Beschluss
3 Ta 2/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dem Gericht Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, darf nicht zu strengen Formerfordernissen unterworfen werden; eine nachträgliche Erklärung im Beschwerdeverfahren kann ausreichend sein.
• Wenn die Partei die vom Gericht begehrte Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO in der Beschwerde einreicht und damit ihre Einkommens- und Kostenverhältnisse darlegt, fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO.
• Unterhaltsverpflichtungen sind bei der PKH-Bewilligung oder -Überprüfung nur insoweit als Absetzung zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich geleistet oder nachgewiesen werden (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Aufhebung bei nachträglicher Parteierklärung nach §120 Abs.4 S.2 ZPO • Die Verpflichtung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dem Gericht Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, darf nicht zu strengen Formerfordernissen unterworfen werden; eine nachträgliche Erklärung im Beschwerdeverfahren kann ausreichend sein. • Wenn die Partei die vom Gericht begehrte Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO in der Beschwerde einreicht und damit ihre Einkommens- und Kostenverhältnisse darlegt, fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO. • Unterhaltsverpflichtungen sind bei der PKH-Bewilligung oder -Überprüfung nur insoweit als Absetzung zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich geleistet oder nachgewiesen werden (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO). Der Kläger erhielt zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung nach §120 Abs.1 ZPO. Das Arbeitsgericht forderte ihn wiederholt auf, nach §120 Abs.4 S.2 ZPO mitzuteilen, ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten; der Kläger gab die Erklärung nicht sofort ab. Mit Beschluss vom 17.09.2007 hob das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung auf. Der Kläger legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein und reichte mit der Beschwerdeschrift Einkommenserklärungen, Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung nach, aus denen monatliche Nettoeinkünfte, Wohnkosten und unterbliebene Unterhaltszahlungen an drei Kinder hervorgingen. Das Arbeitsgericht verlangte noch Nachweise zur Miete und zur Höhe möglicher Unterhaltsverpflichtungen; die Akten wurden dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer prüfte, ob die nachgereichten Erklärungen den Anforderungen des §120 Abs.4 S.2 ZPO genügten. • §120 Abs.4 S.2 ZPO verpflichtet die Partei zur Erklärung über geänderte Verhältnisse, enthält aber keine Fristregelung; daher sind an Form und Zeitpunkt der Erklärung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. • Die vom Gesetzgeber unterlassene Verweisung auf die Fristvorschriften der §§117,118 ZPO erlaubt es der bedürftigen Partei, die erforderliche Erklärung auch im Beschwerdeverfahren nachzureichen oder zu ergänzen. • Der Kläger hat mit seiner Beschwerdebegründung und den vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung) ausreichend Angaben zu Einkommen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten gemacht; damit war das Gericht in die Lage versetzt, über eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu entscheiden. • Die Aufhebung der PKH durch das Arbeitsgericht stützte sich auf §124 Nr.2 ZPO; diese Norm konnte hier nicht als ausreichende Rechtsgrundlage dienen, weil der Kläger die Erklärung im Beschwerdeverfahren ausreichend erbracht hatte. • Das Landesarbeitsgericht lässt das Arbeitsgericht jedoch zu, im Rahmen einer erneuten Prüfung festzustellen, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung vorliegt und gegebenenfalls nach §120 Abs.1 Nr.1 ZPO Raten oder Zahlungen festzusetzen. • Bei der Prüfung sind Unterhaltsverpflichtungen nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich geleistet oder nachgewiesen werden (§115 Abs.1 S.3 Nr.2b ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet; der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.09.2007, mit dem die PKH-Bewilligung aufgehoben wurde, wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründend führt das Landesarbeitsgericht aus, dass die vom Kläger mit der Beschwerde vorgelegten Erklärungen und Unterlagen den Anforderungen des §120 Abs.4 S.2 ZPO genügen und somit die Aufhebungsgrundlage nach §124 Nr.2 ZPO entfällt. Das Arbeitsgericht bleibt jedoch befugt, die tatsächlichen Verhältnisse erneut zu prüfen und bei Feststellung einer wesentlichen Änderung erstmals Zahlungsverpflichtungen nach §120 Abs.1 Nr.1 ZPO festzusetzen. Soweit Unterhaltsansprüche betroffen sind, können diese nur berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt tatsächlich erbracht oder nachgewiesen wird.