Urteil
10 Sa 641/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Klausel, die eine tarifliche Vergütungsgruppe benennt, ist bei Auslegungszweifeln nach § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders als zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltende tarifliche Vergütung zu verstehen.
• Tarifliche Ausschlussfristen (hier § 70 BAT) sind auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen verweist; sie führen zum Erlöschen nicht rechtzeitig geltend gemachter Ansprüche.
• Tarifliche Einmalzahlungen fallen unter eine zeitdynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungsregelungen und können somit Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber sein.
• Zur Durchsetzung tariflicher Ansprüche muss der Arbeitnehmer den Zugang einer Geltendmachungsschrift nachweisen, andernfalls kann die Ausschlussfrist wirksam eintreten.
Entscheidungsgründe
Auslegung tarifverweisender Vergütungsklausel führt zur teilweisen Nachzahlung • Eine vertragliche Klausel, die eine tarifliche Vergütungsgruppe benennt, ist bei Auslegungszweifeln nach § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders als zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltende tarifliche Vergütung zu verstehen. • Tarifliche Ausschlussfristen (hier § 70 BAT) sind auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen verweist; sie führen zum Erlöschen nicht rechtzeitig geltend gemachter Ansprüche. • Tarifliche Einmalzahlungen fallen unter eine zeitdynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungsregelungen und können somit Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber sein. • Zur Durchsetzung tariflicher Ansprüche muss der Arbeitnehmer den Zugang einer Geltendmachungsschrift nachweisen, andernfalls kann die Ausschlussfrist wirksam eintreten. Die Klägerin ist seit 01.01.2000 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist in § 5 eine Vergütungsgruppe (KR V/3) mit einzelnen Vergütungsbestandteilen benannt; § 14 verweist auf einschlägige Tarifverträge einschließlich des BAT. Die Klägerin forderte Gehaltsdifferenzen und Einmalzahlungen aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für Januar 2003 bis Dezember 2004 sowie Sonderzuwendung und Urlaubsgeld. Teile des Rechtsstreits wurden durch einen Teilvergleich erledigt; strittig blieben Nachzahlungen für bestimmte Monate 2003–2004 und zwei Einmalzahlungen. Die Beklagte berief sich auf abschließende Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag, Nichtanwendung bzw. Nichtleben des BAT und auf Verfall der Ansprüche wegen tariflicher Ausschlussfristen. • Die Vertragsklausel in § 5 ist als AGB i.S.v. § 305 Abs.1 BGB zu behandeln; bei Auslegungszweifeln gilt § 305c Abs.2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerin. • Vor dem Hintergrund der hierzu bekannten Rechtsprechung des BAG (5 AZR 128/05) ist die unklare Formulierung so auszulegen, dass eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltende tarifliche Vergütung der benannten Vergütungsgruppe besteht; damit sind Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage nach dem Tarif zu bemessen. • Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT findet Anwendung wegen der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf den Tarifvertrag; Ansprüche, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht und deren Zugang nicht nachgewiesen wurde, sind verfallen. • Die Klägerin hat den Anspruch auf Differenzvergütung für August bis Dezember 2004 sowie die anteilige Einmalzahlung für November 2004 fristgerecht geltend gemacht; hierfür steht ihr ein Anspruch gegen die Beklagte zu. • Die für Januar 2003 bis Juli 2004 sowie die Einmalzahlung März 2003 geltend gemachten Ansprüche sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung und fehlenden Nachweises des Zugangs früherer Aufforderungsschreiben verfallen. • Die Zinsen wurden nach den allgemeinen Verzugsvorschriften (§ 286 Abs.2 Nr.1, § 288 Abs.1 BGB) zugesprochen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhten auf den gesetzlichen Vorschriften. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Umfang der geltend gemachten, nicht verfallenen Ansprüche weitgehend bestätigt. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 362,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründung: § 5 des Arbeitsvertrages ist bei Unklarheiten als zeitdynamische Verweisung auf das Tarifentgelt zu Lasten der Beklagten auszulegen, sodass Nachzahlungen für August bis Dezember 2004 und die Einmalzahlung November 2004 geschuldet sind; dagegen sind Ansprüche für Januar 2003 bis Juli 2004 sowie die Einmalzahlung März 2003 aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist (§ 70 BAT) verfallen, weil die Klägerin den Zugang frühzeitiger Geltendmachungsschreiben nicht nachgewiesen hat. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.