Urteil
1 Sa 914/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigung eines Betriebsratsmitglieds durch Stilllegung einer Betriebsabteilung ist nach § 15 Abs.5 KSchG nur zulässig, wenn eine Übernahme in eine andere Abteilung tatsächlich unmöglich ist.
• Der Arbeitgeber trägt bei Sonderkündigungsschutz eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast; er muss alle denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen und substantiiert darlegen.
• Eine Weiterbeschäftigung kann auch auf tariflich höher eingruppierten Plätzen in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte fachlich dazu in der Lage ist; eine pauschale Berufung auf Eingruppierungsunterschiede genügt nicht.
• Bei der Prüfung nach § 15 Abs.5 KSchG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die dem Betriebsratsmandat in der Regel Vorrang einräumt, soweit die berechtigten Interessen des betroffenen anderen Arbeitnehmers nicht deutlich überwiegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei fehlender Prüfung von Übernahmemöglichkeiten (§ 15 Abs.5 KSchG) • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds durch Stilllegung einer Betriebsabteilung ist nach § 15 Abs.5 KSchG nur zulässig, wenn eine Übernahme in eine andere Abteilung tatsächlich unmöglich ist. • Der Arbeitgeber trägt bei Sonderkündigungsschutz eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast; er muss alle denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen und substantiiert darlegen. • Eine Weiterbeschäftigung kann auch auf tariflich höher eingruppierten Plätzen in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte fachlich dazu in der Lage ist; eine pauschale Berufung auf Eingruppierungsunterschiede genügt nicht. • Bei der Prüfung nach § 15 Abs.5 KSchG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die dem Betriebsratsmandat in der Regel Vorrang einräumt, soweit die berechtigten Interessen des betroffenen anderen Arbeitnehmers nicht deutlich überwiegen. Der Kläger, seit 1975 beim Verlag und seit 1992 ordentliches Mitglied des Betriebsrats, war in der Druckvorstufe als Cicero-Anwender beschäftigt. Die Beklagte schloss Ende 2004 die Druckvorstufe und vergab deren Aufgaben ab September/Dezember 2005 an externe Dienstleister; eine neue fünfköpfige Einheit (Produktionsleitstand) wurde intern eingerichtet. Die Beklagte kündigte dem Kläger zum 30.04.2006 betriebsbedingt. Der Kläger beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung; er machte mehrere alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geltend (Produktionsleitstand, Empfang, Marketing/Einkauf, Materialbuchhaltung u. a.). Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte rügte im Berufungsverfahren vorrangig, Übernahmen seien unmöglich, der Kläger erfülle die Anforderungsprofile nicht und eine Versetzung in höherwertige Stellen komme nach § 15 Abs.5 KSchG nicht in Betracht. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Kündigung ist unwirksam, weil § 15 Abs.5 KSchG nicht beachtet wurde. • Bei Stilllegung einer Betriebsabteilung trifft den Arbeitgeber eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast, er muss alle zumutbaren Übernahmemöglichkeiten prüfen (Umverteilung von Arbeit, Direktionsrechte, Organisationsänderungen, Fortbildung, notfalls Freikündigung eines Anderen). • Die Druckvorstufe wurde vollständig aufgelöst und externe Dienstleister eingesetzt; dies begründet die betriebsbedingte Wegfallursache, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Übernahmeprüfung nach § 15 Abs.5 KSchG. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Übernahme des Klägers in die konkret benannten Stellen (Materialbuchhaltung/Sachbearbeitung, Empfang, Produktionsleitstand) unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. • Zur Materialbuchhaltung: Der dort beschäftigte M. war Quereinsteiger ohne besondere Ausbildung; die Beklagte hat nicht hinreichend begründet, warum der Kläger die Tätigkeit nicht mit angemessener Einarbeitung ausüben könnte; tarifliche Höhergruppierung verhindert die Übernahmepflicht nicht per se. • Zum Empfangsbereich: Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche kaufmännischen Kenntnisse erforderlich seien oder dass der Kläger wegen angeblicher Unternehmensfeindlichkeit für Kundenkontakt ungeeignet wäre; organisatorische Anpassungen (Teil-/Vollzeitregelung) wären zu prüfen. • Zum Produktionsleitstand: Der Kläger befand sich in einer fortgeschrittenen medientechnischen Ausbildung und hätte nach den Zertifikaten die erforderlichen Kenntnisse besitzen können; die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, warum gerade er nicht eingesetzt werden kann. • Die vorzunehmende Interessenabwägung steht zugunsten des Betriebsratsmitglieds, weil das Interesse an Kontinuität des Betriebsratsamts und die lange Amts- und Betriebszugehörigkeit des Klägers die Interessen der Beklagten und eines einzelnen anderen Mitarbeiters nicht deutlich überwiegen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 23.09.2005 ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestand über den Kündigungszeitpunkt hinaus fort. Die Beklagte hat ihre erhöhte Darlegungs- und Prüfungspflicht nach § 15 Abs.5 KSchG nicht erfüllt: sie hat keine substantiierten Nachweise erbracht, dass eine Übernahme des klagenden Betriebsratsmitglieds in die von ihm benannten Bereiche tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere waren Einsatzmöglichkeiten in der Materialbuchhaltung, im Empfangsbereich und im Produktionsleitstand nicht überzeugend ausgeschlossen; tarifliche Eingruppierungsunterschiede konnten eine Weiterbeschäftigungspflicht nicht automatisch verhindern. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.