers nicht begründet und die Rechtskraftwirkung eingeschränkt ist.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind anteilig zu verteilen; das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Zustimmungsersetzungsverfahren: dreijähriger Differenzbetrag mit 50% Abschlag • Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand; der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000 EUR ist nur anzuwenden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Wertermittlung vorliegen. • Bei Streitigkeiten über Eingruppierung kann der dreijährige Unterschiedsbetrag der begehrten Vergütung als Bewertungsgrundlage herangezogen werden; dieser ist jedoch im Beschlussverfahren wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen gegenüber Individualklagen mit einem deutlichen Abschlag zu versehen. • Das Landesarbeitsgericht hält einen Abschlag von 50 % auf den dreijährigen Differenzbetrag für angemessen, weil das Beschlussverfahren die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers nicht begründet und die Rechtskraftwirkung eingeschränkt ist. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind anteilig zu verteilen; das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei. Die Arbeitgeberin führte zum 01.08.2007 ein neues Entgeltrahmenabkommen (ERA) ein und ordnete Arbeitnehmer S. einer Entgeltgruppe E9 zu. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, weil er E11 für zutreffend hielt. Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der versagten Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. hilfsweise die Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 15.286,11 EUR fest (36-facher dreijähriger Differenzbetrag abzüglich 40 %). Die Arbeitgeberin legte Beschwerde mit dem Ziel ein, den Gegenstandswert auf 4.000 EUR zu reduzieren; das Arbeitsgericht legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und zulässig; zur Einlegung berechtigt ist auch die Arbeitgeberin wegen der Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG. • Rechtsgrundlage für die Wertermittlung: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen in Ermangelung besserer Anhaltspunkte der Hilfswert von 4.000 EUR anzunehmen; dieser ist jedoch nur subsidiär, wenn eine individuelle Bewertung nicht möglich ist. • Anknüpfung an § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG: Bei Eingruppungsstreitigkeiten bietet sich die Bewertung nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag der begehrten Vergütung an; hier ergab sich ein dreijähriger Differenzbetrag von 25.476,84 EUR (36 × 707,69 EUR). • Abschlag wegen Beschlussverfahrens: Das Beschlussverfahren betrifft betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte und begründet keine unmittelbaren individualrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers; deshalb ist der nach § 42 GKG errechnete Betrag zu kürzen. Angemessener Abschlag: Das Gericht hält vor dem Hintergrund der eingeschränkten Rechtswirkung einen Abschlag von 50 % für erforderlich und angemessen, sodass sich ein Gegenstandswert von 12.738,42 EUR ergibt. • Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Frühere Entscheidungen mit Deckelungen oder geringeren Abschlägen betreffen andere Fallkonstellationen (z. B. Herabgruppierung oder Ersteingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers) und sind daher nicht unmittelbar übertragbar. • Kostenregelung: Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei; die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 zu tragen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte teilweisen Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 12.738,42 EUR festgesetzt (Ermittlung nach dem dreijährigen Differenzbetrag der Vergütung, vornahme eines Abschlags von 50 %). Damit wurde der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert von 15.286,11 EUR abgeändert. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.