Beschluss
4 Ta 262/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
• Die Behauptung einer widerrechtlichen Drohung rechtfertigt die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nur, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die auf eine Drohung durch den Arbeitgeber schließen lassen.
• Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann nicht als Drohung mit einer noch auszusprechenden Kündigung dienen.
• Bei verspäteter Erhebung einer Kündigungsschutzklage fehlt regelmäßig die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrags • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Die Behauptung einer widerrechtlichen Drohung rechtfertigt die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nur, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die auf eine Drohung durch den Arbeitgeber schließen lassen. • Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann nicht als Drohung mit einer noch auszusprechenden Kündigung dienen. • Bei verspäteter Erhebung einer Kündigungsschutzklage fehlt regelmäßig die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung dargelegt werden. Der Antragsteller war Auszubildender und schloss mit der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, dessen Wirksamkeit er später anfocht. Er rügte, die Gegenseite habe ihn widerrechtlich bedroht, das Ausbildungsverhältnis ansonsten zu beenden, so dass er zum Unterzeichnen genötigt worden sei; zudem hielt er eine ausgesprochene Kündigung für unwirksam und begehrte Weiterbeschäftigung bzw. Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses. Vor Klageerhebung beantragte er Prozesskostenhilfe; das Arbeitsgericht bewilligte sie teilweise für die Feststellung des Enddatums, lehnte sie im Übrigen mangels Erfolgsaussicht ab. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein und machte erweiterte Vorbringen zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und Fristfragen geltend. Die Arbeitgeberin widersprach, das Arbeitsgericht legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es sind im Beschwerdeverfahren keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen worden, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. • Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Insbesondere hat der Antragsteller keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine von der Arbeitgeberin ausgeübte Drohung schließen lassen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann nicht als Drohung mit einer weiteren Kündigung angesehen werden; der Vortrag des Antragstellers dazu ist unzureichend. • Sonstige Anfechtungsgründe gegen den Aufhebungsvertrag sind nicht ersichtlich; da der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hat, wäre eine Kündigungsschutzklage wegen der Wirkungen des Aufhebungsvertrags erfolglos. • Zur Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage kommt hinzu, dass der Kläger nicht fristgerecht Klage erhoben hat und keine Gründe für eine nachträgliche Zulassung vorträgt; auf die geänderte gesetzliche Klagefrist (§ 4 KSchG) kommt es insoweit an. • Mangels Erfolgsaussicht war die teilweise bewilligte Prozesskostenhilfe nicht zu erweitern; eine Abänderung durch die Beschwerdekammer scheidet wegen des Verschlechterungsverbots aus. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.10.2006 wurde zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nur hinsichtlich der Feststellung des Enddatums belassen; im Übrigen wurde Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, weil der Antragsteller keine konkreten Tatsachen für eine widerrechtliche Drohung vorgetragen hat und sonst keine ausreichenden Anfechtungsgründe gegen den Aufhebungsvertrag ersichtlich sind. Eine Kündigungsschutzklage hätte zudem keine Erfolgsaussicht, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und keine Zulassungsgründe vorliegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.