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Beschluss

9 Ta 40/08

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2008:0319.9TA40.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 08.02.2008, Az.: 9 Ca 62/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 In dem dem Ordnungsgeld zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin Zahlung restlicher Vergütung für den Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008. In einem die Güteverhandlung vorbereitenden Schriftsatz ließ die Beklagte u. a. ausführen, dass die Klägerin bereits Beträge in Höhe von 290,-- € sowie 30,-- € als Benzingeld erhalten habe. 2 In der am 08.02.2008 anberaumten Gütesitzung, zu der die Beklagte unter dem 23.01.2008 persönlich geladen war, erschien für die Beklagte lediglich deren Prozessbevollmächtigter. 3 Im Sitzungsprotokoll (Bl. 19 ff. d. A.) des Arbeitsgerichts Ludwigshafen ist u. a. Folgendes festgestellt: 4 "Die Klägerin erklärt, dass sie von der Beklagten nur 30,-- € als Benzinkostenerstattung für einen Einkauf bei der Firma ... in K. bekommen habe. Sie legt die Rechnung der Firma ... zur Einsicht vor. Weitergehend habe sie von der Beklagten nichts bekommen, insbesondere nicht 290,-- €. 5 Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er auch nicht mitteilen könne, wann die Klägerin das Geld erhalten habe. 6 Der Beklagtenvertreter erklärt, dass nach seiner Information die Klägerin im November 2007 nicht gearbeitet habe. Hinsichtlich der Abrechnung für Dezember erklärt der Beklagtenvertreter, dass die Beklagte nur 107 Stunden anerkenne. Ihm wird vorgehalten, dass aus dem Stundennachweis sich ein Stundensatz von insgesamt 128,5 Stunden ergebe." 7 Das Arbeitsgericht verhängte gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,-- €. Im Anschluss hieran schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich, der von der Beklagten widerrufen wurde. 8 Gegen den genannten Ordnungsgeldbeschluss, der der Beklagten am 12.02.2008 zugestellt wurde, legte diese am 15.02.2008 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde macht sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2008 geltend, dass sie am Tag der Verhandlung ab 8:30 Uhr in der Gaststätte gewesen sei und diese erst gegen 13:30 Uhr habe verlassen können, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zu dem Termin persönlich zu erscheinen. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten auch informiert, dabei allerdings vergessen darauf hinzuweisen, dass die Quittung über 290,-- € von der Klägerin selbst ausgestellt worden sei. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass das Verfahren ohne ihr persönliches Erscheinen beendet werden könne. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin auf diese Art und Weise unwahr vortragen würde. 9 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2008 (Bl. 32 f. d. A.) nicht abgeholfen, wobei wegen der Einzelheiten der Nichtabhilfegründe auf den genannten Beschluss verwiesen wird. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. 11 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 3, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 12 Das vom Arbeitsgericht im genannten Beschluss festgesetzte Ordnungsgeld ist zu Recht verhängt worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 141 ZPO vorliegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschl. v. 30.01.2006 - 4 Ta 27/06 -; Beschl. v. 01.12.2006 - 8 Ta 226/06 -) kann ein Ordnungsgeld gegen eine Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte dokumentiert ist, die persönlich geladene Partei sich nicht entschuldigt hat und keinen Vertreter entsandt hat, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen fähig ist. Erscheint anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ein Prozessbevollmächtigter, so darf gegen sie ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können. Entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich dabei entweder aus der Sitzungsniederschrift oder aber wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben. 13 Ausweislich der Terminsbestimmungsverfügung wurde das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet. Diese ist ausweislich der Gerichtsakte unter dem 23.01.2008 auch zum persönlichen Erscheinen geladen worden. 14 Nach den Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08.02.2008 konnte von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Stellungnahme dazu abgegeben werden, wann die Klägerin den von der Beklagten als geleistet behaupteten Betrag in Höhe von 290,-- € erhalten haben soll. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Protokolls, dass der Beklagtenvertreter auch keine Angaben zu der Stundendifferenz des Monats Dezember 2007 machen konnte. 15 Nachdem die Klägerin ihrerseits nicht in der Klage eine von der Beklagten behauptete Zahlung berücksichtigt hat und sich auch dem schriftsätzlichen Sachvortrag der Beklagten bis zur Durchführung der Güteverhandlung nicht entnehmen ließ, wann die behaupteten Zahlungen geleistet worden sein sollen, lagen entsprechende Rückfragen im Rahmen der Güteverhandlung nahe und entsprachen einer sachgerechten Prozessleitung. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren von vorneherein abzusehen war, dass sowohl hinsichtlich der gearbeiteten Stunden als auch der Zahlungen Diskrepanzen zwischen den Parteien bestehen. Da seitens des Vertreters der Beklagten entsprechenden Informationen nicht vorlagen, ist rechtlich davon auszugehen, dass er zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts nicht in der Lage gewesen ist. 16 Der Ordnungsgeldbeschluss war auch nicht wegen nachträglich ausreichender Entschuldigung aufzuheben. 17 Nach § 381 ZPO kommt eine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldes nämlich nur dann in Betracht, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass die persönlich geladene Partei am Nichterscheinen kein Verschulden trifft. Die Beklagte hat insoweit lediglich darauf verwiesen, dass sie am Tag der Verhandlung in ihrer Gaststätte gewesen ist und diese erst um 13:30 Uhr habe verlassen können. Aus welchen Gründen die persönliche Anwesenheit der Beklagten in der von ihr betriebenen Gaststätte im genannten Zeitraum erforderlich gewesen sein soll, lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen. 18 Die Höhe des Ordnungsgeldes bewegt sich im Rahmen des § 141 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 6 EGStGB. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Höhe des Ordnungsgeldes eine finanzielle Überforderung der Beklagten eintritt, bestehen nicht. 19 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache ist nicht erkennbar, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kam.