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Beschluss

1 Ta 219/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Vergleich enthaltene Sozialplanabfindung erhöht den Gegenstandswert nur, wenn über den Sozialplananspruch oder dessen Berechnung Streit oder Ungewissheit bestand oder der Arbeitgeber mit der Erfüllung in Verzug war. • Verhandelte Mehrforderungen, die nicht den Sozialplan oder dessen Kappungsgrenze in Frage stellen, sind als nach §§9,10 KSchG anzusehende Abfindungsvereinbarungen einzuordnen; §42 Abs.4 Satz1 GKG ist insoweit anwendbar. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §97 Abs.1 ZPO vom Beschwerdeführer zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Werterhöhung durch nichtstreitige Sozialplanabfindung • Eine in einem Vergleich enthaltene Sozialplanabfindung erhöht den Gegenstandswert nur, wenn über den Sozialplananspruch oder dessen Berechnung Streit oder Ungewissheit bestand oder der Arbeitgeber mit der Erfüllung in Verzug war. • Verhandelte Mehrforderungen, die nicht den Sozialplan oder dessen Kappungsgrenze in Frage stellen, sind als nach §§9,10 KSchG anzusehende Abfindungsvereinbarungen einzuordnen; §42 Abs.4 Satz1 GKG ist insoweit anwendbar. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §97 Abs.1 ZPO vom Beschwerdeführer zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger, seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und schwerbehindert, erhielt eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2007. Die Beklagte bot ihm eine Sozialplanabfindung an, die nach Formel 65.967,41 EUR ergab, durch eine Kappung aber auf 39.148,56 EUR bzw. effektiv 39.150 EUR reduziert war; zusätzlich wurde ein Schwerbehindertenzuschlag angeboten. Die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich über eine Bruttoabfindung von 42.000 EUR, wobei die Sozialplanabfindung in Höhe von 39.150 EUR ausdrücklich in der Summe enthalten sein sollte; ferner wurde die Unverfallbarkeit der betrieblichen Rentenanwartschaft vereinbart. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit geringer an und berücksichtigte für den Vergleich einen Mehrwert durch die Rentenregelung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Beschwerde mit dem Ziel, den Gegenstandswert um den Betrag der Sozialplanabfindung zu erhöhen. Das Landesarbeitsgericht hat darüber entschieden. • Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§33 Abs.3 RVG). • Ein Streit über den Sozialplananspruch bzw. dessen Berechnung oder ein Erfüllungsverzug der Beklagten lag nicht vor; die Sozialplanabfindung war unstreitig Bestandteil des Vergleichs und wurde nicht angegriffen. • Der Kläger suchte eine zusätzliche, über den Sozialplan hinausgehende Abfindung durch Verweis auf persönliche soziale Umstände auszuhandeln; damit ging es nicht um die Klärung des Sozialplananspruchs, sondern um eine eigenständige Abfindungsvereinbarung im Sinne der §§9,10 KSchG. • Weil die Sozialplanregelung und die Kappungsgrenze nicht bestritten wurden, fehlt die Voraussetzung für eine streitwertrelevante Werterhöhung durch die Einbeziehung des Sozialplananspruchs in den Vergleich. • Soweit der Vergleich einen Mehrwert wegen der Unverfallbarkeit betrieblicher Rentenansprüche ansetzte, bleibt dies dahingestellt; jedenfalls war die Ablehnung einer Werterhöhung wegen der Sozialplanabfindung zutreffend. • Die Berufung auf Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte ist nicht übertragbar, weil dort der Sozialplananspruch selbst gerichtlich bestritten war. • Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Nr.8614 Anlage1 zu §3 Abs.2 GKG; die Beschwerdeführer haben die Kosten zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nicht zu niedrig festgesetzt. Eine Erhöhung wegen der in den Vergleich einbezogenen Sozialplanabfindung kam nicht in Betracht, da der Sozialplananspruch und die Kappungsgrenze weder bestritten noch unsicher waren und kein Erfüllungsverzug vorlag. Die angestrebte Einstufung der zusätzlich verhandelten Summe als werterhöhend scheitert, weil es sich um eine nach §§9,10 KSchG ausgehandelte Abfindungsvereinbarung handelte, nicht um die Klärung eines Sozialplananspruchs. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens; gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.