Beschluss
7 Ta 4/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erhaltene Abfindung ist nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen anzurechnen und kann zur Finanzierung von Prozesskosten herangezogen werden.
• Dem Antragsteller ist ein Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 S.2 ZPO i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII zu belassen; darüber hinaus kann ein zusätzlicher Ausgleich für durch den Arbeitsplatzverlust entstehende typische Kosten gewährt werden.
• Ist nach Abzug der Schongrenzen ausreichend einzusetzendes Vermögen vorhanden, ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit von Abfindung bei Prozesskostenhilfe und Schonvermögen • Eine erhaltene Abfindung ist nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen anzurechnen und kann zur Finanzierung von Prozesskosten herangezogen werden. • Dem Antragsteller ist ein Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 S.2 ZPO i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII zu belassen; darüber hinaus kann ein zusätzlicher Ausgleich für durch den Arbeitsplatzverlust entstehende typische Kosten gewährt werden. • Ist nach Abzug der Schongrenzen ausreichend einzusetzendes Vermögen vorhanden, ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen. Der Kläger führte vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er gab ein Kontoguthaben von ca. 1.000 EUR an; seine Ehefrau ist erwerbstätig mit einem Nettoeinkommen zwischen 1.318,31 EUR und 1.730,83 EUR. Die Parteien schlossen am 28.09.2007 einen Vergleich, nach dem der Kläger eine Bruttoabfindung zahlte; netto erhielt er 7.188,00 EUR. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und rechnete die Abfindung als anrechenbares Vermögen an, wobei es eine Schongrenze berücksichtigte. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte, die Verwendung der Abfindung zur Finanzierung der Prozesskosten sei unzumutbar, weil ihm dann nur noch ein zu geringer Rest verbleibe. Das Landesarbeitsgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet (§§ 78 S.1 ArbGG, 127 Abs.2, 567 ff. ZPO). • Grundsatz: Nach § 114 S.1 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten nicht tragen kann; § 115 Abs.3 ZPO verpflichtet zur Einsatzpflicht von Vermögen, soweit zumutbar; § 90 SGB XII gilt entsprechend. • Anrechenbarkeit der Abfindung: Die Nettoabfindung ist nach ständiger Rechtsprechung als Vermögen im Sinne des § 115 Abs.3 ZPO anzurechnen; damit erhöht sich das einzusetzende Geldvermögen des Klägers. • Schonvermögen und Ausgleich: Dem Kläger ist ein Schonvermögen nach § 115 Abs.3 S.2 ZPO i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII zu belassen (Grundbetrag 2.600 EUR zuzüglich ggf. Zuschläge); zusätzlich war ein Ausgleich für typische Kosten des Arbeitsplatzverlustes zu gewähren. • Anwendung auf den Fall: Gesamtvermögen (Nettoabfindung 7.188 EUR plus Kontoguthaben 1.000 EUR = 8.188 EUR) abzüglich zweifachem Schonbetrag (2 x 2.600 EUR) ergibt ein einzusetzendes Vermögen von 2.988 EUR. Dieser Betrag reicht zur Bestreitung der angefallenen Prozesskosten in Höhe von 2.214,59 EUR aus. • Keine Erhöhung der Schongrenze: Eine Erhöhung wegen des Ehestands war nicht gerechtfertigt, weil die Ehefrau eigenes Einkommen hat und der Kläger keinen Unterhalt zu leisten hat. • Rechtliche Folge: Mangels Bedürftigkeit war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts zu versagen; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat mit seiner sofortigen Beschwerde keinen Erfolg; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Nettoabfindung ist als Vermögen nach § 115 Abs.3 ZPO anzurechnen. Nach Abzug des gesetzlich zulässigen Schonvermögens und des pauschalierten Ausgleichs für die durch den Arbeitsplatzverlust entstehenden Kosten verbleibt ein einzusetzendes Vermögen von 2.988,00 EUR, das ausreicht, die angefallenen Prozesskosten von 2.214,59 EUR zu decken. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen und der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.