Beschluss
1 Ta 80/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der begehrten kurzfristigen Freistellung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da der Arbeitgeber durch den Arbeitsausfall ein wirtschaftliches Interesse hat.
• Das Gericht kann den Gegenstandswert nach § 3 ZPO frei schätzen; eine Schätzung von 100 EUR pro Arbeitsstunde ist im vorliegenden Fall vertretbar.
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Freistellungsanträgen: vermögensrechtlicher Charakter und Schätzung von 100 EUR/Std • Bei der begehrten kurzfristigen Freistellung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da der Arbeitgeber durch den Arbeitsausfall ein wirtschaftliches Interesse hat. • Das Gericht kann den Gegenstandswert nach § 3 ZPO frei schätzen; eine Schätzung von 100 EUR pro Arbeitsstunde ist im vorliegenden Fall vertretbar. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Verfügungsklägerin, Vorsitzende des Betriebsrats, arbeitet im Tagschichteinsatz von 6:00–14:00 Uhr. Sie beantragte bei der Verfügungsbeklagten Freistellungen für Ortsvorstandssitzungen der IG Metall am 26.02.2008 und 31.03.2008 ab 12:00 Uhr. Die Arbeitgeberin lehnte dies aus betrieblichen Gründen ab und bot Alternativen wie Urlaub oder Verschiebung der Sitzungen an. Das Arbeitsgericht trennte den Antrag für den 26.02.2008 ab; im vorliegenden Verfahren ging es nur noch um den 31.03.2008. Das Arbeitsgericht gab dem Freistellungsantrag statt und setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 200 EUR fest. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten Beschwerde mit der Begründung ein, es handele sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, und forderten einen Gegenstandswert von 4.000 EUR. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG, in der Sache jedoch unbegründet. • Die beantragte Freistellung betrifft wirtschaftliche Interessen der Arbeitgeberin, weil durch den Arbeitsausfall die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird; dies begründet vermögensrechtlichen Charakter des Streitgegenstands. • Auch wenn die Verfügungsklägerin den Antrag offen auf Freistellung stellte, rechtfertigt die betriebliche Beeinträchtigung und das Angebot von Alternativen die Einordnung als vermögensrechtliche Streitigkeit. • Das Gericht kann den Gegenstandswert nach § 3 ZPO schätzen; die Schätzung mit 100 EUR pro betroffener Arbeitsstunde ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und von den Parteien nicht substantiiert angegriffen worden. • Vorliegend war daher die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 200 EUR (für den relevanten Zeitraum) nicht zu beanstanden und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswerts als nicht zu niedrig. Begründung: Die begehrte Freistellung hat vermögensrechtlichen Charakter, weil der Arbeitgeber durch Ausfall der Arbeitsleistung ein wirtschaftliches Interesse geltend machen kann, und das Gericht durfte den Gegenstandswert nach § 3 ZPO frei schätzen. Die angenommene Schätzung von 100 EUR pro Arbeitsstunde ist im Rahmen des Ermessens vertretbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.