Beschluss
1 Ta 65/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutzantrag und Entgeltforderung ist nach § 42 Abs. 4 GKG auf den höheren Streitwert abzustellen; separate Addition nach § 5 ZPO findet keine Anwendung.
• Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der Erfolg der Entgeltklage vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt (Entgelt für die Zeit nach dem behaupteten Ende des Arbeitsverhältnisses).
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz und kann bei Fehlen neuer Argumente nicht ohne weiteres aufgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltanspruch • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutzantrag und Entgeltforderung ist nach § 42 Abs. 4 GKG auf den höheren Streitwert abzustellen; separate Addition nach § 5 ZPO findet keine Anwendung. • Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der Erfolg der Entgeltklage vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt (Entgelt für die Zeit nach dem behaupteten Ende des Arbeitsverhältnisses). • Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz und kann bei Fehlen neuer Argumente nicht ohne weiteres aufgegeben werden. Die Klägerin war seit 01.09.2005 als Altenpflegerin beschäftigt. Die Beklagte kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin (15.02.2007). Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen beendet sei. Später erweiterte sie die Klage und machte bezifferte Verzugslohnansprüche in Höhe von 13.126,40 EUR sowie Urlaubsansprüche geltend. Die Parteien schlossen am 30.01.2008 vor dem Arbeitsgericht einen Beendigungsvergleich, der u. a. alle Ansprüche wegen Mehr- oder Minderarbeit erledigte. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich fest, wobei es einen Mehrwert des Vergleichs wegen Erledigung einer von der Beklagten behaupteten Überzahlung von 114 Fehlstunden annahm. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und verlangten höhere Streitwerte unter Verweis auf eine notwendige Addition der Anträge. • Die Beschwerde ist statthaft und formgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg; die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist zutreffend. • Gemäß ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz ist bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutzantrag und Entgeltforderung nicht zu addieren, sondern auf den jeweils höheren Wert abzustellen; dies stützt sich auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG. • Wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, etwa weil Entgelt für einen Zeitraum nach dem behaupteten Ende des Arbeitsverhältnisses verlangt wird; vorliegend lagen die Zahlungsanträge über dem Wert der Kündigungsschutzanträge, sodass letztere unberücksichtigt blieben. • Die Beschwerdeführer haben keine neuen oder überzeugenden Argumente vorgebracht, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen würden. • Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von den Beschwerdeführern zu tragen; ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung besteht nicht (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend bestimmt. Wegen wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutzanträgen und Entgeltforderungen ist nicht zu addieren, sondern auf den höheren Wert abzustellen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.