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Beschluss

10 Ta 239/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Kündigungen in einem Verfahren bleibt der Streitwert des Bestandsschutzverfahrens nach § 42 Abs. 4 GKG auf den nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessenden Wert beschränkt und erhöht sich nicht pro Kündigung. • Für Herausgabeforderungen von Arbeitspapieren ist regelmäßig ein Streitwert von 250 EUR pro Papier anzusetzen. • Das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verhindert eine Herabsetzung des vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Streitwertes.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei mehreren Kündigungen im Bestandsschutzverfahren • Bei mehreren Kündigungen in einem Verfahren bleibt der Streitwert des Bestandsschutzverfahrens nach § 42 Abs. 4 GKG auf den nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessenden Wert beschränkt und erhöht sich nicht pro Kündigung. • Für Herausgabeforderungen von Arbeitspapieren ist regelmäßig ein Streitwert von 250 EUR pro Papier anzusetzen. • Das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verhindert eine Herabsetzung des vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Streitwertes. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 13.07.2006 und erweiterte die Klage gegen eine weitere Kündigung vom 04.08.2006. Zusätzlich begehrte er Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte und eines Entgeltnachweises sowie die Erteilung eines Zeugnisses. Das Arbeitsgericht Koblenz setzte den Gesamtstreitwert auf 5.550,00 EUR fest und bewertete die Herausgabeforderung der Lohnsteuerkarte mit lediglich 100,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte form- und fristgerechte Zulässigkeit der Beschwerde und die sachliche Richtigkeit der Streitwertbemessung. Relevant war insbesondere die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt und die Frage, ob mehrfach angegriffene Kündigungen den Gesamtstreitwert erhöhen. • Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. • Die Bewertung der Herausgabeklagen war zu niedrig angesetzt: Für Arbeitspapiere ist regelmäßig ein Streitwert von 250 EUR pro Papier anzusetzen, somit sind Lohnsteuerkarte und Entgeltnachweis zusammen mit 500 EUR zu bewerten. • Die gegen die Kündigungen gerichteten Bestandsschutzanträge durfte das Arbeitsgericht nicht jeweils mit 1.800 EUR ansetzen; nach § 42 Abs. 4 GKG ist bei Bestandsschutzstreitigkeiten der Streitwert anhand der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen und nicht je Kündigung getrennt. • Da das Arbeitsverhältnis bei Kündigungszeitpunkt weniger als sechs Monate bestanden hatte, ist als Streitwert für das Kündigungsschutzverfahren ein Monatsverdienst anzusetzen, hier 1.800 EUR. • Mehrere angegriffene Kündigungen in einem Verfahren führen nicht zu einer Erhöhung des nach § 42 Abs. 4 GKG zu bemessenden Gegenstandswerts, weil die Vorschrift dem sozialen Schutzzweck dient und ein kostengünstiges Verfahren sichern will. • In folge dessen ist der Gesamtgegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit mit 4.100 EUR zu bemessen (1.800 EUR Bestandsschutz, 1.800 EUR Zeugnis, jeweils 250 EUR für die beiden Herausgabeforderungen). • Wegen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren konnte der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert nicht vermindert werden; daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das LAG bestätigte, dass der Streitwert des Bestandsschutzverfahrens bei einem Arbeitsverhältnis von unter sechs Monaten auf einen Monatsverdienst (1.800 EUR) festzusetzen ist und sich durch mehrere angegriffene Kündigungen nicht erhöht. Herausgabeforderungen von Arbeitspapieren sind mit je 250 EUR zu bewerten, sodass sich ein gesamter Gegenstandswert von 4.100 EUR ergibt. Eine Herabsetzung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes kam wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.