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Urteil

2 Sa 84/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird in einem Arbeitsvertrag auf einzelne Bestimmungen des BAT und auf die diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen, umfasst die Bezugnahme auch den Versorgungstarifvertrag. • Eine punktuelle Übernahme bestimmter BAT-Vorschriften in Verbindung mit dem Zusatz 'die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge' macht den Versorgungstarifvertrag arbeitsvertraglicher Inhalt. • Ein Verschaffungsanspruch auf Gewährung der vorgesehenen Zusatzversorgung kann auch geltend gemacht werden, wenn eine nachträgliche Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung wegen Eintritts des Versorgungsfalls nicht mehr möglich ist; der Arbeitgeber hat dann eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. • Unklarheiten zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen, wenn der Arbeitgeber die Regelung geschaffen hat, und die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung erstreckt sich nicht auf identische Vorfragen, die für einen Verschaffungsanspruch relevant sind.
Entscheidungsgründe
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT umfasst Zusatzversorgungstarifvertrag • Wird in einem Arbeitsvertrag auf einzelne Bestimmungen des BAT und auf die diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen, umfasst die Bezugnahme auch den Versorgungstarifvertrag. • Eine punktuelle Übernahme bestimmter BAT-Vorschriften in Verbindung mit dem Zusatz 'die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge' macht den Versorgungstarifvertrag arbeitsvertraglicher Inhalt. • Ein Verschaffungsanspruch auf Gewährung der vorgesehenen Zusatzversorgung kann auch geltend gemacht werden, wenn eine nachträgliche Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung wegen Eintritts des Versorgungsfalls nicht mehr möglich ist; der Arbeitgeber hat dann eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. • Unklarheiten zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen, wenn der Arbeitgeber die Regelung geschaffen hat, und die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung erstreckt sich nicht auf identische Vorfragen, die für einen Verschaffungsanspruch relevant sind. Die Klägerin war seit 01.10.1970 als Lektorin beim beklagten Land beschäftigt. In mehreren befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag wurden einzelne Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vereinbart sowie ausdrücklich die ‚diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge‘ einbezogen. Für den Zeitraum 01.10.1970 bis 30.09.1980 hat das Land die Klägerin nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet bzw. eine Anmeldung storniert. Die Klägerin verlangte Nachversicherung bzw. hilfsweise, dass ihr das Land die Versorgungsleistungen verschafft, die ihr bei Versicherung bei der VBL zugestanden hätten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin falle als Lektorin nicht in den persönlichen Geltungsbereich des BAT. In der Berufung verfolgt die Klägerin nur noch den Verschaffungsanspruch und macht geltend, die vertragliche Bezugnahme erfasse auch den Versorgungstarifvertrag. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. • Die arbeitsvertragliche Formulierung, wonach einzelne BAT-Vorschriften und ‚die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge‘ Anwendung finden, ist nicht eng auszulegen; sie umfasst den Versorgungstarifvertrag, weil dieser die Ausfüllung von §46 BAT ermöglicht. • §46 BAT ist als Bezugspunkt im Arbeitsvertrag genannt; die Parteien haben durch die ergänzende Verweisung die Regelungen des Versorgungstarifvertrags in den arbeitsvertraglichen Inhalt übernommen. • Es bestehen keine tragfähigen Gründe für eine einschränkende Auslegung; die Parteien hätten bei Wunsch einer begrenzten Übernahme punktuelle Verweisungsklauseln gewählt, was hier nicht der Fall ist. • Die mögliche Ausnahme der Lektoren vom allgemeinen Geltungsbereich des BAT steht der Anwendung der vereinbarten tariflichen Zusatzversorgung nicht entgegen, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahme die normative Lücke ersetzen soll. • Unklarheiten der arbeitsvertraglichen Regelung sind nach dem für den Verwender ungünstigen Auslegungsgrundsatz zugunsten der Klägerin zu interpretieren. • Der Verschaffungsanspruch ist ein Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis; ist die Nachversicherung nicht mehr möglich, hat der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig zu verschaffen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilt das beklagte Land, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für den Zeitraum 01.10.1970 bis 30.09.1980 bei der VBL versichert gewesen wäre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Revision wurde zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf bestimmte BAT-Bestimmungen zusammen mit der Einbeziehung der diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge den Versorgungstarifvertrag arbeitsvertraglich wirksam macht und damit einen Verschaffungsanspruch begründet; kann der ursprünglich vorgesehene Durchführungsweg nicht mehr verwirklicht werden, ist eine gleichwertige Versorgung durch den Arbeitgeber zu gewähren.