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Urteil

9 Sa 935/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings setzt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers voraus. • Alltägliche arbeitsvertragliche Weisungen und vereinzelte Regelverstöße (z. B. Einsatz zu Aufgaben, Rauchverbote, einzelne unsinnig scheinende Tätigkeiten) begründen nicht ohne weiteres Mobbing. • Fehlender Vorsatz des Arbeitgebers schließt nach § 104 Abs. 1 SGB VII einen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden aus, auch wenn ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Verhalten des Arbeitgebers behauptet wird.
Entscheidungsgründe
Kein Schmerzensgeld: Mobbing nicht substantiiert dargelegt • Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings setzt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers voraus. • Alltägliche arbeitsvertragliche Weisungen und vereinzelte Regelverstöße (z. B. Einsatz zu Aufgaben, Rauchverbote, einzelne unsinnig scheinende Tätigkeiten) begründen nicht ohne weiteres Mobbing. • Fehlender Vorsatz des Arbeitgebers schließt nach § 104 Abs. 1 SGB VII einen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden aus, auch wenn ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Verhalten des Arbeitgebers behauptet wird. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen angeblichen Mobbings durch die Beklagte; er beantragt mindestens 10.000 EUR. Streitgegenstände sind mehrere Weisungen und Maßnahmen: die Anweisung zur Entsorgung eines IBC-Containers in einer bestimmten Reihenfolge (18./19.07.2005), die Reinigung eines Tankfahrzeugs alleine (26.08.2005), wiederholte vermeintlich sinnlose Arbeiten (Wandreinigung, Unkraut jäten, Streichen bei Frost) sowie Verbote (Zutritt zu Umkleiden, Nutzung der Toilette zum Rauchen, generelles Rauchverbot). Der Kläger legte ärztliche Atteste vor, die einen Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand (Depressionen) und dem Verhalten der Beklagten erkennen lassen sollen. Die Beklagte bestreitet ein systematisches Schikanieren, erklärt die Weisungen mit betriebsüblichen Erfordernissen und hält das Rauchverbot bzw. einzelne Anweisungen für gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht ebenfalls zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Tatbestandliche Bewertung: Der Kläger hat das behauptete Mobbingverhalten nicht substantiiert und schlüssig darlegt; bloße Pauschalbehauptungen reichen nicht aus (§ 847 Abs.1, § 823 BGB zugrundeliegende Anspruchsgrundlagen werden verneint). • Einzelfallprüfung: Die Anordnung zur sequenziellen Entsorgung des Containers war betriebsüblich und aus Sicht des Arbeitgebers nachvollziehbar; die spätere Entsorgung des Containers allein indiziert nicht, dass die Anordnung vom Vortag schikanös war. • Sicherheitsverstöße: Das alleinige Arbeiten im Kessel ohne anwesende Sicherungsperson stellte zwar einen Verstoß gegen Arbeitssicherheitsregeln dar, war jedoch für sich genommen nicht so gravierend, dass daraus Mobbing folgt. • Substantiierung weiterer Vorwürfe: Vorwürfe zu angeblich sinnlosen Arbeiten, Streicharbeiten bei Frost oder einem generellen Zutrittsverbot zu Umkleiden/Toiletten wurden nicht konkretisiert oder widersprechen erstinstanzlichen Feststellungen; daher verwertbar nicht ausreichend. • Kausalität und Vorsatz: Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitgeberverhalten möglich wäre, steht der Ersatzforderung der Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 SGB VII entgegen, weil vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht dargetan wurde. • Rechtsfolgen: Mangels schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung und mangels substantiierter Tatsachen hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO und die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Klageabweisung. Es hat festgestellt, dass die vom Kläger behaupteten Maßnahmen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert ein systematisches Mobbing oder eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben. Einzelne Arbeitsanweisungen und Sicherheitsverstöße genügen nicht, sofern sie nicht in einem Gesamtkontext eine schwerwiegende, wiederholte Schikane belegen. Außerdem schließt das Fehlen eines Vorsatzes der Beklagten nach § 104 Abs.1 SGB VII einen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden aus, selbst bei behaupteter kausaler Verbindung zur Erkrankung des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen.