Beschluss
2 Ta 106/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erfüllt der Schuldner die titulierte Verpflichtung vor rechtskräftiger Entscheidung über einen Zwangsgeldantrag, ist die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht mehr möglich.
• Bei nachträglicher Erledigung ist der angefochtene Beschluss aufzuheben; unterlässt das erstinstanzliche Gericht dies, kann das Beschwerdegericht die Gerichtsgebühren niederlassen.
• Bei beiderseitiger Erledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; Verursacher trägt die Kosten der Instanz, der verspätet erklärende Gegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
• Der Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren bemisst sich nach dem Wert des vollstreckbaren Anspruchs, hier dem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Entscheidungsgründe
Erledigung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bei nachträglicher Erfüllung des Titels • Erfüllt der Schuldner die titulierte Verpflichtung vor rechtskräftiger Entscheidung über einen Zwangsgeldantrag, ist die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht mehr möglich. • Bei nachträglicher Erledigung ist der angefochtene Beschluss aufzuheben; unterlässt das erstinstanzliche Gericht dies, kann das Beschwerdegericht die Gerichtsgebühren niederlassen. • Bei beiderseitiger Erledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; Verursacher trägt die Kosten der Instanz, der verspätet erklärende Gegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Der Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren bemisst sich nach dem Wert des vollstreckbaren Anspruchs, hier dem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die Parteien hatten in einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vereinbart, die Beklagte werde dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Nachdem der Kläger das Zeugnis nicht erhalten hatte, stellte er beim Arbeitsgericht Trier einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO). Das Arbeitsgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und teilte mit, das Zeugnis sei inzwischen erteilt worden. Der Kläger beantragte dennoch die Zurückweisung der Beschwerde und berief sich auf die zuvor verstrichenen Fristen sowie auf entstandene Anwaltskosten. Schließlich erklärten beide Parteien die Erledigung des Rechtsstreits und baten um Kostenentscheidung. • Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil die Beklagte die titulierte Leistung zwischenzeitlich erbracht hat; daraus folgt, dass für die Festsetzung von Zwangsmitteln kein Raum mehr besteht. • Wenn die Pflicht bereits erfüllt ist, hätte das arbeitsgerichtliche Beschlussgericht den angefochtenen Beschluss aufheben müssen; unterlassenes Aufheben stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar und rechtfertigt die Niederlegung der Gerichtsgebühren in der Beschwerdeinstanz (§ 21 Abs.1 GKG). • Bei beiderseitiger Erledigung sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen: Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen, weil sie die Erteilung des Zeugnisses verzögert und damit das Zwangsvollstreckungsverfahren veranlasst hat. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, weil er trotz Zugang des Zeugnisses nicht unverzüglich die Erledigung erklärt hat und damit die Vorlage an das Landesarbeitsgericht sowie weitere anwaltliche Tätigkeiten verursacht hat (§ 91a ZPO). • Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert des vollstreckbaren Anspruchs; für das Zeugnis wurde 3.471,00 € angesetzt; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde wegen Gebührenrelevanz auf 200,00 € festgestellt. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt; der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2008 ist gegenstandslos. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz, da sie die Verzögerung der Zeugnisübergabe verursacht hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, weil er nach Zugang des Zeugnisses nicht unverzüglich die Erledigung erklärte und dadurch die Beschwerdevorlage und zusätzliche Anwaltsgebühren verursachte. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Der Streitwert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.471,00 € festgesetzt, der des Beschwerdeverfahrens auf 200,00 €.