Urteil
10 Sa 669/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
7mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung zu prüfen; fehlt zum Kündigungszeitpunkt Therapiebereitschaft, rechtfertigt dies eine negative Gesundheitsprognose.
• Besteht aufgrund der Tätigkeit eine konkrete Gefährdung für den Arbeitnehmer oder Dritte, rechtfertigt dies eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
• Tarifliche unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind; ist eine Tarifklausel verfassungswidrig, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Alkoholsucht sozial gerechtfertigt; verfassungswidrige Tarifklausel verlängert Fristen nicht • Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung zu prüfen; fehlt zum Kündigungszeitpunkt Therapiebereitschaft, rechtfertigt dies eine negative Gesundheitsprognose. • Besteht aufgrund der Tätigkeit eine konkrete Gefährdung für den Arbeitnehmer oder Dritte, rechtfertigt dies eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Tarifliche unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind; ist eine Tarifklausel verfassungswidrig, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB). Der Kläger, seit 1980 als Holzwerker bei der Beklagten beschäftigt, wurde von dieser am 05.04.2007 wegen wiederholter Alkoholisierung gekündigt. Die Kündigung stützte sich auf mehrere Abmahnungen nach einer früheren Entziehungskur und einen erneuten alkoholisierten Arbeitstag am 28.03.2007. Die Beklagte betreibt eine Produktion mit elektrobetriebenen Schneide- und anderen Maschinen; Betriebsrat ist vorhanden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und hielt die Kündigung für krankheitsbedingt sozial gerechtfertigt. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die negative Zukunftsprognose, verwies auf ärztliche Bescheinigungen und seine spätere Therapiebereitschaft. Zudem machte er geltend, die von der Beklagten angewendete tarifvertragliche Kündigungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer sei gegenüber Angestellten ungerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung teilweise statt und stellte insbesondere die Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsfrist fest. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64,66 ArbGG i.V.m. §§ 517,519 ZPO). • Negative Prognose: Mangels Therapiebereitschaft zum Kündigungszeitpunkt war von einer ungünstigen Gesundheitsprognose auszugehen; frühere Abmahnungen und Rückfälle rechtfertigen die Annahme von Wiederholungsrisiken (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Betriebliche Beeinträchtigung: Die Tätigkeit an laufenden Maschinen begründet ein erhebliches Gefährdungspotential bei Alkoholisierung; Unfallrisiken und betriebliche Störungen rechtfertigen die Kündigung aus personenbedingten Gründen. • Interessenabwägung: Trotz Alter und langjähriger Betriebszugehörigkeit überwiegt hier das Schutzinteresse des Arbeitgebers; der Kläger hatte wiederholt Chancen, eine Therapie zu beginnen, tat dies aber erst nach Ausspruch der Kündigung. • Betriebsratsanhörung: Die Anhörung nach § 102 BetrVG war ordnungsgemäß und ausreichend informiert. • Tarifrechtliche Frage: Die im Manteltarifvertrag geregelten unterschiedlichen verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte verstoßen gegen Art.3 GG, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt sind; infolgedessen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden (§ 622 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung vom 05.04.2007 als aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt angesehen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Zugleich stellte das Gericht fest, dass die tarifvertraglich angewandte Kündigungsfrist verfassungswidrig ist; daher endete das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2007, sondern erst zum 30.11.2007 wegen Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt gewann die Beklagte in der Sache, weil die negative Gesundheitsprognose und die daraus resultierende Gefährdung betrieblicher Interessen eine sozial gerechtfertigte Kündigung begründen; der Kläger hatte erst nach der Kündigung therapeutische Maßnahmen ergriffen, was die zum Kündigungszeitpunkt zu stellende Prognose nicht verändert.