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Urteil

9 Sa 234/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; geringe private Nutzung dienstlicher IT ohne exzessives Verhalten rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung. • Bei mehreren Kündigungsgründen ist zuerst jeder einzelne auf Kündigungsrelevanz zu prüfen; führt die Einzelbetrachtung nicht zur Wirksamkeit, ist eine Gesamtschau vorzunehmen. • Vor Ausspruch der Kündigung bereits bestehende Tatsachen können nur diese Kündigung rechtfertigen; prozessuale Verhaltensänderungen begründen keine nachträgliche Rechtfertigung. • Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart gravierend oder exzessiv, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Kündigung wegen nicht erheblicher privater Nutzung dienstlicher IT • Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; geringe private Nutzung dienstlicher IT ohne exzessives Verhalten rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung. • Bei mehreren Kündigungsgründen ist zuerst jeder einzelne auf Kündigungsrelevanz zu prüfen; führt die Einzelbetrachtung nicht zur Wirksamkeit, ist eine Gesamtschau vorzunehmen. • Vor Ausspruch der Kündigung bereits bestehende Tatsachen können nur diese Kündigung rechtfertigen; prozessuale Verhaltensänderungen begründen keine nachträgliche Rechtfertigung. • Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart gravierend oder exzessiv, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte außerordentlich am 12.12.2005 mit der Begründung privater Nutzung des betrieblichen Internets und unerlaubter Nebentätigkeit (Versendung/Arbeitsaufnahme an einem Gutachten im Betrieb). Das Arbeitsgericht stellte fest, die Kündigung sei nicht fristlos wirksam, wohl aber ordentlich mit Wirkung zum 31.01.2006; die Klage wurde insoweit abgewiesen. Beide Seiten legten Berufung ein; der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Streitgegenstand ist, ob Speicher- und Weiterleitungsfälle von Dateien sowie die Übermittlung einer Gutachtenvorlage an die betriebliche E-Mail-Adresse eine (außerordentliche oder) ordentliche Kündigung rechtfertigen. • Zulässigkeit: Beide Berufungen waren form- und fristgerecht. • Prüfung mehrerer Kündigungsgründe: Zunächst isolierte Bewertung, danach einheitliche Betrachtung; weder einzeln noch zusammen rechtfertigen die Verstöße die Kündigung. • Private Nutzung des Dienst-PC: Es wurden maximal 20 Dateien gespeichert und dreimal weitergeleitet; keine Hinweise auf pornografische oder strafbare Inhalte, keine erhebliche Datenmenge und kein Nachweis zusätzlicher Kosten oder Systemschädigung. • Zurechenbarkeit und Beweisfragen: Passwort- und Zugriffsverhältnisse ließen offen, ob der Kläger stets selbst Speicherungen vorgenommen hat; damit fehlt eindeutiger Nachweis der schuldhaften Handlung. • Arbeitszeit und Arbeitsleistung: Zwar bestand private Nutzung während der Arbeitszeit, ihr Umfang war nicht nachgewiesen; selbst unter Treffung günstiger Annahmen rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung keine fristlose oder ordentliche Kündigung. • Nebentätigkeit/Gutachten: Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, die Nebentätigkeit erlaubt, solange die Regelarbeitszeit nicht gestört wird; es war nicht nachgewiesen, dass der Kläger während der Arbeitszeit am Gutachten arbeitete; die bloße Übersendung der Vorlage ist kein hinreichender Kündigungsgrund. • Abmahnung und Sanktionen: Ein betrieblicher Aushang signalisierte ein gestuftes Sanktionensystem (Abmahnung vor Kündigung); fehlte zeitliche Ballung oder Exzess, war eine Abmahnung erforderlich. • Zeitpunkt der Gründe: Für eine Kündigungsrechtfertigung maßgeblich sind Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorlagen; prozessuale Vorwürfe können diese nicht nachträglich begründen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.12.2005 nicht beendet worden ist, also auch nicht ordentlich mit Wirkung zum 31.01.2006. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Begründend stellte das Gericht klar, dass die festgestellten Pflichtverletzungen (speichern und gelegentliches Weiterleiten privater Dateien, Übersendung einer Gutachtenvorlage) weder einzeln noch zusammen so gravierend waren, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre; eine Abmahnung wäre geboten gewesen. Zudem fehlten konkrete Nachweise für exzessive Nutzung oder für die tatsächliche Bearbeitung des Gutachtens während der Arbeitszeit; vertragliche Regelungen ließen die Nebentätigkeit unter den geschilderten Umständen zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.