Urteil
3 Sa 964/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch Äußerungen die Vertrauensgrundlage so schwer verletzt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
• Erhebliche Verletzungen der Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) können eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn die zerstörte Vertrauensbasis nicht durch Abmahnung wiederherstellbar erscheint.
• Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund innerhalb dieser Frist kennt oder später bekannt gewordene Gründe nachschiebt, sofern dies nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen schwerer Loyalitätsverletzung durch Schädigungsandrohung • Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch Äußerungen die Vertrauensgrundlage so schwer verletzt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. • Erhebliche Verletzungen der Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) können eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn die zerstörte Vertrauensbasis nicht durch Abmahnung wiederherstellbar erscheint. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund innerhalb dieser Frist kennt oder später bekannt gewordene Gründe nachschiebt, sofern dies nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sprach dem Kläger am 30.03.2006 eine fristlose Kündigung aus, die dem Kläger am 31.03.2006 zugegangen ist. Die Kündigung stützte sich u. a. auf Äußerungen des Klägers gegenüber Zeugen, wonach er Personen finden wolle, die die Kartbahn und Karts beschädigen sollten, und damit eine Schädigungsabsicht bekundete. Die Beklagte behauptete außerdem Verdeckungsgefahr und mögliche Beteiligung des Klägers an Unterschlagungen seiner Ehefrau; diese Punkte wurden im Verfahren thematisiert. Das Arbeitsgericht hatte zunächst festgestellt, das Arbeitsverhältnis bestehe bis 31.05.2006; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht ließ Beweis durch Vernehmung der Zeugen A und B erheben und stellte die Äußerungen des Klägers als glaubhaft fest. Streitpunkt war insbesondere, ob die Kündigung wirksam fristlos und fristgerecht erklärt wurde und ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht; die Berufung war begründet, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern ist. • Rechtliche Grundlage: § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie allgemeine Treuepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB; bei der Interessenabwägung sind Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter zu berücksichtigen. • Die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Zeugen A (Ankündigung, der Geschäftsführung und dem Betrieb Schaden zuzufügen, Auffinden von Personen zum Beschädigen der Bahn) stellen objektiv einen Sachverhalt dar, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen kann und zugleich schuldhaftes Verhalten erkennen lässt. • Die Kammer hielt den Zeugen A für glaubhaft (§ 286 Abs. 1 ZPO) und ist von der Richtigkeit seiner Schilderung überzeugt; daraus folgt, dass der Kündigungssachverhalt vor Zugang der Kündigung vorlag. • Die Beklagte hat die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten; das Gespräch fand am 25.03.2006 statt, sodass die Kündigung rechtzeitig erfolgte; auch ein Nachschieben später bekannter Gründe ist unter den gegebenen Umständen zulässig. • In der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Beklagten an einer fristlosen Beendigung wegen der irreparabel zerstörten Vertrauensgrundlage; eine Abmahnung war entbehrlich, weil keine Aussicht bestand, das Vertrauen wiederherzustellen. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: Die Klage wird abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung mit Zugang am 31.03.2006 fristlos beendet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 802,00 EUR festgesetzt. Eine Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger durch eindeutige Schädigungsankündigungen die für eine Fortsetzung notwendige Vertrauensbasis zerstört hat, die fristgerechte Geltendmachung des Kündigungsgrundes gegeben war und eine Abmahnung nicht geeignet erschien, die gestörte Vertrauensbeziehung zu heilen.