Urteil
3 Sa 319/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Dienstvertrag begründet Schlechtleistung nicht ohne weiteres einen Entfall des Vergütungsanspruchs; hierfür sind substantiierte Darlegungen zur Nichterbringung der Leistung erforderlich.
• Abschlagszahlungen setzen voraus, dass die Parteien eine spätere endgültige Abrechnung vereinbart haben; dies ist nicht schon durch eine jährliche Bemessungsgrundlage gegeben.
• Bei unklarer Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung gezahlter Vergütungen bei unzureichender Darlegung von Nichterbringung und fehlenden Abschlagsvereinbarungen • Bei einem Dienstvertrag begründet Schlechtleistung nicht ohne weiteres einen Entfall des Vergütungsanspruchs; hierfür sind substantiierte Darlegungen zur Nichterbringung der Leistung erforderlich. • Abschlagszahlungen setzen voraus, dass die Parteien eine spätere endgültige Abrechnung vereinbart haben; dies ist nicht schon durch eine jährliche Bemessungsgrundlage gegeben. • Bei unklarer Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders zu berücksichtigen. Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 21.065,85 € gezahlter Rechnungen an den Beklagten für Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft im Zeitraum 01.01.2002 bis 27.04.2004. Die Parteien hatten einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen, der Pflichten des Beklagten, eine Pauschalvergütung von DM 20,00/Jahr/pro Kopf sowie vierteljährliche Fakturierung regelte. Die Klägerin zahlte mehrere Rechnungen des Beklagten und rügt später mangelhafte oder fehlende Leistungen sowie, alternativ, dass es sich um Abschlagszahlungen gehandelt habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit der Behauptung, Zahlungen seien Abschlagszahlungen gewesen und daher zurückzuzahlen. Der Beklagte berief sich auf vertragliche Vereinbarungen, die vierteljährliche Abrechnung und die tatsächliche Abrechnungspraxis. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB scheidet aus, weil die Zahlungen der vertraglichen Vergütung nach § 5 des Dienstvertrags entsprachen und die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass die geschuldete Leistung überhaupt nicht erbracht wurde. • Wer Rückzahlung wegen Nichterbringung verlangt, muss konkret und belegbar darlegen, welche Leistungen wann und bei welchen Kunden nicht erbracht wurden; die Klägerin blieb diesen Anforderungen schuldig und lieferte widersprüchliche, unkonkrete Angaben. • Selbst unter der Annahme von Schlechtleistung führt dies nicht zum Entfall des Vergütungsanspruchs; bei Dienstverträgen besteht keine verschuldensunabhängige Haftung, sodass lediglich ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, dessen Schadensumfang die Klägerin nicht dargelegt hat (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB). • Die Behauptung, es habe sich um Abschlagszahlungen gehandelt, ist nicht bewiesen. Abschlagszahlungen setzen eine Vereinbarung über eine spätere endgültige Abrechnung voraus; Vertrag (§§ 5, 7) und Rechnungen lassen dies nicht erkennen. Die vierteljährliche Fakturierung spricht gegen vorläufige Rechnungen. • Die vertragliche Formulierung (u.a. Jahresbemessung) begründet nicht automatisch, dass Abrechnung und Zahlung nur als Abschläge zu verstehen seien; die tatsächliche Praxis und Vertragsklauseln legen vielmehr eine Vierteljahresabrechnung zugrunde. • Da der Vertrag als verwendete Musterregelung AGB-Charakter hat, gehen Auslegungszweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin, die die weitergehende Auslegung behauptet hat. • Mangels Erfolg der Berufung sind die Kosten der Berufung der Klägerin aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts bleibt inhaltlich bestehen. Ein Rückforderungsanspruch für die geleisteten Zahlungen besteht nicht, weil die Klägerin nicht substantiiert dargetan hat, dass die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht erbracht wurde, und weil Schlechtleistung den Vergütungsanspruch nicht automatisch entfallen lässt. Zudem liegt keine Vereinbarung über Abschlagszahlungen mit späterer Endabrechnung vor, sodass auch aus diesem Grund kein Rückzahlungsanspruch besteht. Schadensersatzansprüche wurden ebenfalls nicht hinreichend begründet. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.