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Urteil

6 Sa 522/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AGG reicht die formale Einreichung einer Bewerbung nicht aus; erforderlich ist materielle Eignung und Ernsthaftigkeit der Bewerbung. • Fehlt es an der objektiven Geeignetheit des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle, besteht keine Benachteiligung im Sinne des AGG. • Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie offenkundig allein mit dem Ziel einer Entschädigung vorgenommen wurde; hiervon kann bei erheblichem Einkommensverlust und fehlendem ernsthaften Interesse ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Entschädigungsanspruch bei fehlender objektiver Eignung und Ernsthaftigkeit der Bewerbung • Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AGG reicht die formale Einreichung einer Bewerbung nicht aus; erforderlich ist materielle Eignung und Ernsthaftigkeit der Bewerbung. • Fehlt es an der objektiven Geeignetheit des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle, besteht keine Benachteiligung im Sinne des AGG. • Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie offenkundig allein mit dem Ziel einer Entschädigung vorgenommen wurde; hiervon kann bei erheblichem Einkommensverlust und fehlendem ernsthaften Interesse ausgegangen werden. Die Beklagten betreiben eine internistische Gemeinschaftspraxis und suchten per Stellenanzeige vom 03.09.2006 eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung in Vollzeit. Der Kläger, ausgebildeter Krankenpfleger mit höherem Einkommen und Einsätzen bei Nacht und an Wochenenden, bewarb sich auf die Stelle; eingestellt wurde eine weibliche Arzthelferin mit neun Jahren Berufspraxis. Der Kläger begehrte Entschädigung wegen diskriminierender Nichteinstellung nach dem AGG. Die Arbeitsgerichtsbarkeit wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung und gab den Beklagten sowohl die materielle Auswahlentscheidung als auch Einwände gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung zur Begründung an. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG, 511 ZPO). • Materielle Eignung: Nach § 15 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.2 AGG ist nicht die formale Abgabe einer Bewerbung entscheidend, sondern die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle; der Kläger als Krankenpfleger erfüllt nicht die spezifischen Ausbildungs- und Aufgabenschwerpunkte einer Arzthelferin (Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben gemäß Ausbildungsrahmen). • Fehlende Geeignetheit: Die vom Stellenprofil geforderten Kenntnisse in Anmeldung, Terminorganisation und Abrechnung fehlen dem Kläger, sodass bereits an der objektiven Geeignetheit zu zweifeln ist. • Ernsthaftigkeit der Bewerbung: Die Kammer nimmt an, dass die Bewerbung nicht ernsthaft war; das deutlich höhere Einkommen des Klägers gegenüber üblichen Arzthelfergehältern und die lediglich geringfügig entfallenden Dienstzeiten begründen Zweifel am ernsthaften Wechselinteresse. • Rechtsmissbrauch: Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie erkennbar zum alleinigen Zweck der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erfolgt; die Umstände des Falls sprechen hierfür. • Keine weitere Prüfung erforderlich: Wegen der fehlenden Eignung und Ernsthaftigkeit brauchte das Gericht nicht abschließend zu prüfen, ob die vom Arbeitsgericht angenommene Ausnahme nach § 8 AGG oder verfassungsrechtliche Belange den Beklagten Vorrang einräumen würden. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen (§ 97 Abs.1 ZPO, § 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die erstinstanzliche Abweisung des Entschädigungsanspruchs nach dem AGG bestehen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger weder objektiv für die ausgeschriebene Stelle als Arzthelfer geeignet noch seine Bewerbung ernsthaft gewesen sei. Aufgrund fehlender Eignung und berechtigter Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung besteht kein Anspruch nach § 15 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.2 AGG. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.