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Urteil

3 Sa 561/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind nach § 21 S.2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsantritt als Berechnungszeitraum heranzuziehen, auch wenn der TVöD erst am 01.10.2005 in Kraft trat. • Die Überleitungsvorschrift des § 28 TVÜ-VKA entzieht dem nach § 21 TVöD zu berechnenden Durchschnittsbegriff nicht ohne weiteres die für die Berechnung erforderlichen Monate. • Bei Anwendung von § 21 TVöD waren nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate zu berücksichtigen; ausgenommen sind die in § 21 S.3 TVöD genannten Bestandteile.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt: Heranziehung der letzten drei vollen Kalendermonate nach § 21 TVöD • Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind nach § 21 S.2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsantritt als Berechnungszeitraum heranzuziehen, auch wenn der TVöD erst am 01.10.2005 in Kraft trat. • Die Überleitungsvorschrift des § 28 TVÜ-VKA entzieht dem nach § 21 TVöD zu berechnenden Durchschnittsbegriff nicht ohne weiteres die für die Berechnung erforderlichen Monate. • Bei Anwendung von § 21 TVöD waren nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate zu berücksichtigen; ausgenommen sind die in § 21 S.3 TVöD genannten Bestandteile. Der Kläger, Arbeitnehmer der Beklagten, nahm Erholungsurlaub vom 24.10.2005 bis 28.10.2005. Die Beklagte zahlte Urlaubsentgelt, berücksichtigte dabei jedoch keine unständigen Entgeltbestandteile (Tagesaufschlag). Der Kläger forderte daher zusätzlich 5 x 99,84 EUR = 499,20 EUR. Die Beklagte berief sich auf § 28 TVÜ-VKA und auf die Besonderheiten beim Übergang auf den TVöD zum 01.10.2005 und behauptete, die vor dem Inkrafttreten liegenden Kalendermonate stünden nicht zur Verfügung, sodass ein verkürzter Berechnungszeitraum nach § 21 TVöD anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte; diese legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang die unständigen Entgeltbestandteile bei der Urlaubsvergütung nach den Übergangsregelungen zu berücksichtigen sind. • Anwendbarkeit: Auf das Arbeitsverhältnis finden TVöD und TVÜ-VKA Anwendung; für die Bemessung des Urlaubsentgelts ist § 21 TVöD in Verbindung mit § 15 Abs.1 TVÜ-VKA maßgeblich. • Auslegung: Maßstab ist die tarifvertragliche Auslegung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien und des tariflichen Gesamtzusammenhangs; bevorzugt wird eine vernünftige, gerechte und zweckorientierte Interpretation. • Wortlaut und Berechnungszeitraum: § 21 S.2 TVöD bestimmt die "letzten drei vollen Kalendermonate" vor Urlaubsantritt als Berechnungsgrundlage; für den Kläger sind das Juli bis September 2005; dieser Zeitraum steht zur Verfügung, weil der Kläger kein Neuzugang war. • Keine stärkere Einschränkung durch § 28 TVÜ-VKA: § 28 TVÜ-VKA regelt die Abrechnung bis 30.09.2005, enthält jedoch keine hinreichende Stichtagsregelung, die die Verfügbarkeit der vor dem 01.10.2005 liegenden vollen Kalendermonate als Berechnungsbasis ausschließt. • Praktische Folgen und Zweck: Die vom Arbeitsgericht gewählte Auslegung verhindert unbillige Ungleichbehandlungen bei Überleitung und entspricht dem Zweck, die tariflich geschützte Vergütungssicherung für den Erholungsurlaub zu gewährleisten. • Berechnungssachverhalt: Tatsächlich beträgt der nach § 21 S.2 TVöD zu berücksichtigende Tagesdurchschnitt 98,80 EUR; der ältere BAT-Tagesaufschlag von 99,84 EUR ist nach Inkrafttreten des TVöD nicht mehr maßgeblich. • Teilweise Erfolg der Berufung: Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als der vom Kläger ursprünglich geltend gemachte höhere BAT-Betrag nicht geschuldet ist. Die Beklagte hat dem Kläger restliches Urlaubsentgelt in Höhe von 494,00 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 01.11.2005 zu zahlen; die Klage war insoweit begründet. Die Berufung der Beklagten wurde ansonsten zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen. Grundlage der Zahlung ist § 26 Abs.1 S.1 i.V.m. § 21 S.2 TVöD, wonach unständige Entgeltbestandteile als Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berücksichtigen sind; eine entgegenstehende Einschränkung aus § 28 TVÜ-VKA ergibt sich nicht. Die Revision wurde zugelassen. Die Beklagte verliert überwiegend, weil die tarifliche Regelung und ihr Zweck die Berücksichtigung der vor dem 01.10.2005 liegenden Monate als Berechnungsbasis rechtfertigen; lediglich die vom Kläger ursprünglich höhere, BAT-basierte Berechnung ist nicht anzuerkennen.