Beschluss
7 Ta 48/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts ist unbegründet und zurückzuweisen.
• Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen.
• Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bezieht sich auf ein gesondertes Nichtzulassungsverfahren und ist von anderen Kostenregelungen in anderen Verfahren zu trennen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts ist unbegründet und zurückzuweisen. • Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen. • Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bezieht sich auf ein gesondertes Nichtzulassungsverfahren und ist von anderen Kostenregelungen in anderen Verfahren zu trennen. Die Klägerin und die Beklagte stritten über Kündigung und Entfernung einer Abmahnung; in einem Verfahren wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Kosten. In einem anderen Verfahren um zwei Abmahnungen hob das Bundesarbeitsgericht die Kostenentscheidung auf. Die Beklagte beantragte beim Arbeitsgericht Koblenz die Festsetzung der nach einem Bundesarbeitsgerichtsbeschluss von der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 925,60 EUR nebst Zinsen. Die Klägerin erhielt den Beschluss und legte sofortige Beschwerde ein, weil sie sich auf eine andere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berief, die die Kosten im Revisionsverfahren gegeneinander aufgehoben hatte. Das Arbeitsgericht hob die Beschwerde nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Entscheidung vor. Die Parteien verwiesen auf umfangreiche Akten und Schriftsätze; das Gericht prüfte insbesondere die Bindungswirkung der verschiedenen Entscheidungen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§78 S.1 ArbGG, 104 Abs.3, 567 ff. ZPO erhoben, steht in der Sache jedoch zurück. • Sachliche Abgrenzung: Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Koblenz bezieht sich auf die Kosten des Nichtzulassungsverfahrens (Az. 9 AZN 524/06), für die das Bundesarbeitsgericht die Klägerin zur Tragung verpflichtet hat. • Unrelevanz anderer Entscheidung: Die im Revisionsurteil (Az. 2 AZR 196/06) getroffene Regelung zur Kostenaufhebung betrifft ausschließlich das Revisionsverfahren und ist für das hier streitige Nichtzulassungsverfahren nicht maßgeblich. • Rechtsgrundlage: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO; der Verfahrenswert wurde nach §§3 ff. ZPO in Höhe der streitigen Kosten bemessen. • Ergebnis der Prüfung: Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden; es fehlt zugleich ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2007 wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenfestsetzung auf 878,70 EUR wurde vorgenommen und beruht auf §97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung stellt klar, dass die Kostenregelung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren für das hier relevante Nichtzulassungsverfahren nicht herangezogen werden kann. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.