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Beschluss

1 Ta 66/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vergleich ist ein zusätzlicher Streitwertmehrwert nur anzunehmen, wenn durch die Vergleichsregelung eine zuvor bestehende Streit- oder Unsicherheit zwischen den Parteien über den Regelungsgegenstand beseitigt wird. • Für die Festsetzung eines Mehrwerts genügt nicht die Behauptung, eine nicht rechtshängige Forderung sei mitverglichen worden; die Partei muss darlegen, dass Streit oder Ungewissheit über diesen Punkt bestanden hat. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Erstgericht den Wert zutreffend bemessen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrwert für Zeugnisvereinbarung ohne vorherigen Streit • Bei einem Vergleich ist ein zusätzlicher Streitwertmehrwert nur anzunehmen, wenn durch die Vergleichsregelung eine zuvor bestehende Streit- oder Unsicherheit zwischen den Parteien über den Regelungsgegenstand beseitigt wird. • Für die Festsetzung eines Mehrwerts genügt nicht die Behauptung, eine nicht rechtshängige Forderung sei mitverglichen worden; die Partei muss darlegen, dass Streit oder Ungewissheit über diesen Punkt bestanden hat. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Erstgericht den Wert zutreffend bemessen hat. Der Kläger war seit 2003 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.067,34 EUR. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.12.2007 zum 31.01.2008; der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst sei. Im Güteverfahren schlossen die Parteien am 19.02.2008 einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "gut" ausstellt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.202,02 EUR (drei Bruttomonatsgehälter) und nahm für den Vergleich keinen Mehrwert an. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, den Streitwert für den Vergleich auf 8.269,36 EUR zu erhöhen, da angeblich eine nicht rechtshängige Forderung mitverglichen worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde nicht abgeholfen; das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Sachentscheidung. • Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und zulässig; sie übersteigt den Mindestwert von 200 EUR. • Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Vergleichsmehrwert nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweisen Regelung Streit oder Ungewissheit der Parteien über den Regelungsgegenstand beseitigt wird. • Aus dem Protokoll der Güteverhandlung, der Beschwerdebegründung und der Gerichtsakte ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zuvor Streit oder Ungewissheit über die Erstellung des qualifizierten Zeugnisses mit der Bewertung "gut" bestanden hätte. • Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass ein eigenständiger Streitgegenstand oder eine unsichere Rechtslage über die Zeugnisregelung vorgelegen hat; die bloße Behauptung, eine nicht rechtshängige Forderung sei mitverglichen worden, reicht nicht aus. • Daher war für den geschlossenen Vergleich kein zusätzlicher Mehrwert festzusetzen und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf drei Bruttomonatsgehälter durch das Arbeitsgericht ist zutreffend. • Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig ist und die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. • Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf 6.202,02 EUR (drei Bruttomonatsgehälter) und verneint einen Mehrwert für den Vergleich. Begründend führt das Gericht aus, dass ein Vergleichsmehrwert nur anzunehmen ist, wenn durch den Vergleich eine zuvor bestehende Streit- oder Rechtsunsicherheit beseitigt worden ist, was hier nicht dargelegt oder ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass über die Zeugnisregelung jemals Streit oder Ungewissheit bestanden hätte; daher war die Erhöhung des Streitwerts nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.