Urteil
5 Sa 716/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts einen langjährigen Schlosser innerhalb des Betriebs an einem anderen Arbeitsplatz mit Schlosserarbeiten einsetzen, solange nicht konkrete Umstände eine Einschränkung des Direktionsrechts begründen.
• Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz bedarf besonderer konkreter Umstände; langjährige Beschäftigung an einem Ort allein genügt nicht.
• Die Zuweisung einer neuen Arbeitstätigkeit ist nur unwirksam, wenn sie dem billigen Ermessen widerspricht oder eine Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG (erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs) darstellt; beides war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zumutbare innerbetriebliche Umgruppierung eines Schlossers ohne Versetzung i.S.v. §95 Abs.3 BetrVG • Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts einen langjährigen Schlosser innerhalb des Betriebs an einem anderen Arbeitsplatz mit Schlosserarbeiten einsetzen, solange nicht konkrete Umstände eine Einschränkung des Direktionsrechts begründen. • Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz bedarf besonderer konkreter Umstände; langjährige Beschäftigung an einem Ort allein genügt nicht. • Die Zuweisung einer neuen Arbeitstätigkeit ist nur unwirksam, wenn sie dem billigen Ermessen widerspricht oder eine Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG (erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs) darstellt; beides war hier nicht gegeben. Der Kläger ist seit 1972 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Nach erfolgter unwirksamer betriebsbedingter Kündigung verlangte er die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Die Beklagte informierte ihn, dass er künftig nicht mehr im Gebäude 10, sondern in Halle 18 mit Reparatur- und Umbauarbeiten an Laffettenwagen beschäftigt werden solle. Der Kläger rügte, Halle 18 sei ein Lärm- und Schadstoffarbeitsplatz, die Maßnahme stelle eine unzulässige Versetzung (§95 Abs.3 BetrVG) bzw. eine Rechtsverletzung nach §§226, 612a BGB dar und sei Schikane. Die Beklagte hielt die Zuweisung für erforderlich, weil der Kläger nicht schichtbereit ist und sein früherer Magazinarbeitsplatz inzwischen sozial schutzwürdig anderweitig besetzt sei; die Arbeiten in Halle 18 enthielten nur geringfügig Schweißarbeiten und seien mit Schutzmitteln zumutbar. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Der Kläger kann keinen Anspruch auf konkrete Festlegung des Arbeitsortes auf Gebäude 10 herleiten; eine derartige Konkretisierung der Arbeitspflicht setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorgetragen sind. • Die Beklagte übt ihr Direktionsrecht aus, soweit der Kläger weiterhin mit Schlosserarbeiten innerhalb des Betriebs beschäftigt wird; konkrete Einschränkungen des Direktionsrechts sind nicht ersichtlich. • Die Zuweisung nach Halle 18 berücksichtigt das billige Ermessen: Erschwernisse durch Lärm oder Kälte sind zeitlich und in der Wirkung nicht so gravierend, dass die Maßnahme unzumutbar wäre; Schutzmaßnahmen stehen zur Verfügung. • Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schikane oder eine Maßregelung im Anschluss an den obsiegenden Kündigungsschutzprozess vor; die Beklagte hat sachdienliche Gründe für die Auswahl des Einsatzortes vorgetragen. • Die Voraussetzungen einer Versetzung i.S.v. §95 Abs.3 BetrVG sind nicht erfüllt, weil die Tätigkeit funktional weiterhin dem Schlosserbereich zuzuordnen ist und sich die neue Tätigkeit innerhalb der normalen Schwankungsbreite der geschuldeten Arbeit hält. • Auch §§226 BGB und 612a BGB greifen nicht; es fehlt an dem erforderlichen Nachweis, dass die Umgestaltung der Tätigkeit unerträglich oder rechtswidrig auf eine Benachteiligung des Klägers gerichtet ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beklagte darf den Kläger innerhalb des Betriebs an einem anderen, hier Halle 18 gelegenen Arbeitsplatz mit Schlosser- und Reparaturarbeiten beschäftigen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ausdrücklich im Gebäude 10 besteht nicht, weil weder eine Konkretisierung der Arbeitspflicht vorliegt noch konkrete Umstände eine Einschränkung des Direktionsrechts begründen. Die beanstandete Zuweisung verstößt nicht gegen das billige Ermessen, §95 Abs.3 BetrVG oder die von dem Kläger genannten zivilrechtlichen Vorschriften; Risiken durch Lärm, Kälte oder geringe Schweißarbeiten sind nach Feststellungen nicht derart gravierend, dass die Maßnahme unwirksam wäre. Der Kläger hat damit in der Sache keinen Erfolg; die Kostenentscheidung trägt er.