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Urteil

7 Sa 541/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglicher Anrechnungsvorbehalt, der tarifliche Lohnanhebungen auf eine Leistungszulage in Rechnung stellt, ist nicht bereits wegen Zusammenfassung mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn der Wortlaut klar und verständlich ist. • Die Formulierung „…in Anrechnung gebracht werden können“ schafft ein Ermessen des Arbeitgebers zur Anrechnung, stellt aber keine zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen an die Anrechnung. • Die Anrechnung tariflicher Erhöhungen auf eine individuell vereinbarte Leistungszulage war hier nicht mitbestimmungsbedürftig nach § 87 Abs.1 Nr.1 oder Nr.10 BetrVG, wenn die beabsichtigte gleichmäßige Kürzung aller Arbeitnehmer erkennbar ist. • Geringfügige, rechnerisch begründete Abweichungen in der Behandlung einzelner Teilzeitbeschäftigter führen nicht zur Unwirksamkeit der Anrechnung, solange keine Verteilungsentscheidung mit neuem Spielraum geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Wirkung wirksamer Anrechnungsklausel auf Leistungszulage bei Tariflohnerhöhung • Ein vertraglicher Anrechnungsvorbehalt, der tarifliche Lohnanhebungen auf eine Leistungszulage in Rechnung stellt, ist nicht bereits wegen Zusammenfassung mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn der Wortlaut klar und verständlich ist. • Die Formulierung „…in Anrechnung gebracht werden können“ schafft ein Ermessen des Arbeitgebers zur Anrechnung, stellt aber keine zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen an die Anrechnung. • Die Anrechnung tariflicher Erhöhungen auf eine individuell vereinbarte Leistungszulage war hier nicht mitbestimmungsbedürftig nach § 87 Abs.1 Nr.1 oder Nr.10 BetrVG, wenn die beabsichtigte gleichmäßige Kürzung aller Arbeitnehmer erkennbar ist. • Geringfügige, rechnerisch begründete Abweichungen in der Behandlung einzelner Teilzeitbeschäftigter führen nicht zur Unwirksamkeit der Anrechnung, solange keine Verteilungsentscheidung mit neuem Spielraum geschaffen wurde. Der Kläger verlangt Nachzahlung und Feststellung einer Leistungszulage in ursprünglich 400,00 EUR brutto monatlich; die Beklagte rechnete zum 01.01.2006 und 01.10.2007 Tariflohnerhöhungen auf die Zulage an und kürzte die Zulage stufenweise. Streitpunkte sind Wirksamkeit und Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel, mögliche Unklarheit wegen Kombination mit einem Widerrufsvorbehalt, Ungleichbehandlung gegenüber Teilzeitbeschäftigten und Mitbestimmungsfragen des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger berief sich mit vielfältigen Einwendungen gegen die Anrechnung. Das Landesarbeitsgericht setzte die Versäumnisentscheidung aufrecht und wies die Berufung zurück; der Kläger hatte nach Verkündung seine Klage noch erweitert. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; die Beklagte durfte die Leistungszulage um 35,00 EUR ab Jan.2006 und um weitere 44,00 EUR ab Okt.2007 kürzen. • Auslegung der Vertragsklausel: Die Regelung ‚Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können.‘ enthält zwei trennbare Regelungen (Widerruf und Anrechnung) und ist nach objektiver Auslegung klar und verständlich; damit liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB vor. • Der Ausdruck ‚können‘ begründet ein innerbetriebliches Ermessen der Beklagten, ob sie eine Tariferhöhung anrechnet; er verlangt keine weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung. • Vorherige mündliche Abreden beeinflussen die Auslegung der eindeutigen schriftlichen Klausel nicht; etwaige Beweiserhebungen wären nur bei offensichtlicher Unklarheit erforderlich, hier aber entbehrlich. • Die Entscheidungen BAG (11.10.2006) und LAG Hamm (27.07.2005) betreffen andere Konstellationen (insb. Widerruf/Freiwilligkeit) und begründen keine andere Rechtslage für die hier strittige Anrechnungsklausel. • Ungleichbehandlung: Die vom Kläger vorgebrachten Unterschiede zugunsten bzw. gegenüber Teilzeitbeschäftigten ergeben bei rechnerischer Betrachtung höchstens marginale Abweichungen (1,76 EUR bzw. 1,05 EUR) zugunsten der Vollzeitbeschäftigten; solche geringfügigen Differenzen schaffen keinen mitbestimmungspflichtigen neuen Verteilungsspielraum. • Mitbestimmung: Die Anrechnung war nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (keine Regelung der Betriebsordnung) und nicht nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, weil die Beklagte eine gleichmäßige Kürzung anstrebte und somit keine neue betriebliche Entlohnungsmethode eingeführt oder veränderter Verteilungsspielraum geschaffen wurde. • Folgerung: Die Anrechnungen der Tariferhöhungen waren rechtlich zulässig; das Versäumnisurteil blieb aufrecht und die Berufung wurde zurückgewiesen. Der Kläger verliert; das Versäumnisurteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007 wird aufrechterhalten und die Berufung zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten zusätzlichen Leistungszulage, weil die schriftlich vereinbarte Anrechnungsklausel wirksam ist und die Beklagte die Tariferhöhungen rechtlich zulässig angerechnet hat. Geringfügige, rechnerisch erklärbare Abweichungen in der Behandlung einzelner Teilzeitbeschäftigter führen nicht zur Unwirksamkeit der Anrechnung. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.