Urteil
5 Sa 515/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten ist im Sinn des KSchG die Gesamtheit der Betriebsstätten als Betrieb zu betrachten.
• Eine Kündigung wegen Betriebsbedingter Gründe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl die Kriterien (insbesondere Alter und Betriebszugehörigkeit) nicht ausreichend berücksichtigt hat.
• Die Rüge fehlerhafter Sozialauswahl kann auch durch Vergleich mit Arbeitnehmern erfolgen, deren Kündigung nicht contemporan war, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens klar wird, dass diese erst später gekündigt wurden.
• Die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung gemäß § 17 KSchG greift nur, wenn innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen wurden; das bloße Vorbringen durch die Klägerin ist nicht ausreichend, wenn dies nicht bewiesen wird.
• Kündigungen von Arbeitnehmern, die keine Klage erheben, gelten gemäß § 7 KSchG als wirksam und verhindern nicht nachträglich die Prüfung der Sozialauswahl zugunsten anderer Kläger.
Entscheidungsgründe
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl • Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten ist im Sinn des KSchG die Gesamtheit der Betriebsstätten als Betrieb zu betrachten. • Eine Kündigung wegen Betriebsbedingter Gründe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl die Kriterien (insbesondere Alter und Betriebszugehörigkeit) nicht ausreichend berücksichtigt hat. • Die Rüge fehlerhafter Sozialauswahl kann auch durch Vergleich mit Arbeitnehmern erfolgen, deren Kündigung nicht contemporan war, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens klar wird, dass diese erst später gekündigt wurden. • Die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung gemäß § 17 KSchG greift nur, wenn innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen wurden; das bloße Vorbringen durch die Klägerin ist nicht ausreichend, wenn dies nicht bewiesen wird. • Kündigungen von Arbeitnehmern, die keine Klage erheben, gelten gemäß § 7 KSchG als wirksam und verhindern nicht nachträglich die Prüfung der Sozialauswahl zugunsten anderer Kläger. Der Beklagte betrieb mehrere Filialen mit insgesamt etwa 21 Beschäftigten. Er kündigte zum 29.09.2005 mehreren Verkäuferinnen wegen geplanter Schließungen zweier Filialen zum 30.06.2006, darunter der Klägerin in G-Stadt. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte u.a. geltend, es fehle eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG und die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil ihr Lebensalter und ihre Betriebszugehörigkeit bei der Auswahl nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Beklagte behauptete, innerhalb des relevanten Zeitraums seien nicht mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen worden, es habe keinen freien Arbeitsplatz in Kirchberg gegeben und er habe sozial gerecht ausgewählt. Einige betroffene Arbeitnehmerinnen klagten nicht; andere Kündigungen erfolgten erst später. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Berufung ist zulässig und begründet; die Kündigungsschutzklage der Klägerin hat Erfolg nach § 1 Abs.1 und Abs.3 KSchG. • Vorfrage Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG): Die Klägerin durfte sich wegen der verlängerten Anrufungsfrist nach § 6 KSchG auch auf die fehlende Massenentlassungsanzeige berufen; materiell war dieser Unwirksamkeitsgrund aber nicht erfüllt, weil innerhalb von 30 Tagen nur vier Kündigungen nachgewiesen wurden. • Betrieb im Sinne des KSchG ist hier die Gesamtheit der Filialen; es wurden nicht mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlassen, sodass § 17 KSchG nicht greift. • Dringende betriebliche Erfordernisse und anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten wurden zwar geprüft, eine abschließende Entscheidung hierzu ist entbehrlich, weil die soziale Auswahl fehlerhaft war. • Sozialauswahl (§ 1 Abs.3 KSchG): Die Klägerin und die Zeugin C. waren vergleichbar (gleicher Tätigkeitsbereich, ähnliche Arbeitszeit, Versetzungsklausel im Vertrag). C. wurde jedoch erst später gekündigt (28.04.2006), sodass die Klägerin im Sozialvergleich schutzwürdiger war (höheres Lebensalter, längere Betriebszugehörigkeit). • Der Arbeitgeber hat nicht ausreichend dargelegt, dass berechtigte betriebliche Interessen eine Bevorzugung der C. rechtfertigten; seine pauschalen Ausführungen genügten nicht, um die Sozialauswahl zu begründen. • Kündigungen anderer Arbeitnehmerinnen, die nicht geklagt haben, gelten gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam; daraus folgt jedoch nicht, dass die soziale Auswahl im Verhältnis der Klägerin zur C. nicht zu prüfen wäre. • Folge: Die Kündigung der Klägerin ist wegen fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs.1, Abs.3 S.1 KSchG unwirksam; Hilfsanträge bedurften keiner Entscheidung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind der Entscheidung entsprechend getroffen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 29.09.2005 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst. Die Kündigung ist unwirksam, weil der Beklagte bei der sozialen Auswahl die relevanten Kriterien, insbesondere Lebensalter und Betriebszugehörigkeit der Klägerin gegenüber der vergleichbaren Arbeitnehmerin C., nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG lag nicht vor, weil innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als fünf Entlassungen bewiesen wurden. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Dadurch bleibt die Klägerin im Arbeitsverhältnis und kann ihre Beschäftigung fortsetzen.