Beschluss
11 Ta 16/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Nachprüfung von Prozesskostenhilfe sind neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
• Bei zusammenlebenden Ehegatten sind die Kosten der Unterkunft grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn beide über angemessenes Einkommen verfügen.
• Die Ausnahme, die gesamten Wohnkosten der bedürftigen Partei zuzurechnen, greift nur, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass eine angemessene Beteiligung nicht möglich ist.
• Werden nach Abzug der Freibeträge und der hälftigen Wohnkosten keine einsetzbaren Einkünfte im Sinne des §115 ZPO festgestellt, ist eine Ratenzahlungspflicht der PKH-Bewilligung nicht anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Ratenzahlungsverpflichtung bei PKH nach hälftiger Berücksichtigung der Wohnkosten • Bei der Nachprüfung von Prozesskostenhilfe sind neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. • Bei zusammenlebenden Ehegatten sind die Kosten der Unterkunft grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn beide über angemessenes Einkommen verfügen. • Die Ausnahme, die gesamten Wohnkosten der bedürftigen Partei zuzurechnen, greift nur, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass eine angemessene Beteiligung nicht möglich ist. • Werden nach Abzug der Freibeträge und der hälftigen Wohnkosten keine einsetzbaren Einkünfte im Sinne des §115 ZPO festgestellt, ist eine Ratenzahlungspflicht der PKH-Bewilligung nicht anzuordnen. Der Kläger erhielt 2005 Prozesskostenhilfe ohne Eigenleistungen. In der Nachprüfung wurde er aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse darzulegen; er legte zunächst eine Erklärung vor, wonach seine Ehefrau die Wohnkosten vollständig trage. Das Arbeitsgericht änderte daraufhin die Zahlungsbestimmung und ordnete ab Januar 2008 Raten in Höhe von 60 EUR an. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger eine korrigierte Originalerklärung vor, wonach er nunmehr die Hälfte der monatlichen Wohnkosten trägt. Das Arbeitsgericht hatte bei der Nichtabhilfeentscheidung die ursprünglich vorgelegten Angaben zugrunde gelegt. Das Landesarbeitsgericht prüfte die neu vorgebrachten Angaben im Beschwerdeverfahren. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach §78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§127 Abs.2 Satz2,3,567 ff. ZPO. • Neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen; dies führt hier zur anderen Ergebnislage. • Einkommen des Klägers ist die monatliche Rente von 809,59 EUR; hiervon sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und der persönliche Freibetrag nach §115 Abs.1 Nr.2 a ZPO abzuziehen; der Freibetrag für den Ehegatten entfällt, weil dieser eigene Einnahmen hat. • Gemäß §115 Abs.1 Nr.3 ZPO sind Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen, soweit sie nicht in auffälligem Missverhältnis stehen; bei Ehegatten mit angemessenem Einkommen erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig. • Die Ausnahme, die gesamten Wohnkosten einer bedürftigen Partei zuzurechnen, gilt nur, wenn der Ehegatte so geringe Einnahmen hat, dass eine angemessene Beteiligung nicht zu erwarten ist; dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Nachdem die hälftigen Wohnkosten (255,00 EUR) berücksichtigt und weitere angemessene Belastungen (Zins und Tilgung) abgezogen wurden, verbleibt kein einzusetzendes Einkommen des Klägers nach der Tabelle zu §115 ZPO. • Folglich war die Anordnung einer Ratenzahlung unzutreffend und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.01.2008, mit dem monatliche Ratenzahlungen angeordnet wurden, wurde aufgehoben, weil im Beschwerdeverfahren dargelegte Tatsachen (hälftige Übernahme der Wohnkosten durch den Kläger) zu berücksichtigen waren. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Freibeträgen und der hälftigen Wohnkosten verbleibt kein einsetzbares Einkommen des Klägers im Sinne des §115 ZPO. Deshalb kann dem Kläger keine Ratenzahlungspflicht auferlegt werden. Der Aufhebungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts ist unanfechtbar.