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Beschluss

1 Ta 279/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung ein konkreter Streit oder eine konkrete Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. • Die bloße rechtliche Möglichkeit eines weiteren Rechtsstreits reicht nicht aus, um einen Mehrwert für den Vergleich zu begründen. • Für die Festsetzung eines Mehrwerts ist maßgeblich, ob und in welcher Form die betreffende Unsicherheit von den Parteien tatsächlich geltend gemacht oder verfolgt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Vergleichsmehrwert für klärende Nebenregelung zur Geschäftsführungsabberufung • Ein Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung ein konkreter Streit oder eine konkrete Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. • Die bloße rechtliche Möglichkeit eines weiteren Rechtsstreits reicht nicht aus, um einen Mehrwert für den Vergleich zu begründen. • Für die Festsetzung eines Mehrwerts ist maßgeblich, ob und in welcher Form die betreffende Unsicherheit von den Parteien tatsächlich geltend gemacht oder verfolgt wurde. Der Kläger war als kaufmännischer Leiter beschäftigt und später zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt. Die Beklagte kündigte ihm außerordentlich bzw. ordentlich und sprach zugleich die Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer aus. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen und Weiterbeschäftigung zu erreichen. Im Vergleich einigten sich die Parteien auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Zeugnis, Verschwiegenheitspflicht, Urlaubsgewährung und die Regelung, dass neben dem beendeten Arbeitsverhältnis kein weiteres Dienstverhältnis bestehe. Das Arbeitsgericht setzte für die anwaltliche Tätigkeit einen Gegenstandswert für das Verfahren und für den Vergleich fest, berücksichtigte aber keinen Mehrwert für die in Ziffer 7 getroffene Regelung zur Abberufung. Die Beklagtenbevollmächtigten legten Beschwerde ein und begehrten für die Regelung in Ziffer 7 einen hohen Gegenstandswert, weil dadurch eine mögliche Unsicherheit über die Abberufung beseitigt worden sei. • Die Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§33 Abs.3 RVG). • Ein Vergleichsmehrwert kommt nur in Betracht, wenn die vergleichsweise Regelung tatsächlichen Streit oder konkrete Ungewissheit beseitigt; abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. Maßgeblich ist, ob der Betroffene die Rechtsposition tatsächlich verfolgt hat. • Der Kläger hat die Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer nicht gerichtlich angefochten und im Prozess klar gemacht, dass er sich ausschließlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt hat; es fehlt damit an Anhaltspunkten für einen konkreten Streit über die Abberufung. • Die pauschale Behauptung, die Parteien oder deren Prozessbevollmächtigte hätten verhandelt, reicht nicht aus, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, worüber konkret gestritten oder verhandelt wurde und ob Zweifel an der Wirksamkeit der Abberufung bestanden. • Mangels konkreter Darlegung von Streit oder Ungewissheit war die Festsetzung eines zusätzlichen Vergleichsmehrwerts für Ziffer 7 nicht gerechtfertigt; daher ist die Beschwerde zurückzuweisen. • Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung wurde zurückgewiesen; es wurde kein Mehrwert für die in Ziffer 7 des Vergleichs getroffene Regelung zur Abberufung des Geschäftsführers festgestellt. Entscheidungsgrund war, dass die Voraussetzung eines Vergleichsmehrwerts — das Vorliegen eines konkreten streitigen Punkts oder einer konkreten Ungewissheit — nicht erfüllt war, weil der Kläger die Abberufung nicht gerichtlich verfolgt hat und die vorgebrachten Ausführungen rein abstrakt blieben. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.